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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 4.1904/​1905

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Heft 34
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Die dritte deutsche Kunstgewerbeaustellung Dresden 1906
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Aus unserem Beschwerdebuch
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https://doi.org/10.11588/diglit.42122#0463

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Heft 3§.

Die Werkstatt der Kunst.

§59

schlissen. Einsprüche gegen die Maßnahmen dieser Organe
können nicht berücksichtigt werden. Die der Einlieserung vor-
hergehende Anmeldung ist in zwei gleichlautenden Formu-
laren, sachgemäß ausgefüllt und mit der Unterschrift des Aus-
stellers versehen, an die Arbeitskommissare einzusenden,
bezw. für Sachsen, Leipzig ausgenommen, an die zuständigen
Vorsitzenden der Fachausschüsse. Formulare hierzu sind von
diesen oder der Aussiellungsleitung zu beziehen. Die Anmel-
dung muß bis zum pAugust ^905 eingereicht sein. Jeder
Aussteller erhält nach erfolgter Zulassung seiner Gegenstände
einen Zulassungsschein zugefertigt. Die Ausstellungsgegen-
stände sind zwischen dem p und 20. April t906 im Aus-
stellungsgebäude auf Aasten und Gefahr des Ausstellers an
den ihm zugewiesenen Platz abzuliefern. Die Ablieferung
hat ohne Ausnahme durch einen Ausstellungsspediteur an den
Geschäftsführer der Ausstellung gegen eine von diesem zu unter-
zeichnende Empfangsbescheinigung zu erfolgen. Die Ausstel-
lungsgegenstände müssen in guten Aisten verpackt sein, zu
deren Verschluß dürfen nur Schrauben verwendet werden. Jede
Aiste ist äußerlich mit den, den Ausstellern zugesandten Spedi-
tionsadressen zu versehen, wegen des Transports der Aus-
stellungsgegenstände vom Bahnhof nach dem betreffenden Platze
im Ausstellungsgrundslücke und von da wieder zurück nach
dem Bahnhofe, ferner wegen Lagerung der Verpackungen
während der Ausstellungszeit für Rechnung und Gefahr der
Aussteller wird mit leistungsfähigen Spediteuren ein be-
sonderer Tarif vereinbart und bekannt gegeben
werden. DieAus steiler müssen sich dieserSpediteure
bedienen. Das Direktorium wird bemüht sein, freien Rück-
transport der Ausstellungsgüter auf sämtlichen in Frage
kommenden Bahnen zu erwirken. Für den, dem Aussteller
überlassenen Raum wird für die Dauer der Ausstellung fol-
gende Platzgebühr erhoben: Z0 Mk. für jeden (Quadratmeter
Bodenstäche in geschlossenen Räumen, 20 Mk. für jeden Quadrat-
meter Bodenstäche in überdachten offenen Pallen, ^5 Mk. für
jeden (Quadratmeter wandstäche in geschlossenen Räumen, ^ 5 Mk.
für jeden (Quadratmeter Bodenstäche im Freien bei eigenen
Bauten im park. Bruchteile eines (Quadratmeters werden voll
gerechnet, wenn sie einen halben (Quadratmeter übersteigen.
Von der Platzgebühr ist die Hälfte sofort nach erfolgter Zu-
lassung, der Rest bei Einlieferung der Ausstellungsgegenstände
einzuzahlen. Sollte mehr Fläche als angemeldet erforderlich
sein, so ist der Mehrbetrag sogleich nachzuzahlen. Ist der be-
willigte Raum bis zum 25. April t906 nicht in Benutzung
genommen, so ist die Ausstellungsleitung berechtigt, darüber
anderweitig zu verfügen, und es geht der Anmelder jeglichen
Rechts darauf verlustig. Die Zulassung zur Ausstellung auf
Grund des eingesandten Anmeldebogens verpflichtet unter allen
Umständen zur Zahlung der Platzgebühr, auch wenn die Gegen-
stände nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht ausgestellt wurden.
Das Direktorium behält sich vor, in besonderen Fällen Ver-
günstigungen oder Befreiung von Platzgebühren zu ge-
währen, besonders für folgende Abteilungen des speziellen
Programms: für bildende Aunst, Profankunst (Innenraum
innerhalb des Ausstellungsgebäudes), Airchenkunst, Volkskunst,
wechuikeu, Schulen, Einzelerzeugnisse (Läden), vorbildliche
Leistungen der Aunstindustrie. Diese Abteilungen sollen aus-
schließlich von solchen Ausstellern beschickt werden, die von den
Arbeitskommissaren bezw. Vorsitzenden der Fachausschüsse aus-
drücklich hierzu aufgefordert worden sind.
Die Ausstellungsbedingungen enthalten sodann
noch nähere Bestimmungen über Verkauf, Auf-
stellung, Betrieb, Bewachung, Reinigung, Heuer-
und Transportversicherung, Abbildungen, Rückliefe-
rung, Eintritt, Reklamationen und Gerichtsstand.
Zur näheren Orientierung über diese Punkte ver-
lange man die gedruckte Geschäftsordnung, so-
wie das mehrfach genannte spezielle Programm
vom Direktorium der Ausstellung.

