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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 4.1904/​1905

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Heft 22
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Satzungen der IX. Intern. Kunstausstellung 1905 zu München
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Anekdotisches von und über Menzel
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https://doi.org/10.11588/diglit.42122#0301

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Heft 22.

Die Werkstatt der Aunst.

297

F tv.
Zu- und Rücksendung.
Das Münchener Zentral-Komitee übcrnimint die Kosten des
Transportes für alle Kunstwerke, welche die Aufnahmejury
einer Kollektivausstellung oder eine der beiden Münchener
Iuries für zulässig erklärt hat, oder welche auf Grund
persönlicher Einladung eingesandt worden sind, und zwar
vom Zitze der betreffenden Jury, für Deutschland vom
Wohnort des Künstlers aus. Für die Kosten des Rück-
transportes tritt das Komitee nur dann ein, wenn das be-
treffende Kunstwerk an den Mrt der Absendung zurückgeht.
Post- und Eilgutsendungen werden nur frankiert an-
genommen, Nachnahmen und Spesen werden nicht ver-
gütet. Die Transportversicherung hat der Aussteller zu
tragen.
Bei Werken, deren Umfang ungewöhnliche Trans-
portkosten verursacht oder deren Gewicht ZOO Kilo über-
steigt, fällt das Uebergewicht zu Lasten der einsenden-
den Stelle; jedoch steht derselben eine eventuelle Ver-
ständigung bezüglich der Uebernahme auch dieser Kosten
mit dem Münchener Zentral-Komitee offen.
2. Werke, welche eine der beiden Aufnahmejuries in München
abgelehnt hat, werden auf Kosten und Gefahr des Ein-
senders zurückgeschickt, falls nach Ablauf von Tagen
nach erfolgter Benachrichtigung des Einsenders von der Ab-
lehnung keine anderweitigen Verfügungen getroffen wurden.
3. Die Rücksendung der aufgenommenen Werke beginnt sofort
nach Schluß der Ausstellung.
Das Zentral-Komitee kann jedoch für deren Ver-
sand innerhalb bestimmter Zeit nicht verantwortlich
gemacht werden.
8 U-
Verpackung.
z.Die Kunstwerke müssen einzeln, jedes für sich, in Kisten
von starkem Holz verpackt werden. Die Befestigung der
Kunstwerke in den Kisten, sowie der Deckel, darf nur mit
Schrauben geschehen.
Sollten entgegen der Vorschrift mehrere Werke in
einer Kiste versandt werden, so hat der Aussteller, im
Falle eines derselben verkauft oder von der Jury ab-
gelehnt werden sollte, die Kosten der zum Versand er-
forderlichen neu zu beschaffenden Kiste zu tragen.
2. Es ist unerläßlich, die mit dem Anmeldebogen übergebenen
drei Zettel genau nach den auf den Zetteln selbst befind-
lichen Vorschriften auszufüllen und an den Kunstwerken
und im Innern der Kisten zu befestigen.
z. Auf den Deckel der Kiste ist der dem Anmeldebogen gleich-
falls beigegebene Adreßzettel, genau ausgefüllt, aufzukleben.
q>.Das Geffnen der Kisten geschieht in Gegenwart eines Be-
vollmächtigten, welcher über den Befund ein Protokoll auf-
nimmt.
8 l2.
Versicherung und Haftung. (Siehe tz 5, Ziff. ;.)
l- Die ausgestellten Werke werden mit einer angemessenen
Pauschalsumme gegen Feuersgefahr versichert.
2. Keinerlei Haftung übernimmt die Ausstellung:
a) für Beschädigung oder Verlust von Kunstwerken;
Sollten Rahmen oder Kunstwerke, während sie in
Gewahrsam der Ausstellung sich befinden, eine Be-
schädigung erleiden, so werden dieselben durch einen
bewährten Sachverständigen auf Kosten der Ausstellung
sofort nach Möglichkeit wieder hergestellt.
b) für Irrtümer oder Auslassungen im Katalog;
c) für Verluste, welche dem Aussteller aus Verschiedenheit
zwischen dem Anmeldebogen und dem an dem Kunst-
werke angebrachten Zettel entstehen könnten. Unter
allen Umständen sind die Angaben auf dem Anmelde-
bogen entscheidend; spätere Aenderungen in diesen An-
gaben haben stets schriftlich zu erfolgen;
6) für Transportschäden.
Auf die Wiederverpackung der Kunstwerke wird größte
Sorgfalt verwendet. Die Bildhauerwerke werden unter

