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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 4.1904/​1905

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Heft 8
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Satzungen der Allgemeinen Deutschen Kunstgenossenschaft: Entwurf, bearbeitet durch den Lokalverein Stuttgart I, Oktober 1904
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https://doi.org/10.11588/diglit.42122#0110

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§06

Die Werkstatt der Runst.

Heft 8.

Die Unterschrift aller der den Verein verpflichtenden Er-
klärungen ist in der Art zu bewirken, daß der Vorsitzende des
Hauptvorstandes und der Geschäftsführer ihren Namen dem
Namen des Vereins beifügen.
was der Hauptvorstand gemäß den Satzungen beschließt
und vornimmt, ist für den Verein verbindlich.
Eine amtliche Bekanntmachung in der Vereinszeitschrist
(8 tl) genügt, um einem Beschluß bindende Kraft für die
Vereinsmitglieder zu geben.
8 6.
Hrtsvereine.
Jeder, der eine der bildenden Künste berufsmäßig und
selbständig in Deutschland oder Deutsch-Desterreich ausübt,
und bürgerlich unbescholten ist, kann einem Grtsverein als
ordentlicher Angehöriger beitreten.
Jedem Grtsverein steht es frei, auch Künstlerinnen als
ordentliche Angehörige aufzunehmen.
Solche, welche die Kunst nicht selbständig oder berufs-
mäßig ausüben, sowie Kunstfreunde können als außerordent-
liche Angehörige Aufnahme finden.
Ehrenmitglieder können auch von den Vrtsvereinen für
sich ernannt werden.
Alle als ordentliche Angehörige Aufnahme suchenden
müssen, wenn ihre Künstlerschaft nicht unzweifelhaft feststeht,
den Nachweis führen, daß sie innerhalb der letzten drei Jahre
durch ein Werk ihrer Hand in solchen Ausstellungen vertreten
waren, deren Zulassungsbedingungen vom Hauptvorstand als
genügende künstlerische Gewähr anerkannt werden.
Dem Hauptvorstand ist alljährlich die Liste der Ange-
hörigen der Grtsvereine einzureichen, mit genauer Bezeich-
nung bei jedem Namen, ob und wo die einzelnen Künstler
ausgestellt haben.
Künstler, die an einein Grt leben, an welchem kein
Grtsverein besteht, können sich einem der bestehenden Grts-
vereine anschließen. Jeder Künstler kann nur einem Grts-
verein angehören.
Zeder ordentliche Angehörige eines Grtsvereines erhält
zum Ausweis seiner Zugehörigkeit zur Allgemeinen Deutschen
Kunstgenossenschaft eine auf den Namen ausgestellte Karte,
welche zugleich als Beleg über die geleisteten Beiträge dient.
Die Karte wird den ordentlichen Angehörigen der Grtsvereine
im Laufe des Januar jeden Jahres zugestellt.
Pflichten der ordentlichen Angehörigen
der Grtsvereine.
^.Dieselben haben die von der Hauptversammlung festge-
setzten Beiträge zur Kasse des Vereins und zu seinen
Unterstützungskassen nach den jeweilig in Kraft tretenden
Bestimmungen der Satzungen zu leisten
2. und sind verpflichtet, die Satzungen und die satzungsge-
mäß bekanntgegebenen Vorschriften zu beobachten.
Rechte der ordentlichen Angehörigen
der Grtsvereine.
Jeder ordentlicheAngehörige eines Drtsvereins hat gleichen
Anteil am Vereinsvermögen,
2. das Recht auf kostenfreien Empfang der Vereinszeitschrift,
3. das Recht, die Einrichtungen und die Vorteile, die der
Verein seinen Mitgliedern bietet, auf Grund der be-
stehenden Vorschriften zu benützen.
H. Wahlberechtigung für wirtschaftliche und allgemeingeschäft-
liche Angelegenheiten wird jedem ordentlichen Angehörigen
eines Grtsvereins eingeräumt.
5. Wahlberechtigung in Ausstellungsaugelegenheiten haben
nur die Kunstgenossen, welche den Nachweis führen, daß
sie innerhalb der letzten fünf Jahre durch ein Werk ihrer
Hand in den vom Hauptvorstand besonders bestimmten
Ausstellungen vertreten waren.
Austritt.
Der Austritt aus dem Grtsverein ist jederzeit gestattet.
Der Ausscheidende ist verpflichtet, seine Absicht dem Vorsitzen-
den des Grtsvereins schriftlich anzuzeigen und seine Ausweis-
karte dem Vorsitzenden zurückzusenden. Er hat den Vercius-

