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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 4.1904/​1905

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Heft 17
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Gründung des Verbands Deutscher Kunstvereine
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https://doi.org/10.11588/diglit.42122#0237

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Interessen der M
dendenNienttler.

keclakteur: Ernst Eloss.

IV. Jabrg. ^ k^ekt ^ IZ. ^an. 190Z.

Grünciung cies Verbancls
Der Verband Deutscher Kunst vereine ist nun-
mehr endgültig begründet. Die Verhandlungen,
die der Vorstand des sächsischen Kunstvereins seit
DIonaten führte, haben das Ergebnis gehabt, daß
25 Kunstvereine dem Verbände beigetreten sind.
Die nachstehenden Satzungen wurden be-
schlossen:
V
Der „Verband Deutscher Kunstvereine", zu dem jedem
deutschen Kunstvereine der Beitritt offensteht, hat den Zweck,
die Beziehungen der verbündeten Vereine untereinander zu
pflegen und namentlich ihr Ausstellungswesen zu fördern.
2.
Hauptaufgabe des Verbands ist die Herstellung einer
ständigen Aebersicht über das zur Verfügung stehende Aus-
stellungsgut. Au diesem Zwecke haben die verbündeten Vereine
regelmäßig nach jeder Neuaufstellung dem Verbandsvorstande
Verzeichnisse der von ihnen ausgestellten Kunstwerke einzu-
reichen, worin sich der Endtermin ihrer Ausstellung und, falls
über sie bereits weiter verfügt ist, ihre weiteren Bestimmungs-
orte angegeben finden. Diese Verzeichnisse sind in der Verbands-
zeitschrift oder, solange eine solche nicht vorhanden ist, in
besonderen allmonatlich zu versendenden Mitteilungen allen
Vereinen bekannt zu machen.
Z.
Die Vereine verpflichten sich, die vom Verbände aus-
gestellten Bestimmungen über den Verkehr mit den Aus-
stellungsgütern (Beilage zu befolgen und insbesondere bei
der Berechnung der Kosten für die Beförderung ausgestellter
Kunstwerke nach den gleichen Grundsätzen zu verfahren.
Der Verband wählt alle zwei Sahre den Vorstand eines
der größeren Kunstvereine zum Verbandsvorstande; diesem liegt
die Vertretung des Verbandes und die Besorgung seiner Ge-
schäfte ob. Der Verbandsvorstand ist jederzeit wieder wählbar.
5.
Die mit der Geschäftsführung verbundenen Kosten legt
der Verbandsvorstand aus und stellt sie dem verbände alle

Deutscher Kunstioereme.
zwei Jahre in Rechnung. Die Summe dieser Kosten wird auf
die verbündeten Vereine nach Maßgabe ihrer Einnahmen aus
den Mitgliederbeiträgen des ersten der beiden Geschäftsjahre
verteilt; jeder Verein hat den auf ihn entfallenden Betrag
alsbald dem Verbandsvorstande zu erstatten.
6.
Alle zwei Jahre wird ein verbandstag abgehalten, auf
dem der Geschäftsbericht vorgetragen, die Rechnung geprüft
und festgestellt, der Vorstand neu gewählt und über sonstige
gemeinsame Angelegenheiten der Kunstvereine verhandelt und
Beschluß gefaßt wird. Grt und Zeit, sowie den Vorsitzenden
des Verbandstages bestimmt der jeweilige Verbandsvorstand.
Die Einladung zu dem Verbandstage nebst der Tagesordnung
ist jedem der verbündeten Vereine mindestens vier Wochen
vorher brieflich zuzuftellen.
7.
Zur Teilnahme an den Verbandstagen sind alle Vor-
standsmitglieder der verbündeten Vereine berechtigt. Die Ab-
stimmungen erfolgen aber nicht nach Personen, sondern nach
Vereinen, und zwar derart, daß jeder Verein so viel Stimmen
abgibt, als er Tausende von Mitgliedern zählt; Vereine mit
tOOO oder weniger Mitgliedern haben eine Stimme, bei den
Vereinen mit mehr als ;000 Mitgliedern wird jedes ange-
fangene Tausend voll gerechnet; mehr als fünf Stimmen aber
stehen keinem Vereine zu. Die stimmführenden Vereinsvertreter
haben eine Beglaubigung von ihren Vereinen beizubringen
und sich vor Beginn der Versammlung mit Namen und
Stimmenzahl in eine Anwesenheitsliste einzuzeichnen. Der
satzungsgemäß berufene Verbandstag ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der vertretenen Vereine beschlußfähig. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ge-
faßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ge-
schäftsführenden Vereins.
8.
Zur Erledigung dringlicher Angelegenheiten kann der
Verbandsvorstand außerordentliche Verbandstage einberufen
oder auch schriftliche Abstimmungen unter den verbündeten
Vereinen veranstalten.
9-
Der Austritt eines Vereins aus dem Verbände kann
jederzeit erfolgen, doch hat der austretende Verein für die
Rechnungsperiode, in der die Austrittserklärung erfolgt, noch
seine satzungsmäßigen Verbindlichkeiten zu erfüllen.
 
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