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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 4.1904/​1905

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Heft 8
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Satzungen der Allgemeinen Deutschen Kunstgenossenschaft: Entwurf, bearbeitet durch den Lokalverein Stuttgart I, Oktober 1904
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https://doi.org/10.11588/diglit.42122#0109

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Interessen der W
denden Nrenttler.

keciakteur: Ernst Lloss.

IV. Jabrg. ^ L^ekt 8. ^ 21. I^ov. 1904.

Salzungen äer Allgemeinen Oeutscken klunstgenossensckalt.
Entwurf, bearbeitet durch den Lokalverein Stuttgart I, Oktober tdOH.

8 V
Käme, Sitz und Umfang.
Der Verein führt den Nam-en Allgemeine Deutsche Kunst-
genossenschaft, erstreckt sich überDeutschland und Deutsch-Vester-
reich, hat seinen Sitz in Berlin und ist daselbst ins Vereins-
register eingetragen.
8 2.
Zweck.
Der Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung
aller gemeinsamen Interessen der deutschen bildenden Künstler
auf wirtschaftlichem und künstlerischen: Gebiet:
t. Vertretung der deutschen bildenden Künstler gegen-
über den Regierungen und den gesetzgebenden Körper-
schaften, den Behörden und der Gesellschaft.
2. Anbahnung allgemein gültiger geschäftlicher Grund-
sätze sowohl im Verkehr mit Ausstellungen und ver-
wandten Geschäftszweigen, als mit dem Publikum,
Gewährung von Rechtsschutz, Regelung des Urheber-
schutzes und des Konkurrenzwesens, Stellung zur Ge-
setzgebung in Fragen, welche die Künstler berühren.
3. Gründung und Verwaltung gemeinnütziger Kassen,
sowie Anschluß an schon bestehende derartige Kassen.
Krankenversicherung, Notstandsversicherung, Renten-
und pensiousversicherung.
Gewährung von Vorteilen durch Teilnahme der An-
gehörigen des Vereins an den wirtschaftlichen Unter-
nehmungen desselben, insbesondere bei Herstellung
und Bezug von Arbeitsmaterial u. s. w.
5. Veranstaltung von großen deutschen Kunstausstellungen
im Iit- und Ausland (s. tz Z3 ».Geschäftsordnung Z 0.
8 3.
Mitgliedschaft.
Die Allgemeine Deutsche Kunstgenossenschaft setzt sich zu-
sammen aus Ortsvereinen, welche die Rechte der juristischen
Person haben müssen. Die Aufnahme eines Ortsvereins als
Mitglied erfolgt durch den Hauptvorstand nach Zustimmung
von zwei Drittel der Ortsvereine.
Der auszunehmende Ortsvcrein muß seinen Sitz im
Deutschen Reich oder in Deutsch-Oesterreich, wenigstens 20 Aus-
steller als ordentliche (K s) und wenn schon am Drt Grts-

vereine sind, wenigstens 30 Aussteller als Angehörige haben.
Die Satzungen der Drtsvereine dürfen mit denen der Allge-
meinen Deutschen Kunstgenossenschaft nicht in Widerspruch stehen.
8 4-
Kauptvorfland.
Der Hauptvorstand der Allgemeinen Deutschen Kunst-
genossenschaft besteht aus zehn Personen:
einem Vorsitzenden,
2. einem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. einem Geschäftsführer,
H. sieben weiteren Beisitzern.
Die Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des Geschäfts-
führers, bekleiden ihr Amt als Ehrenamt.
Die Vorstandsmitglieder unter H. werden durch die Haupt-
versammlung aus v er schied enen Orts vereinen, nach Maß-
gabe der Zahl ihrer Angehörigen, gewählt.
8 5.
Hbliegeriheiten des Kauptvorftandes.
Dem Hauptvorstand liegt die gesamte Verwaltung des
Vereins ob, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch die
Satzungen der Hauptversammlung Vorbehalten oder anderen
Vereinsorganen übertragen sind.
Dem Hauptvorstand liegt insbesondere ob:
die Vertretung des Vereins gegenüber voll Regie-
rungen, gesetzgebenden Körperschaften, Behörden und
der Gesellschaft;
2. die Ausrechterhaltung und Durchführung der Sat-
zungen;
3. die Ausnahme neuer Mitglieder (H 3);
4. die Verwaltung des Vereinsvermögens;
5. die Aufstellung des jährlichen Rechenschaftsberichts
und des Voranschlags der verwaltungskosten, welche
der Hauptvorstand vier Wochen vor der Hauptver-
sammlung im Vereinsorgan den Mitgliedern bekannt
zu geben hat;
6. Oberaufsicht über die Unternehmungen des Vereins;
7. Beschlußfassung über außerordentliche Maßregeln in
dringenden Fällen (zur Beschlußfassung über dieselben
ist die Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln
der Hauptvorstandsmitglieder erforderlich);
8. Einsetzung voir Schiedsgerichten (A ;4).
 
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