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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 5.1905/​1906

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Heft 44
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Der Schluss der deutschen Kunstausstellung in London
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Das Recht des Künstlers
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https://doi.org/10.11588/diglit.45527#0610

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606

Die Werkstatt der Kunst.

heft

Ls müßten Mittel und Wege gefunden wer-
den, um die Wiederholung der Ausstellung zu er-
möglichen, sagt oben der erwähnte Korrespondent.
Ls dürften in London sich wohl diejenigen finden
lassen, welche Arbeit und Mühe übernehmen und
vielleicht auch einiges Geld zur Verfügung stellen. . . .
Die Botschaft hör' ich wohl, allein mir fehlt der
Glaube. Die besten und erfolgreichsten Mittel und
Wege werden immer diejenigen bleiben, deren oben
auch der Korrespondent, wenn auch beiläufig nur
gedenkt, nämlich, daß immerhin auch von Deutsch-
land offiziell oder inoffiziell werde nachgeholfen
werden müssen. Diese Nachhilfe benennt sich:
Vollste Gegenseitigkeit im Austausch unserer Kunst
oder aber die Türen zu: ein Standpunkt, der in
der „Werkstatt der Kunst" von allem Anfang
an eingenommen worden ist und den wir jetzt
auch in den „Münch. N. Nachr." ohne Umschweife
ausgesprochen finden. Am Schluß einer Besprechung
über die Lourbet-Ausstellung in der Galerie Wimmer-
heißt es dort: „Würde ein pariser Kunsthändler
jemals mit einer deutschen Kollektion in Paris und
Frankreich aufzutreten den Mut haben, die dieser
gleichwertig wäre, etwa aus ein paar guten Stu-
dien Menzels, einigen Liebermanns, Trübners, Tho-
mas zweiten Ranges bestünde? Nie und nimmer!
Aber wir Deutschen sind gerade gut genug, das für-
teueres Geld anstaunen und kaufen zu dürfen, was
die Pariser selber nicht mögen. Gegenleistung gibt
es nicht! Keinen: deutschen Kunsthändler fällt
es auch nur imTraumeein, von seinen Kartell-
geschäften in Paris zu verlan gen, daßsie, als
Gegenleistung für die Franzosen, die er von
ihnen übernimmt, von ihm Deutsche nehmen,
aus fiel len, Managern, künstlerisch und händ-
lerisch auf dem pariser Weltmarkt zur Gel-
tung bringen. And da erstaunen wir noch,
daß aus unserer Kunst nichts wird. — So-
lange unsere Künstler von dem in: modernen
Leben allein noch Lrfolg verheißenden Prin-
zip der kollektiven Selbsthilfe kein en Geb rauch
machen, verdienen sie kein besseres Los!"
Oas Reckt äes Künstlers.
Ist es möglich, eine Entschädigung zu beanspruchen
oder aber den Vertrag aufzulösen, wenn das Atelier eines
Malers vollständig unbrauchbar wurde dadurch, daß in dem
nebenan befindlichen Grundstück eine Baggermaschine mit
Dampfbetrieb aufgestellt wurde, welche auch den ausge--
hobenen Schotter zermalmt und somit großen Lärm verur-
sacht, wenn die Bautätigkeit auf diesen Grundstücken noch
bis kserbst dauert, und wenn das Atelier als ruhige Merk-
statt (allerdings dies nicht schriftlich) gemietet worden ist?
Wir antworten: K des Bürgerlichen
Gesetzbuches gibt dem Mieter das Recht, ohne Lin-
Haltung der Kündigungsfrist das Mietverhältnis zu
kündigen, wenn ihm der vertragsmäßige Gebrauch
der gemieteten Sache ganz oder zum Teil wieder-
entzogen wird. Wem: der Maler ausdrücklich ein
ruhiges Atelier gemietet hat und der Lärm der

Maschine ein derartiger ist, daß darin nicht mehr
gearbeitet werden kann, so treffen obige Voraus-
setzungen zweifellos zu. Ls ist durchaus nicht nötig,
daß irgendwelche schriftliche Vereinbarungen getroffen
wurden. Allerdings muß der Maler beweisen können,
daß der Lärm der Maschine den Gebrauch des Ate-
liers unmöglich gemacht hat; doch dürfte das im
vorliegenden Fall nicht schwer fein. Auch genügt
es nicht, wenn die Störung bloß momentan ist.
Diese muß eine an sich nicht unerhebliche Zeit
fortgedauert haben. Jedoch darf der Mieter nicht
sofort ausziehen. Lr muß zunächst dem Vermieter
eine angemessene Frist (etwa Tage) zur Abhilfe
gegen die Störung bestimmen. Lrst wenn die Frist
ergebnislos verstrichen, kann der Mieter erklären,
daß er das Atelier nicht mehr behalte und ausziehe.
Zn: Anschluß an diese Beantwortung sei ferner
vermerkt, was über
die Bezahlung von Lntwürfen und Kosten-
anschlägen,
Dinge, die namentlich die Gewerbekünstler und Archi-
tekten unter unseren Lesern interessieren werden, die
juristische Beilage des „Berl. Tagebl." mitteilt:
Prozesse, in denen Bezahlung von Lntwürfen
oder Kostenanschlägen gefordert wird, beschäftigen die
Gerichte nicht selten. Lin Architekt z. B., der in
tagelanger Arbeit einen Lntwurf für einen Bau
ausgearbeitet hat, erhält den erstrebten Auftrag
nicht. Zn seiner Enttäuschung möchte er nun wenig-
stens die von ihm geleistete Vorarbeit bezahlt er-
halten und streu,gt, da er gütlich regelmäßig nichts
bekommt, einen Prozeß an. Oft verliert er diesen
und hat dann noch seiner vergeblichen Arbeit die
Kosten hinterhergeworfen. Die Grundsätze, welche
für die Entscheidung solcher Prozesse maßgebend
sind, sollen nachstehend dargelegt werden: Ls ist zu
unterscheiden, ob zwischen den Beteiligten über die
Ausführung der Vorarbeiten ein Vertrag zustande
gekommen ist oder nicht. Ob dies der Fall ist,
hängt natürlich von den Umständen ab. Schreibt
der Arbeitgeber eine Konkurrenz aus, in der er
zur Einsendung von Lntwürfen oder Kostenan-
schlägen zu der von ihm zu vergebenden Arbeit auf-
fordert, so sind die von den Bewerbern eingereichten
Entwürfe nur als Offerten anzusehen. Die Aus-
schreibung enthält die Aufforderung, Offerte zu
machen, die Ueberreichung der Kostenanschläge stellt
die Offerte dar. Die Entgegennahme einer Offerte
aber bringt bekanntlich noch nicht einen Vertrag
zustande, dazu bedarf es der Annahme der Offerte.
Zwischen dem Arbeitgeber, der also bloß die ihn:
eingereichten Zeichnungen und Anschläge entgegen-
nimmt, aber den: Einreicher den Auftrag nicht er-
teilt, besteht also kein Vertragsverhältnis, weder
Kaufvertrag, noch Werkvertrag, noch Vorvertrag
zu einem Werkvertrag. Die Vorarbeit bleibt Eigen-
tum des Arbeitnehmers. Er kann sein Eigentun:,
den Entwurf oder Anschlag, zurückfordern, aber keine
 
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