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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 4.1904/​1905

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Heft 42
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Bennewitz von Loefen, Karl: Ueber die Jury der Großen Berliner Kunstausstellung
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Der Kongress zur Bekämpfung der Farben- und Malmaterialien-Fälschungen München 1905
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https://doi.org/10.11588/diglit.42122#0577

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Heft H2.

Die Werkstatt der Kunst.

573

bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor-
sitzenden den Ausschlag.
Richtig ist, daß durch Handaufheben mit
Stimmenmehrheit entschieden wird. Einmal ist
das praktisch, denn eine geheime Abstimmung
bei jedem Aunstwerk würde von den Mitgliedern
der Jury einen sehr viel größeren Zeitaufwand
verlangen, und diese bringen so schon außer-
ordentliche Gpfer an Zeit und Mühe. Dann ist
diese offene Abstimmung viel ehrlicher und un-
parteiischer. Wenn in der Jury Leute säßen wie
der Beschwerdeführer annimmt, Leute denen er
es nicht verargen kann, wenn sie nicht „gleich
so ehrlich sind, Besseres gegen sich aufkommen
zu lassen, wenn sie es hindern können" — so
würden diese Leute aus Aonkurrenz gegen den
besser reüssierenden Rollegen bei einer geheimen
Abstimmung „ihre Stimmung entsprechend zum
Ausdruck bringen". Bei unserer offenen Abstim-
mung wäre es ihnen doch erschwert.
Im übrigen kann ich nicht weiter auf die
Auseinandersetzung eines Mannes eingehen, der
die Ueberzeugung hat, daß die Jury ein Por-
trät ablehnt, weil sie der dargestellten sDerson
„nicht grün" ist. Solchen und ähnlichen Anschau-
ungen gegenüber, wie sie sich im letzten Absatz
finden (siehe oben) ist einfach nichts zu machen.
Mit vorzüglichster Hochachtung
Bennewitz v. Loefen jnn.,
Vorsitzender der Jury der Großen Berliner
Runstausstellung.
Oer Kongress
zur Bekämpfung cler Farben- und Mal-
materialien-^älsckungen Müncken 1905
hat am 2s. Juni stattgesunden. Um unseren Lesern
einen Ueberblick über die zur Verhandlung gebrachten,
teilweise auch für die künstlerische Technik wichtigen
Fragen und Anregungen zu gewähren, bringen wir
im folgenden die Leitsätze für die Verhandlungen
des Rongresses zum Abdruck:
1. Farben, Bindemittel und Lacke können ebenso wie in
früherer Zeit auch heute noch rein hergestellt und geliefert
werden, wenn der entsprechende Preis dafür angelegt wird.
2. Alle Farben, Bindemittel und Lacke gelten als rein,
wenn nicht eine entsprechende Bezeichnung die Nichtreinheit
deutlich kennbar macht.
Es sollen die Begriffe „Reinheit", „Echtheit" und „Fäl-
schung" entsprechend definiert und festgestellt werden.
Z. Für einzelne Zweige der Dekorationsmalerei, sowie
für Lackierer- und Anstrichzwecke sind auch durch Mischung
erzeugte, sowie mit Füllmaterial versehene resp. verschnittene
und auch geschönte Farben notwendig. Um den Unterschied
zwischen den reinen Farben, den gemischten und gefüllten,

