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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 4.1904/​1905

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Heft 16
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Nochmals zum Urheberrecht an Werken der bildenden Kunst
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Volkmann, Hans von; Glück, A.: Vertriebsstellen für Graphik
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https://doi.org/10.11588/diglit.42122#0221

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Ortzsn kürdie
Interessen der W
dendenltwnttler.

Reclakteur: Ernst Eloss.

IV. Ilakrg. Heit 16. ^ 16. Jan. 190Z.

Dockmals zum drkeberreckt an Merken
äer bUclenÄen klunst.
Die Veröffentlichung in Nr. ^3 der „Werkstatt"
hat gezeigt, unter welch ungünstigen Verhältnissen
bei dem dermaligen Stand des Urheberrechts die
„angewandte Kunst" arbeitet, Hat.der Künstler,
dessen Werke vermittelst eines Eliches in einer Zeit-
schrift abgebildet wurden, für seine Entwürfe nicht
den Gebrauchsmusterschutz erlangt, so können die
fraglichen Abbildungen einfach von Leuten, die aus
Eigenem nichts vermögen, zum „Spicken" benutzt
werden. Zn dem Entwurf zu dem neuen Kunstschutz-
gesetze, der immer noch Gegenstand der Ver-
handlungen unter den Bundesregierungen ist und
hoffentlich in einer verbesserten Fassung an den
Reichstag gelangen wird, ist bekanntlich der ange-
wandten Kunst der bisher fehlende Schutz zuge-
sprochen. Niemand wird in Zukunft mehr das
Recht haben, einen kunstgewerblichen Gegenstand
ohne Einwilligung des Urhebers in der Praxis
zu benutzen. Die lästige Erlangung des Gebrauchs-
musterschutzes wird dann nicht mehr nötig sein.
Besser daran wie bisher die Vertreter der an-
gewandten Kunst sind die Illustratoren. Bei
ihnen ist ein solcher Mißbrauch der Eliches ausge-
schlossen, dank insbesondere auch der Tätigkeit des
Verbandes deutscher Illustratoren. Ein Illustrator,
der sein Werk einer Zeitschrift zur Reproduktion
überläßt, hat eben nur dies getan und bleibt im
Besitz seiner sämtlichen übrigen Rechte. Irgend-

welche weitere Verwendung der Eliches ohne Ein-
willigung des Autors ist ausgeschlossen.
Es ist sehr zu wünschen, daß die bisher von
der Gesetzgebung so stiefmütterlich behandelte an-
gewandte Kunst in Bälde vor weiterem Mißbrauch
geschützt werde. Hast aber hat es den Anschein,
als ob der Reichstag nicht so rasch in die Lage
käme, den seit Jahren versprochenen ausgiebigeren
Kunstschutz zu verwirklichen. In diesem Halle müßte
dann die Parole für die Künstlerschaft lauten: Wir
verlangen ein organisches Gesetz über den Schutz
des bildenden Künstlers, das die Zusammenkoppe-
lung müden Photographen vermeidet und alle Ma-
terien einheitlich zusammmenfaßt, auch das Wett-
bewerbswesen, die Makler- und die Kom-
missionsgeschäfte, die im bürgerlichen Gesetz-
buch, dem Handelsgesetzbuch u. s. w. gänzlich un-
zureichend für die künstlerischen Bedürfnisse ge-
regelt sind.
VerlriebssteUen kür Grapkik.
Wir erhalten folgende Zuschrift:
„Sie haben in Heft ^ Ihrer Zeitschrift einer
Zuschrift der Vertriebsstelle für Graphik, R. Piper
6c Eo. in München, Raum gegeben, welche eine
irrtümliche Anschauung über die Art des Verlags
und Vertriebs unserer graphischen Werke durch die
„Kunstdruckerei Künstlerbund Karlsruhe" enthält.
Die Kunstdruckerei Künstlerbund Karlsruhe ver-
breitet bereits seit zirka fünf Jahren nicht nur
 
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