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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 4.1904/​1905

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Heft 22
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Satzungen der IX. Intern. Kunstausstellung 1905 zu München
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https://doi.org/10.11588/diglit.42122#0300

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296

Die Werkstatt der Aunst.

Heft 22.

Die Beschickung der Ausstellung mit letztgenannten Werken
kann indessen nur geschehen auf Grund persönlicher Ein-
ladung durch das Zentral-Komitee.
Melgemälde sind eingerahmt, mit viereckigen Schutz-
rahmen versehen, einzuliefern, Aquarelle, Pastelle, Zeich-
nungen, Stiche, Radierungen und Holzschnitte müssen
außerdem unter Glas abgeliefert werden. Besonders auf-
fallende Rahmen kann das Zentral-Komitee beanstanden.
Kartons können nur auf viereckige Rahmen gespannt
zur Ausstellung gelangen. Die Zulassung solcher Kartons,
welche gerollt verschickt werden, unterliegt vorheriger
Vereinbarung mit dem Zentral-Komitee.
Die Ausstellung von Glasgemälden erfordert eine
besondere Vereinbarung mit dem Zentral-Komitee und
ist über deren Zulassung die Raumfrage entscheidend.
Buchform ist nach Einverständnis mit dem Zentral-
Komitee zugelassen, wird aber nicht katalogisiert.
Für Werke der Bildhauerei können andere als von
der Ausstellung gelieferte Postamente nur auf Kosten
des Ausstellers verwendet werden.
2. Ausgeschlossen bleiben: Kopien (mit Ausnahme von Nach-
bildungen für den Stich), Photographien und alle auf
mechanischem Wege erzeugten Werke; anonyme Arbeiten;
Kunstwerke jeder Gattung, welche in einer „Münchener
Ausstellung der Künstler-Genossenschaft" im Glaspalast oder
der „Münchener Sezession" schon ausgestellt waren.
Als Ergänzung architektonischer Arbeiten sind Photo-
graphien zulässig.
z. von einem Künstler können nur drei Werke gleicher Gat-
tung (Velgemälde, Aquarelle, Pastelle re.) zulassen werden.
Bei hervorragenden Werken ist das Zentral-Komitee
berechtigt, eine Ausnahme eintreten zu lassen.
WiederholteDarstellung desselben Gegenstandes, wenn
auch in verschiedenem Material, ist unstatthaft.
Bildwerke in Holz, Marmor, Metall, Wachs und in
hartem Stein gelten nicht als Werke derselben Gattung.
Zyklische Darstellungen in einem Rahmen gelten als
ein Werk. Die Entscheidung darüber, ob mehrere ge-
sonderte Werke als Zyklus aufzufassen seien, steht dem
Zentral-Komitee zu; dasselbe hat das Recht, die Zu-
lassung mit Rücksicht aus den vorhandenen Raum zu
verweigern.
H. Kunstwerke, welche sich im Besitze von privaten oder Kunst-
und Verlagshandlungen befinden, können nur mit ausdrück-
licher, schriftlicher Genehmigung des Künstlers zugelassen
werden, da nur der Künstler als Aussteller betrachtet wird.
Heber die Zulassung von Werken verstorbener Künstler ent-
scheidet das Zentral-Komitee.
5. vor Schluß der Ausstellung kann kein aufgenommenes
Kunstwerk zurückgezogen werden.
8 5.
Anmeldung und Einlieferung.
Die Anmeldung der Kunstwerke hat innerhalb des auf dem
Anmeldeformular angegebenen Termines zu erfolgen.
Bei Verschiedenheit zwischen dem Anmeldebogen und
den mit dem Werke selbst einzusendenden Angaben ist
der Inhalt des Anmeldebogens entscheidend. Spätere
Aenderungen in diesen Angaben haben stets schriftlich
zu erfolgen.
2. Der auf dem Anmeldebogen bezeichnte Einlieferungstermin
muß unabänderlich eingebalten werden.
In besonders begründeten Fällen kann das Zentral-
Komitee ausnahmsweise auf schriftliches Ersuchen einen
späteren Linlieferungstermin zugestehen.
8 6.
Aufnahmejury.
lieber die Zulässigkeit der aufzunehmenden Kunstwerke ent-
scheiden die Aufnahmejuries der einzelnen Kollektiv-Aus-
stellungen. Der Aufnahme nicht unterworfen sind:
a) die persönlich eingeladenen Künstler (siehe tz ?);
d) alle in Münchener Ausstellungen mit der ersten Me-
daille prämiierten Künstler.