bezw. verschnittenen und geschönten Farben dem Besteller zur
Kenntnis zu bringen, sind letztere als Misch- oder Verschnitt-
bezw. geschönte Farben u. s. w. auch ohne Verlangen der Be-
steller zu bezeichnen.
Für gemischte, verschnittene und geschönte Farbstoffe
dürfen die Namen der altbekannten, echten und reinen Naler-
und Anstrichfarben, wie Zinnober, Kobaltblau, pariser-
blau u. s. w. unter keinen Umständen verwendet werden. Diese
betreffenden Farben sind als die betreffenden Imitationen
oder mit Phantasienamen zu bezeichnen.
H. Die Aufstellung einer Normalsarbenskala für Maler-
innungen und Verbände ist unbedingt notwendig und sofort
in die Wege zu leiten.
Die seinerzeit von der Deutschen Gesellschaft zur Be-
förderung rationeller Malverfahren, e. V. in München, bezw.
vom ersten Kongresse für Maltechnik in München an-
genommene und revidierte Normalfarbenskala soll den gegen-
wärtigen Arbeiten als Grundlage dienen und weiters revidiert
und ergänzt werden.
2) Für die Definition des Begriffes „Normalfarbe"
schlägt der vorbereitende Ausschuß folgende neue Fassung vor:
Unter den in Beratung, Prüfung und dauernde Kon-
trolle zu nehmenden „Normalfarben" der „Deutschen Ge-
sellschaft zur Beförderung rationeller Malverfahren, e. v.
in München", werden verstanden die bekannten, wichtig-
sten, relativ beständigsten, echten und reinen, nicht durch
einfache Mischung sowie ohne Schönung und Füllung dar-
stellbaren, in ihren Eigenschaften und Verhalten für die
Zwecke der Malerei und des Anstriches ausreichend be-
kannten und erprobten, den jeweilig geltenden Normen
entsprechend zusammengesetzten und mit einer bestimmten,
mit der Gesellschaft vereinbarten, allgemeinen Benennung
versehenen natürlichen oder künstlichen Farbstoffe resp.
Pigmente.
d) Die später noch näher zu bezeichnenden Mischfarben
sind als „Normalhilfsfarben" der „Deutschen Gesellschaft
zur Beförderung rationeller Malverfahren" zu bezeichnen.
Die mit Verschnittmitteln versehenen, sonst reinen und
echten, nicht geschönten Farben sollen als „Verschnitt-
farben" der „Deutschen Gesellschaft zur Beförderung ratio-
neller Malverfahren" bezeichnet werden.
Auf der Etikette ist die (Dualität resp. die Art und die
Quantität des Verschnittmittels anzugeben.
c) Die Normalfarbenskala soll für die Folge in drei
Gruppen, und zwar in die Gruppe der „Künstlerfarben",
der „Dekorationsfarben" und der „Anstrichfarben" eingeteilt
werden. Außerdem sind die Normalfarben speziell noch in
verschiedenen Skalen sür Gel-, Aquarell-, Tempera-, Fresko-,
Mineral-Malerei zu ordnen, um dem Praktiker genügende
Information für die Brauchbarkeit und zweckentsprechende
Verwendung der Normalfarben zu bieten.
Ebenso soll später die Normalfarbenskala nach den
Graden ihrer Lichtbeständigkeit, Säure- und Alkali- bezw.
Kalkbeständigkeit, und bezüglich ihrer Verträglichkeit in den
Mischungen bearbeitet werden.
6) Die Form der Gnalitätsbezeichnungen für die ver-
schiedenen echten und reinen Normalfarben und Farben über-
haupt, ist den betreffenden Fabrikanten bezw. Lieferanten an-
heim zu stellen.
e) Das Mumiin soll aus der Normalfarbenskala ge-
strichen werden.
t) Die Normalfarbenskala soll wie folgt erweitert werden:
für Künstlerfarben:
Gelber Ultramarin, Urangelb, Lhromrot, Indigo,
Lölinblau, Smalte, Ultramarinviolett, Kobaltviolett
und Ultramarinrot;
2. für Dekorationsfarben:
Bleiweiß, Kalk, Chromgelb (inkl. Chromgelb citron,
welches seine Nüance einem Gehalt an schwefelsaurein
Blei verdankt) und Zinkgelb;
z. für Anstrichfarben:
Kreide, Bleigelb (gelbes Bleioxyd) und Mennige.
Nur die reine Grangemennige soll als Normalfarbe
zugelassen werden.
 
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