beitrag für das begonnene Geschäftsjahr zu entrichten. Der
Vorsitzende dagegen hat dem Ausscheidenden außer der Guit-
tung über den Vereinsbeitrag noch eine Bescheinigung über
den Rückempfang der Ausweiskarte zu erteilen als Bestäti-
gung des satzungsgemäßen Austritts.
Ausschließung.
Die Ausschließung eines Angehörigen eines Grtsvereins
erfolgt, wenn der Angehörige sich einer Schädigung des An-
sehens und der Interessen der Allgemeinen Deutschen Kunst-
genossenschaft schuldig macht, durch Beschluß des Vorstandes.
Gegen diesen Beschluß steht dem Ausgeschlossenen binnen
Monatsfrist die Berufung an die Hauptversammlung frei.
Mit dem Erlöschen der Zugehörigkeit zu dem Grts-
verein verliert der Ausgeschiedene jeden Anspruch an das
Vereinsvermögen und alle Ansprüche an den Verband.
8 7.
Mitgliederversammlung.
Jedes Jahr findet die ordentliche Hauptversammlung
statt. Dieselbe wird vom Hauptvorstand acht Wochen zuvor
in der Vereinszeitschrift angekündigt, worauf die Mitglieder
innerhalb ^ Tagen dem Hauptvorstand ihre Anträge zur
Tagesordnung mitzuteilen haben. Vier Wochen vor der Haupt-
versammlung ergehen zugleich mit der Tagesordnung die end-
gültigen Einladungen an die Mitglieder in der Zeitschrift.
In dringenden Fällen ist der Hauptvorstand verpflichtet, inner-
halb einer dreiwöchentlichen Frist eine außerordentliche Haupt-
versammlung einzuberufen. Insbesondere dann soll er eine
solche einberufen, wenn sie von drei Mitgliedern des Vereins
beantragt und dieser Antrag nach Anfrage des Hauptvor-
standes von wenigstens drei Viertel aller Mitglieder ange-
nommen wird.
Alle vier Jahre findet im Anschluß an die Hauptver-
sammlung ein allgemeiner deutscher Künstlertag statt.
Zusammensetzung der Hauptversammlung.
Die Hauptversammlung besteht aus den Abgeordneten
der Grtsvereine (Mitglieder).
Jeder Grtsverein ist auf derselben durch einen seiner
ordentlichen Angehörigen stimmberechtigt vertreten, und hat
außerdem das Recht, für je 50 seiner Mitglieder einen wei-
teren Abgeordneten mit beratender Stimme auf eigene Kosten
zu entsenden. Für die nicht am Vrte der Versammlung woh-
nenden stimmberechtigten Abgeordneten zahlt der Hauptvor-
stand das Eisenbahnfahrgeld II. Klasse aus der Hauptkasse,
sowie ein Tagegeld von Mark für jeden aufgewen-
deten Tag.
Jedes auf der Hauptversammlung vertretene Mitglied
hat für
^— 50 seiner ordentlichen Angehörigen ^ Stimme,
5t — too eine weitere Stimme,
tOt—200 eine weitere Stimme
und so fort von too zu ^oo eine Stimme mehr.
Beschlußfassung.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind bindend. Die
nichtvertretenen Mitglieder unterwerfen sich den Beschlüssen
der Hauptversammlung. Bei der Abstimmung entscheidet die
einfache Mehrheit, mit Ausnahme des in K ^5 vorgesehenen
Falles.
Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von we-
nigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Den Vor-
sitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Haupt-
vorstandes, welchem bei Stimmengleichheit die entscheidende
Stimme zusteht.
Die Abstimmungen sind namentlich. Die Namen der
Abstimmenden und ihre Abstimmung werden im Sitzungs-
berichte vermerkt.
Mitglieder, welche gegen die Mehrheit gestimmt haben,
können ihre Abstimmung schriftlich begründet dem Vorsitzen-
den übergeben, diese Begründung muß in den Sitzungsbericht
ausgenommen werden.
Die deutsch-österreichischen Grtsvereine sind bei inner-
deutschen Angelegenheiten nicht stimmberechtigt.
 
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