2. Jeder Staat, welcher eine Kollektivausstellung unternimmt,
bestimmt die Zusammensetzung, Zeit und Grt des Zusammen-
tritts seiner Jury. Kunstwerke, welche von einer derartigen
Jury angenommen sind, unterliegen in München keiner
weiteren Prüfung.
3. Für die deutsche Kollektivausstellung, mit Ausnahme der zur
Abteilung der „Münchener Sezession" gehörigen Werke, fun-
giert die Jury der „Münchener Künstler-Genossenschaft",
getrennt in Sektionen nach den verschiedenen Kunstzweigen,
und zwar:
а) Sektion für Malerei und die zeichnenden Künste;
d) Sektion für die Bildhauerei;
c) Sektion für die Baukunst;
б) Sektion für die vervielfältigenden Künste.
Maßgebend für die Aufnahmsjury ist außer der (Dua-
lität der Kunstwerke die Rücksicht auf den vorhandenen
Raum, sowie die rechtzeitige Anmeldung.
8 7.
Persönliche Einladungen.
;.Das Münchener Zentral-Komitee kann persönliche Ein-
ladungen erlassen:
a) in Deutschland und im Auslande, soweit dasselbe sich
nicht an den Kollektivausstellungen beteiligt, nach
eigenem Ermessen;
d) im Auslande, soweit dieses sich kollektiv beteiligt, nach
vorheriger Vereinbarung mit den betreffenden Ver-
tretern oder Kollektivkommissionen, oder auf Anregung
derselben.
2. In allen Fällen mit einziger Ausnahme der in K H als
Kleinkunst bezeichnten Arbeiten befreit die persönliche Ein-
ladung von der Beurteilung durch die Aufnahmejury.
(8 6 Ziff. v)
8 8.
Aufstellung.
;.Die Bildung der Aufstellungskommission erfolgt:
a) für die staatlichen Kollektionen durch die betreffenden
Staaten:
d) für die Kollektion des Deutschen Reiches — mit Aus-
schluß der Abteilung der „Münchener Sezession" —
durch die „Münchener Künstler-Genossenschaft";
c) für die Abteilung der „Münchener Sezession" durch diese.
2. SeparatausstellungeneinzelnerKünstlerundKünstlergruppen,
sei es innerhalb oder außerhalb einer Kollektivausstellung,
sind unstatthaft.
Nur in ganz besonderen Fällen kann das Zentral-
Komitee Ausnahmen zulassen.
z. Reklamationen gegen die Aufstellung sind schriftlich inner-
halb zehn Tagen nach Eröffnung der Ausstellung einzu-
reichen; später einlaufende Reklamationen bleiben unbe-
rücksichtigt.
8 9-
Prämiierungen.
Es werden goldene Medaillen I. und II. Klaffe zuerkannt.
2. Die Zuerkennung derselben erfolgt durch die Preisjury, zu
welcher die kollektiv beteiligten Staaten, sowie die deutschen
Kunstzentren ihnen ungehörige Künstler nach Maßgabe ihrer
Beteiligung zu delegieren berechtigt sind. Die näheren Be-
stimmungen hierüber werden vom Zentral-Komitee festgesetzt.
Die Müncheiter Mitglieder der Prcisjury werden zu ^3
von der „Münchener Künstler-Genossenschaft", zu fts von
der „Münchener Sezession" abgeordnet.
z. Für die Zuerkennung der Medaillen ist ausschließlich der
Kunstwert entscheidend ohne Rücksicht auf Verteilung nach
Nationen oder Kunstzentren.
q. Ausgeschlossen von der Konkurrenz sind die Mitglieder der
Preisjury.
Außer Preisbewerbung stehen jene Künstler, welche in
München in einer Ausstellung der Münchener Künstler-Ge-
nossenschaft die erste Medaille erhalten haben.
Die Besitzer einer Münchener zweiten Medaille können
nur um die erste Medaille konkurrieren.
 
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