Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 7.1907/1908
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https://doi.org/10.11588/diglit.52070#0022
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Möstel, Gottlieb: Künstler-Baugenossenschaft München, [1]
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Die Werkstatt der Kunst.
Heft 2.
Gebiet der bayerischen Bauordnung fällst und nicht der
Münchner Bauordnung untersteht.
Ls sei aber besonders betont, daß dieses Terrain nur
vorgeschlagen ist. Das wäre ja eine besondere Ligenart
dieser K.-B.-G., daß jeder Künstler dort bauen lass en
kann, wo er will; oder anch in: Ampertal o d e r W ü r m -
tal, kurz in ganz Oberbayern.
Selbstredend muß die Verwaltung, das Haupt-Bau-
bureau dort liegen, wo aller Wahrscheinlichkeit nach die
regste Nachfrage nach Ateliers und Wohnhäusern sein
wird. Aus geschäftlichen Gründen ist außerdem eine gute
Verbindung mit München notwendig, damit die Verwaltung
von jeden: Interessenten leicht zu erreichen ist.
Zum Schlüsse gestatte ich mir aus Heft H2 und st. der
„Werkstatt der Kunst" hinzuweisen, um Wiederholungen zu
vermeiden. — Anregungen mit Anmeldungen richte man
nach wie vor an Architekt Qotüisb b/Iöstest
München, Tizianstraße s5.
Nachworte Her Schriftleitnna:
Wenn wir nun an diesen Plänen des Herrn Möstel
eine, auf Informationen von sachverständigen Bauschätzern
gegründete Kritik üben, so betonen wir ausdrücklich,
daß wir durchaus nicht die Absicht haben, dem Projekt im
allgemeinen entgegenzutreten. Ganz im Gegenteil
haben wir die Ueber zeugung, daß eine Künstler-
bangenossenschast (wohlgemerkt: Genossenschaft!) in München
einen: Verlangen nach geeigneten Wohnhäusern mit Ate-
liers für Künstler abhelfen und segensreich wirken könnte.
Wir fürchten aber, daß man so, wie Herr Möstel sich
die Sache ausarbeitet, nicht rationell, das heißt: den
Künstlern wirkliche Erleichterung bringend, arbeiten könnte,
wir sind zu der Ueberzeugung gekommen, daß es besser
wäre, wenn man den Plan nicht auf das Ziel einstellte:
die Künstler ein Häuschen als Eigentum erwerben zu
lassen, sondern auf dieses: ihnen eine billigere, bequemere
und mehr auf ihre Arbeitsbedingungen Rücksicht nehmende
Mietgelegenheit zu bieten.
Üm dies zu erläutern, müssen wir zuerst den etwas
optimistisch klingenden Einzelheiten, des Möstelschen Brieses
entgegentreten.
Ls ist vielleicht möglich, daß der Vorbesitzer eines
Terrains der Genossenschaft die eine Hälfte des Ankaufs-
preises so lange stunde, bis die erste Bankhypothek ein-
getragen ist und mit ihr jene Hälfte abgelöst werden kann.
Ferner ist es möglich, daß er bereit sei, mit einer lang-
samen Amortisation der zweiten Hälfte sich zufrieden zu
geben. Ganz ausgeschlossen ist es aber, daß eine Ver-
zinsung von Zftp/o ihn: genügen könne! Verlangt doch
die Bank für die erste, unkündbare Hypothek angeblich
H—50/g. Ferner ist die Amortisation der zweiten Hälfte
mit zo/g (Dauer dann SZftg Jahre) zu berechnen, so daß
man bei einer solchen Grundstückerwerbung auf Amorti-
sation nicht öftzO/o, sondern 7—8^ bezahlen müßte.