Aus unserem Vesckxveräebuck.
Gin bekannter auswärtiger Künstler sieht sich
zu folgenden Zeilen an uns veranlaßt:
„Man darf vielleicht hier einmal mit einigen Morten
auf die Verpackung von Aunstwerken Hinweise». Es
mag schon möglich sein, daß mancher Aüustler beim Einpacken
seiner Werke teils durch Uuerfahrenheit, teils wegen zu großein
vertrauen auf das tüchtige Renommee unserer Post- und
Bahnverkchrseinrichtung so verfährt, daß die Verpackung den
praktischen Anforderungen nicht entspricht.
Die Ausstellungsbehördeu haben deshalb auch immer
besonderes Augenmerk darauf verwendet. Sie machen immer
wieder auf eine gute Verpackung aufmerksam und verlangen,
daß die Aiste fest, und der Aistendeckel nur mit Schrauben
festgeschraubt sein soll. Das wird wohl auch von den meisten
Künstlern befolgt, steht doch beim Verstoß gegen diese Vor-
schrift ,die Ablehnung* eventuell als Strafe gegenüber.
Aann der Aüustler dasselbe von der Ausstellungsbehörde
verlangen? Der Einsender dieses bekommt bisher von Aus-
stellungen fast alle Aisten überschraubt zurück, d. h. die Schrauben
sind so überdreht, daß sie nicht mehr halten. Der Deckel ist
verwürgt und vernagelt mit Nägeln, die in keinem Ver-
hältnis dazu stehen.
Aehulich handeln manche Aunsthandlungen. Einsender
versandte einmal polychrome Gipsfiguren und Gruppen an
eine Kunsthandlung. Der Einsender hatte alles gut verpackt.
Der Beweis hierfür war die gute Ankunft und Ausstellung
der Werke. Bei der Rücksendung kam nicht nur mehrerer
zerbrochen, sondern auch auf andere Meise beschädigt an.
Schreiber dieses hatte jede einzelne Figur zu einem be-
sonderen Paket gemacht, verschnürt und dann in eine Aiste
mit Holzwolle verpackt. Die Kunsthandlung hat dies wahr-
scheinlich für unnütz gefunden und die Arbeiten nur dürftig
mit Seidenpapier eingeschlagen und mit Holzwolle verstopft.
Dabei war das Seidenpapier durchgerissen und die farbigen
Figuren mit den Fingernägeln zerkratzt. Das Paketmaterial,
das der Künstler zum Einpacken verwendet hatte, fehlte. Es
dürfte gleich noch erwähnt werden, daß es mehrfach vor-
kommt, daß Kunsthandlungen Aisten und Packmaterial ver-
tauschen. Der Linsender schickt seine Arbeiten in eigens nach
Maß angefertigten Aisten ein und muß oft stehen, daß diese
zu seinem Nachteil vertauscht worden sind. Einmal empfing
Einsender statt zweier kleiner Aisten, eine solche von 2H2 m
Länge und entsprechender Breite rc. Seine Arbeiten schwammen
in Holzwolle. Ganz verblüfft über diese Ankunft fühlte sich
endlich der Aleinplastiker wie durch ein Wunder angeregt,
auch einmal eine so große Figur zu machen, zu welcher diese
Aiste paßt."
Die obige Zuschrift klingt mit einem Anfluge
von Humor aus, aber darüber soll natürlich die
sehr ernsthafte Leite der Angelegenheit nicht ver-
gessen, nicht in den Hintergrund geschoben werden,
denn die Klagen der Künstler über mangelhafte
Rücksendungen von Kunstwerken sind alt und wohl-
begründet, die direkte Veranlassung obiger Zuschrift
war, daß der betreffende Künstler wieder einmal
in einer Lendung seine Arbeiten schlecht ver-
packt, zerbrochen und beschädigt zurückerhalten
hatte. Auch diese Dinge gehören zu jenen Rück-
sichtslosigkeiten, die man sich dem Künstler gegen-
über zu erlauben für befugt hält, und werden so
lange fortgetrieben, bis dem einen endlich einmal
die Geduld reißt und dann Auseinandersetzungen
 
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