Aufsicht von Sachverständigen und Errichtung eines
protokolles auf das Bestmögliche verpackt.
8 lö-
verkauf.
Verkäufe können nur durch den Geschäftsführer der Aus-
stellung vermittelt werden.
2. Beim verkauf eines Kunstwerkes werden lO^/o der Ver-
kaufssumme in Abzug gebracht.
3. Es ist unstatthaft, den angesetzten Verkaufspreis zu erhöhen.
Wenn als verkäuflich bezeichnte Werke während der Dauer
der Ausstellung als unverkäuflich erklärt werden, trägt der
Aussteller die Verkaufsprovision.
Unter Würdigung besonderer Verhältnisse kann das
Zentral-Komitee eine Ausnahme gestatten.
8 l-v
Eintrittskarten; Kopieren und Vervielfältigung
der ausgestellten Kunstwerke; Reklamationen.
Jeder ausstellende Künstler und jeder Eigentümer eines
Werkes erhält eine unübertragbare, nur für seine Person
gültige Freikarte zum Besuche der Ausstellung, welche im
Sekretariate derselben gegen Abgabe der Namensunterschrift
erholt werden kann.
2. Ausstellungsgegenstände in irgend einer weise zu kopieren
ist unzulässig.
3. Bezüglich der Vervielfältigung ausgestellter Kunstwerke
bleiben die Bestimmungen den: Zentral-Komitee überlassen;
in keinem Falle kann dieselbe ohne die vorherige schrift-
liche Genehmigung des Künstlers vorgenommen werden.
H. Beschwerden jeder Art müssen schriftlich dem Zentral-Ko-
mitee übergeben werden.
Drei Monate nach Schluß der Ausstellung können Re-
klamationen keinerlei Berücksichtigung mehr finden.
Schlußbestimmung.
Durch Beschickung der Ausstellung unterwirft sich der
Aussteller sämtlichen vorstehenden Bestimmungen.
Anekäoliscbes von uncl über Menzel.
Die Totenmaske Adolf von Menzels gibt noch ein
ungemein fesselndes charaktervolles Bild. Die Familie benach-
richtigte sofort nach dein Hinscheiden Professor Reinhold Begas,
nach dessen Anleitung sein altbewährter Former Menzel den
Abguß vornahm. Dieser Menzel hatte auch vor einigen Mo-
naten im Atelier von Begas die beiden Hände seines be-
rühmten Namensvetters abgeformt. In der Totenmaske ist
nichts von friedlicher Stimmung. Im Gegenteil: Die Züge
mit dem zusammengebissenen Munde haben jenen ärgerlichen
Ausdruck, als ob der Alte eben einem unliebsamen Besucher
mit einem energischen „Raus" die Tür gewiesen hätte.
Die Sektion der Leiche Menzels, die von Professor
v. Hansemann, dem pathologischen Anatomen des städtischen
Krankenhauses in Friedrichshain, vorgenommen wurde, hat
zwei bemerkenswerte Tatsachen ans Licht gebracht: Erstens,
daß Menzel ebenso wie Helmholtz einen richtigen Hydro-
cephalus, einen Wasserkopf, besessen hat und zweitens, daß
sich deutlich Spuren einer vor Jahrzehnten ausgeheilten
Tuberkulose fanden.
Menzel und Böcklin waren verkörperte Gegensätze,
und es ist begreiflich, daß sich die beiden nicht völlig ver-
standen. Immerhin ist es nicht unzutreffend, was Böcklin
einst von seinem realistischen Kollegen sagte: „Menzel ist ein
großer Gelehrter." In der Tat hat der nun verstorbene
Meister die Welt immer mit den scharfen Augen eines For-
schers betrachtet, der allen Dingen und Erscheinungen auf
den Grund geht. . . . Auch Menzel hat sich gelegentlich über
Böcklin geäußert, aber auch diese Bemerkungen zeigen, daß
er gerade von seinem Standpunkt dem „Poeten unter den
 
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