Ist aber der erste Absatz des Möstelschen Schreibens
so zu verstehen, daß sich eine Gemeinde, die auf solchen
indirekten Anschluß an die Großstadt spekuliert, dazu her-
beiließe, das Grundstück in sogenannter Erbpacht (vielleicht
wie in England aus 99 Jahre) herzugebeu, so wäre
wiederum eine Verzinsung von z°/g viel zu hoch. Man
würde das Grundstück in dieser Zeit dreifach bezahlen, ohne
es zu erwerben.
Daß bei der heutigen großen Geldknappheit Bau-
kapital für H—50/g zu haben wäre, bezweifeln wir; ebenso
glauben wir nicht, daß Banken die erste Hypothek mit
H—50/0 hergeben würden. Sie müssen ihren Aktionären
eine rentable Geldanlage beweisen können, und mit H—
ist eine Rentabilität ausgeschlossen. Wo bleibt da übrigens
die Amortisation dieser Hypothek? Man muß bei einer
Abtragungsfrist von z. B. HO Jahren doch eine Amorti-
sation von rechnen. Für die erste Hypothek wäre
also (inklusive Amortisation) eine Verzinsung von «ftp'o
bis 8 ftp/» bei der heutigen Geldlage anzunehmen.
Ganz abgesehen von allen diesen rechnerischen Neben-
umständen sind wir der Meinung, daß man den Künstlern
besser eine billige, angenehme Mietgelegenheit schaffen als
sie veranlassen sollte, sich ein Haus zu erwerben; das nach
20—50 Jahren abgenutzt ist, den Künstler bei Lebzeiten in
seiner Freizügigkeit behindert und nach seinen: Tode sür
feine Familie ein Besitztum bedeuten würde, das sie nicht
feinem Zweck entsprechend bewohnen könnte, sondern mit
Verlust sich seiner entäußern müßte.
Wer sich ein kleines Atelierhaus bauen kann und
will, zählt sür uns in diesem Falle zu den Wohlhabenden.
Sein Vorhaben wird und muß ein Privatunternehmen bleiben.
Was nottut, ist, den minder bemittelten und von der
Willkür der Bauherren bisher allzu abhängigen Künstlern
zu Helsen. Und hier ist der Punkt, wo wir uns von der
Art, wie Herr Architekt Möstel projektiert, trennen und zur
Vorsicht und 'Ueberlegung mahnen müssen.
Herr Möstel steuert unbewußt aus eine Gesellschaft
mit befchränkter oder unbeschränkter Haftung los, die ent-
weder aus Spekulation bauen und warten muß, bis sich
sür die zum Kauf ausgebotenen Häuser und Wohnungen
Mieter finden, oder nur dann in Aktion treten will, bis sie
Bauaufträge erhielte. In beiden Fällen würde sie aber mit
Unternehmergewinn arbeiten müssen, der das Unter-
nehmen verteuern und den mit der Selbhilfe beabsichtigten
Vorteil für die Allgemeinheit illusorisch machen würde.
Was die Künstler aber beabsichtigen und was ihnen
allein nützen könnte, ist eine als Verein eingetragene Bau-
genossenschaft nach Art der in allen größeren Städten
bestehenden Beamten-Wohnungsvereine. Diese Genossen-
schaft würde mit den Mitgliederbeiträgen zunächst ein
und dann nach Bedarf mehrere Häuser errichten. Jedes
Mitglied müßte einen Anteil von, fagen wir 300—HOo Mk.,
erwerben, den es event. ii: gewissen Raten abzahlen könnte,
der ihn: entsprechend verzinst würde und ihn, schon nach
der ersten Anzahlung, berechtigte, an der Auslosung
der Wohnungen teilzunehmen. Die bereits hergestellten
Wohnungen würden nämlich verlost. Wer durch Los eine
Wohnung erhält, tritt damit in ein Mietvertragsverhältnis, das
von seiten der Genossenschaft (d. h. wenn er seinen Verpflich-
tungen ordnungsmäßig nachkäme) unkündbar, von seiner
Seite aber halbjährlich kündbar wäre. Die Reparaturen gingen
zu Lasten der Genossenschaft. In der Miete müßte die
entsprechende Amortisation sür das Grundstück und für das
Haus enthalten sein, so daß die Genossenschaft mit der
Zeit schuldenfreie Anwesen bekäme und immer billiger
arbeiten und segensreicher wirken könnte. Für einen Unter-
nehmergewinn der Genossenschaft oder des Architekten
ist bei einen: solchen Verfahren kein Raun: nnd die Aus-
zahlung von Dividenden ausgeschlossen.
