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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 4.1904/​1905

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Heft 2
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Die Düsseldorfer Bestimmungen und die Kunstsalons
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Scholz, P.: Qui pro Quo bei Preisausschreiben
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https://doi.org/10.11588/diglit.42122#0028

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24

Heft 2.

Die Werkstatt der Kunst.

Karlsruher Künstler eröffnet, darunter Hans
Thoma, Gustav Kampmann, Hans v. Volk-
mann, Franz Hein, M. Fikentscher, E. Hau-
eisen, A. Des Eoudres, Schroedter rc. Der
Kunstsalon bringt monatlich wechselnde Ausstel-
lungen, in denen auch Kleinplastik und Kunstge-
werbe Berücksichtigung finden. Die Anmeldungs-
Bedingungen, die Ihnen vorliegen, sind im
engsten Anschluß an die sogen. Düsseldorfer
Bestimmungen ausgearbeitet worden. Damit
und mit den Anmelde-Formularen hoffen wir, den
Forderungen und Anregungen, die Ihr geehrtes
Blatt vertritt, in bester Weise gerecht geworden zu
sein. Die künstlerische Leitung liegt in Händen des
Herrn E. A. Greeven, an den auch alle An-
fragen rc. zu richten sind und der stets gerne zu
jeder weiteren Auskunft bereit ist."
Es wäre sehr zu wünschen, daß auch andere
Kunstsalons dem von der Firma Eohen gegebenen
Beispiel sich anschlössen, das uns uni so mehr zur
Genugtuung gereicht, als es zeigt, daß das Wirken
der „Werkstatt" doch seine Früchte trägt.
Wir werden uns demnächst über gewisse Aus-
stellungsbedingungen, die geradezu raffiniert zum
Nachteil des Künstlers abgefaßt sind, zu äußern
^ben. ^ „Werkstatt der Kunst".
Hui pro Huo bei Preisausschreiben.
Aus Graz erhalten wir folgende Zuschrift:
Geehrte Schriftleitung!
Ihre geschätzte Wochenschrift, welche sich die
sehr dankenswerte Aufgabe gestellt hat, die Inter-
essen der Künstler zu vertreten, hatte bereits mehrere
Wale Gelegenheit, sich mit den Wißbräuchen und
Unzukömmlichkeiten, welche bei öffentlichen Kon-
kurrenz-Ausschreibungen vorgekommen sind, zu be-
schäftigen. Ich erlaube mir aus diesem Grunde
Ihnen nachstehenden Fall, welcher wohl einzig in
der Geschichte der Konkurrenz-Ausschreibungen da-
stehen dürfte, mit der Bitte zur Kenntnis zu bringen,
denselben in Ihrer Wochenschrift zu veröffentlichen.
Das Steiermärkische Gewerbeförderungs-In-
stitut schrieb Ende April d. I. folgendes Preisaus-
schreiben aus:
Das Steiermärkische Gewerbeförderungs-Instilut ver-
anstaltet unter nach Steiermark zuständigen, in Steiermark
geborenen oder daselbst ansässigen Künstlern einen Wett-
bewerb für den Entwurf eines Diploms für Lehrlings«
arbeiten-Ansstellungen. Der Entwurf muß das steirische

Wappen, die Aufschrift: „Zentral-Lehrlingsarbeiten-Aus-
stellung" enthalten, durch entsprechende Allegorien soll auf
den Zweck dieser Gewerbeförderung dienenden Ausstel-
lung hingewiesen werden. Das zur Vervielfältigung durch
Lithographie, Lichtdruck oder Zinkätzung bestimmte Blatt
soll einschließlich des Papierrandes 65 cm hoch und q<5 cm
breit sein und eine Schriftfläche von etwa 20 cm
Höhe und Z8 cm Breite haben. Die Ausführung im
Druck soll nicht mehr als drei Farbenplatten erfordern.
Als Preise sind ausgesetzt: sh ein I. Preis von 200 Kr.,
l>) ein II. Preis von ^50 Kr. Die Preisbewerbungen sind
bis z.Inli Z90H an das Steiermärkische Gewerbeförderungs-
Institut in Graz, Herrengasse 9, mit einem Kennwort ver-
sehen, einzureichen. In einem beigefügten, mit dem gleichen
Kennwort versehenen, versiegelten Kuvert sind der Name
und die Adresse des Bewerbers anzufügen. Die beiden
preisgekrönten Arbeiten gehen in das Eigentum des Steier-
märkischen Gewerbeförderungs-Institutes über. Als Jury
fungiert das Kuratorium. Sofern nicht wirklich preis-
würdige Arbeiten geliefert werden, ist das Institut nicht
gehalten, die ausgesetzten Preise zur Verteilung zu bringen.
Steiermärk. Gewerbeförderungs-Institut Graz.
Der Präsident des Kuratoriums: M. Stallner m. p.
Der Direktor: A. Springer m. p., k. k. Ober-Inspektor.
Die Zuerkennung der Preise erfolgte am
Juli l. I. und wurde hierüber von: Institut
folgende Notiz veröffentlicht:
Preisausschreibung. Das Steiermärkische Ge-
werbeförderungs-Institut veranstaltete unter den nach
Steiermark zuständigen, in Steiermark geborenen oder da-
selbst ansässigen Künstlern einen Wettbewerb für den
Entwurf eines Diploms für Lehrlingsarbeiten-Ausstel-
lungen. Bis zum Einreichungstermin (z. Juli d. I.) waren
zwölf Entwürfe eingelaufen. Die Preisjury, welche
aus dem Vollzugsausschüsse des Steiermärkischen
Gewerbeförderungs-Institutes bestand, hat am
2Z. ds. die Arbeiten geprüft. Es erhielt den I. Preis mit
200 Kr. Herr Oskar Rohr, Lithographische Kunst-
anstalt in Graz, und den II. Preis mit Z50 Kr. Frau
Marie Baronin Boselli in Graz.
Bei Vergleichung des Wortlautes der
erlassenen Preisausschreibung mit dieser
Notiz zeigt sich nun, daß über die einge-
langten Arbeiten eine Jury urteilte, welche
hierzu nicht berechtigt war.
In der Ausschreibung steht hierüber wörtlich:
„Als Jury fungiert das Kuratorium." In
der Notiz wird bekannt gegeben, daß der Voll-
zugsausschuß des Steiermärkischen Gew erbe-
sörderungs-Institutes die Lunktiem als Jury
ausgeübt hat. Daß dies nicht ein und dasselbe
ist, geht aus Folgendem hervor:
Das Kuratorium des Steiermärkischen
Gewerbeförderungs-Institutes setzt sich aus
zh Mitgliedern zusammen, welche von der Re-
gierung, dein steiermärkischen Landesausschusse, der
Stadtgemeinde Graz, dem steiermärkischen Gewerbe-
vereine, der Grazer und Leobner Handelskammer
in dasselbe entsendet werden. Der Vollzugs-
ausschuß besteht jedoch nur aus ö Mitgliedern,
 
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