Wird aber so verfahren, dann kann man den Zweck
erfüllen und auf eine Unterstützung des Staates, etwa in
Form der Bewilligung von zweiten Hypotheken, rechnen.
Zunächst ist es durchaus nötig, daß der Plan
öffentlich diskutiert werde, und daß sich an dieser
Diskussion auch gewiegte Fachleute, auch Kaufleute und
Juristen, beteiligen. — Die „Werkstatt der Kunst" öffnet
gern ihre Spalten hierfür.
Mögen außerdem sich einige Herren zu einen: vorberei-
tenden Kon: itee vereinigen, Zirkulare und geschickte Aus-
rufe ausarbeiten. Sie mögen eine Versammlung einberufen,
in der sie mündlich (oder gedruckt) ihre Pläne darlegen. Diese
Versammlung muß dann einen proviforischen Vorstand mit
der Ausarbeitung von Statuten nach Muster ähnlicher Unter-
nehmen betrauen. In einer später zusammentretenden
Generalversammluug würden dann diese Statuten ge-
nehmigt, die Genossenschaft konstituiert und ein Vorstand
sowie ein vielköpfiger Aussichtsrat gewählt. Der Vorstand
könnte aus drei Herren (die ehrenamtlich wirken und nur ihren
Dienstaufwand und ihre Zeit vergütet erhalten) bestehen.
Der erste müßte die «Dualitäten eines weltgewandten
Managers besitzen, der zweite ein kühl rechnender Kauf-
mann sein, und der dritte wäre der Architekt. — wir
bitten um allgemeine Diskussion! Vrit-
Die Werkstatt der Kunst.
Heft 2.
Gebiet der bayerischen Bauordnung fällst und nicht der
Münchner Bauordnung untersteht.
Ls sei aber besonders betont, daß dieses Terrain nur
vorgeschlagen ist. Das wäre ja eine besondere Ligenart
dieser K.-B.-G., daß jeder Künstler dort bauen lass en
kann, wo er will; oder anch in: Ampertal o d e r W ü r m -
tal, kurz in ganz Oberbayern.
Selbstredend muß die Verwaltung, das Haupt-Bau-
bureau dort liegen, wo aller Wahrscheinlichkeit nach die
regste Nachfrage nach Ateliers und Wohnhäusern sein
wird. Aus geschäftlichen Gründen ist außerdem eine gute
Verbindung mit München notwendig, damit die Verwaltung
von jeden: Interessenten leicht zu erreichen ist.
Zum Schlüsse gestatte ich mir aus Heft H2 und st. der
„Werkstatt der Kunst" hinzuweisen, um Wiederholungen zu
vermeiden. — Anregungen mit Anmeldungen richte man
nach wie vor an Architekt Qotüisb b/Iöstest
München, Tizianstraße s5.
Nachworte Her Schriftleitnna:
Wenn wir nun an diesen Plänen des Herrn Möstel
eine, auf Informationen von sachverständigen Bauschätzern
gegründete Kritik üben, so betonen wir ausdrücklich,
daß wir durchaus nicht die Absicht haben, dem Projekt im
allgemeinen entgegenzutreten. Ganz im Gegenteil
haben wir die Ueber zeugung, daß eine Künstler-
bangenossenschast (wohlgemerkt: Genossenschaft!) in München
einen: Verlangen nach geeigneten Wohnhäusern mit Ate-
liers für Künstler abhelfen und segensreich wirken könnte.
Wir fürchten aber, daß man so, wie Herr Möstel sich
die Sache ausarbeitet, nicht rationell, das heißt: den
Künstlern wirkliche Erleichterung bringend, arbeiten könnte,
wir sind zu der Ueberzeugung gekommen, daß es besser
wäre, wenn man den Plan nicht auf das Ziel einstellte:
die Künstler ein Häuschen als Eigentum erwerben zu
lassen, sondern auf dieses: ihnen eine billigere, bequemere
und mehr auf ihre Arbeitsbedingungen Rücksicht nehmende
Mietgelegenheit zu bieten.
Üm dies zu erläutern, müssen wir zuerst den etwas
optimistisch klingenden Einzelheiten, des Möstelschen Brieses
entgegentreten.
Ls ist vielleicht möglich, daß der Vorbesitzer eines
Terrains der Genossenschaft die eine Hälfte des Ankaufs-
preises so lange stunde, bis die erste Bankhypothek ein-
getragen ist und mit ihr jene Hälfte abgelöst werden kann.
Ferner ist es möglich, daß er bereit sei, mit einer lang-
samen Amortisation der zweiten Hälfte sich zufrieden zu
geben. Ganz ausgeschlossen ist es aber, daß eine Ver-
zinsung von Zftp/o ihn: genügen könne! Verlangt doch
die Bank für die erste, unkündbare Hypothek angeblich
H—50/g. Ferner ist die Amortisation der zweiten Hälfte
mit zo/g (Dauer dann SZftg Jahre) zu berechnen, so daß
man bei einer solchen Grundstückerwerbung auf Amorti-
sation nicht öftzO/o, sondern 7—8^ bezahlen müßte.
Ist aber der erste Absatz des Möstelschen Schreibens
so zu verstehen, daß sich eine Gemeinde, die auf solchen
indirekten Anschluß an die Großstadt spekuliert, dazu her-
beiließe, das Grundstück in sogenannter Erbpacht (vielleicht
wie in England aus 99 Jahre) herzugebeu, so wäre
wiederum eine Verzinsung von z°/g viel zu hoch. Man
würde das Grundstück in dieser Zeit dreifach bezahlen, ohne
es zu erwerben.
Daß bei der heutigen großen Geldknappheit Bau-
kapital für H—50/g zu haben wäre, bezweifeln wir; ebenso
glauben wir nicht, daß Banken die erste Hypothek mit
H—50/0 hergeben würden. Sie müssen ihren Aktionären
eine rentable Geldanlage beweisen können, und mit H—
ist eine Rentabilität ausgeschlossen. Wo bleibt da übrigens
die Amortisation dieser Hypothek? Man muß bei einer
Abtragungsfrist von z. B. HO Jahren doch eine Amorti-
sation von rechnen. Für die erste Hypothek wäre
also (inklusive Amortisation) eine Verzinsung von «ftp'o
bis 8 ftp/» bei der heutigen Geldlage anzunehmen.
Ganz abgesehen von allen diesen rechnerischen Neben-
umständen sind wir der Meinung, daß man den Künstlern
besser eine billige, angenehme Mietgelegenheit schaffen als
sie veranlassen sollte, sich ein Haus zu erwerben; das nach
20—50 Jahren abgenutzt ist, den Künstler bei Lebzeiten in
seiner Freizügigkeit behindert und nach seinen: Tode sür
feine Familie ein Besitztum bedeuten würde, das sie nicht
feinem Zweck entsprechend bewohnen könnte, sondern mit
Verlust sich seiner entäußern müßte.
Wer sich ein kleines Atelierhaus bauen kann und
will, zählt sür uns in diesem Falle zu den Wohlhabenden.
Sein Vorhaben wird und muß ein Privatunternehmen bleiben.
Was nottut, ist, den minder bemittelten und von der
Willkür der Bauherren bisher allzu abhängigen Künstlern
zu Helsen. Und hier ist der Punkt, wo wir uns von der
Art, wie Herr Architekt Möstel projektiert, trennen und zur
Vorsicht und 'Ueberlegung mahnen müssen.
Herr Möstel steuert unbewußt aus eine Gesellschaft
mit befchränkter oder unbeschränkter Haftung los, die ent-
weder aus Spekulation bauen und warten muß, bis sich
sür die zum Kauf ausgebotenen Häuser und Wohnungen
Mieter finden, oder nur dann in Aktion treten will, bis sie
Bauaufträge erhielte. In beiden Fällen würde sie aber mit
Unternehmergewinn arbeiten müssen, der das Unter-
nehmen verteuern und den mit der Selbhilfe beabsichtigten
Vorteil für die Allgemeinheit illusorisch machen würde.
Was die Künstler aber beabsichtigen und was ihnen
allein nützen könnte, ist eine als Verein eingetragene Bau-
genossenschaft nach Art der in allen größeren Städten
bestehenden Beamten-Wohnungsvereine. Diese Genossen-
schaft würde mit den Mitgliederbeiträgen zunächst ein
und dann nach Bedarf mehrere Häuser errichten. Jedes
Mitglied müßte einen Anteil von, fagen wir 300—HOo Mk.,
erwerben, den es event. ii: gewissen Raten abzahlen könnte,
der ihn: entsprechend verzinst würde und ihn, schon nach
der ersten Anzahlung, berechtigte, an der Auslosung
der Wohnungen teilzunehmen. Die bereits hergestellten
Wohnungen würden nämlich verlost. Wer durch Los eine
Wohnung erhält, tritt damit in ein Mietvertragsverhältnis, das
von seiten der Genossenschaft (d. h. wenn er seinen Verpflich-
tungen ordnungsmäßig nachkäme) unkündbar, von seiner
Seite aber halbjährlich kündbar wäre. Die Reparaturen gingen
zu Lasten der Genossenschaft. In der Miete müßte die
entsprechende Amortisation sür das Grundstück und für das
Haus enthalten sein, so daß die Genossenschaft mit der
Zeit schuldenfreie Anwesen bekäme und immer billiger
arbeiten und segensreicher wirken könnte. Für einen Unter-
nehmergewinn der Genossenschaft oder des Architekten
ist bei einen: solchen Verfahren kein Raun: nnd die Aus-
zahlung von Dividenden ausgeschlossen.
Wird aber so verfahren, dann kann man den Zweck
erfüllen und auf eine Unterstützung des Staates, etwa in
Form der Bewilligung von zweiten Hypotheken, rechnen.
Zunächst ist es durchaus nötig, daß der Plan
öffentlich diskutiert werde, und daß sich an dieser
Diskussion auch gewiegte Fachleute, auch Kaufleute und
Juristen, beteiligen. — Die „Werkstatt der Kunst" öffnet
gern ihre Spalten hierfür.
Mögen außerdem sich einige Herren zu einen: vorberei-
tenden Kon: itee vereinigen, Zirkulare und geschickte Aus-
rufe ausarbeiten. Sie mögen eine Versammlung einberufen,
in der sie mündlich (oder gedruckt) ihre Pläne darlegen. Diese
Versammlung muß dann einen proviforischen Vorstand mit
der Ausarbeitung von Statuten nach Muster ähnlicher Unter-
nehmen betrauen. In einer später zusammentretenden
Generalversammluug würden dann diese Statuten ge-
nehmigt, die Genossenschaft konstituiert und ein Vorstand
sowie ein vielköpfiger Aussichtsrat gewählt. Der Vorstand
könnte aus drei Herren (die ehrenamtlich wirken und nur ihren
Dienstaufwand und ihre Zeit vergütet erhalten) bestehen.
Der erste müßte die «Dualitäten eines weltgewandten
Managers besitzen, der zweite ein kühl rechnender Kauf-
mann sein, und der dritte wäre der Architekt. — wir
bitten um allgemeine Diskussion! Vrit-