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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 7.1907/​1908

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Zielbewußter Bilderbettel, 2
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Ungeschickt ausgestellte Wettbewerbe, [2]
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https://doi.org/10.11588/diglit.52070#0357

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Die Werkstatt der Kunst

keäaklem: fritz tzellwag.

VII. Jakrg. I)ekl 26. s 30. März 1908.

In diesem ^eiie unserer Leitsckrisi erieilen wir Zedern «ünsrler das freie Morl. Mir sorgen dafür, daS keinerlei
Angriffe auf Personen oder Senossensckaften abgedruckr werden, okne dak vorder cier Angegriffene die Mögiickkeil gekadl
Kalks, in demselben IZefte zu erwidern. Oie Redaktion Kail sick vollständig unpartsiisck und gibl durdr den Abdruck keineswegs
- eins Nebereinslirnrnung rnil den aus diese Meise vorgetrsgenen Meinungen zu erkennen.

TielbexvulZtei* kllclerbetlel. II.
(vergl. „w. d. K.", Heft 1H.)

In Privatklagesachen
des Lierhändlers Peter Lüders, Hamburg, Gerkenstrvietey,
Vertreter: Rechtsanwälte Schwarz und Or. Wulff,
Privatklägers,
gegen
den Redakteur Fritz Hellwag, Zehlendorf b. Berlin,
Beschuldigten,
beschließt das Amtsgericht Hamburg, Schöffen-
gericht II, durch den Amtsrichter v. Loeßl:
Die Eröffnung de- Hauptverfahren- wird
abgelehnt.
Gründe:
Der Beklagte handelte zur Wahrnehmung berech-
tigter Interessen.
wenn auch der Tagespresse und der Fachpresse
als solcher nicht das Recht zusteht, vermeintliche
Uebelstände durch Artikel zu bekämpfen, welche
Lhrenkränkungen enthalten, fo hatte doch der Be-
klagte als Redakteur des Vereinsorgans der „Allge-
meinen Deutschen Kunstgenossenschaft" ein eigenes
berechtigtes Interesse an der Wahrnehmung berech-
tigter Interessen Dritter (R.G.E., Bd. 5, S. Z2Z),
daß die Mitglieder dieser Kunstgenossenschaft von
dem Uebelstände der Bittgesuche des Klägers gewarnt
wurden. Die gesamte Künstlergemeinschaft, zu der
der Beklagte als Vertreter ihres Vereinsorgans sich
zurechnen durfte und die Pflicht hatte, wurde durch
die Briefe des Klägers berührt, der Beklagte wurde
durch dieselben, als mit der Künstlergemeinschaft
eins, selbst betroffen und bekämpfte die Briefe somit
nicht nur zur Wahrnehmung fremder Interessen,
sondern auch zur Wahrnehmung eigener berechtigter
Interessen. Steht dem Beklagten der K 19z Str.G.B.
zur Seite, so muß er straflos bleiben, auch wenn
seine Kundgebungen an sich Ehrenkränkungen des
Klägers enthalten sollten. In der R.G.E., Bd. 6,
S. H20, heißt es: „Der beleidigende Inhalt einer
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorge-
brachten Aeußerung und bezw. die durch diesen In-
halt bekundete Absicht, zu beleidigen, muß straflos
bleiben, insofern sich nicht die Absicht, durch den

Inhalt der Aeußerung beleidigen zu wollen, zugleich
aus der Form der Aeußerung entnehmen läßt."
wenn auch teilweise kräftige Worte gebraucht sind,
so ergibt sich doch weder aus der Form noch aus
den Umständen der Aeußerung das Vorhandensein
der Beleidigung. Ts war dabei zu berücksichtigen,
daß bei dem Rechte der freien Meinungsäußerung
die Grenzen der Interessenwahrnehmung dadurch
noch nicht ohne weiteres als überschritten gelten
können, wenn, was gesagt ist, milder hätte ausge-
drückt werden können (c5. U. d. Strfk. II vom i?. II. 08
i. S. Harder gegen Hofmann, A.-Z. zO 165/07,
M.L.G.L. Vogt 1898—1903, S. i).
Aber auch wenn der Schutz des K 195 Str.G.B.
dem Beklagten versagt werden sollte, so würde er
sich doch nach den vorliegenden Umständen einer
Beleidigung nicht schuldig gemacht haben. Der vor-
liegende Fall liegt genau so wie der in der oben-
genannten G.L.G.E., auf die daher vollen Umfangs
Bezug genommen wird. Der Beklagte hat wahr-
heitsgemäß das Verhalten des Klägers in seiner
Zeitung „Die Werkstatt der Kunst" und zwei feiner
Briefe veröffentlicht, in denen der Kläger einen ihm
ganz unbekannten Künstler um kostenlose Über-
lassung eines Bildes bittet. Der Kläger erklärt selbst,
daß er sich auf diese weise verschiedene Bilder ver-
schafft hat.
Das Verhalten des Klägers ist eine sittlich ver-
werfliche Handlung. Der Beklagte konnte zur Kenn-
zeichnung des Klägers Ausdrücke brauchen, die nach
dem gewöhnlichen Sprechgebrauche an sich zutreffend
und üblich sind, was der Kläger betrieben
hat, ist „Taktlosigkeit", „dreiste Unverschämtheit",
„Zusammenschnoren von Bildern", sind „Schablonen-
Bettelbriefe", „Phrasen", „zeugt von Mangel an
Ehrgefühl", und es ist eine „Frechheit", dem Be-
klagten als Redakteur des Vereinsorgans der „All-
gemeinen Deutschen Kunstgenossenschaft" eine Er-
widerung zu schicken, in der er erklärt, daß er diese
Bittgesuche fortsetzen werde.
Hamburg, den 1H. März 1908.
Amtsgericht Hamburg,
gez.: v. Loeßl.

(lngelekickt ausgestellte Mettbevoerbe.

Die Bildhauervereinigung des „Vereins Berliner
Künstler" sandte uns nachfolgende „Erwiderung":
Ihr Artikel, betreffend den Wettbewerb zur Aus-
schmückung des Pappelplatzes zu Berlin, in Hefts 23 der
„w. d. K." geht von der Behauptung aus, daß die Wett-
bewerbsbedingungen in fünf Punkten gegen die von uns
seinerzeit aufgestellten „Grundsätze" verstießen und dadurch
nicht nur die Teilnehmer am Wettbewerb, sondern die ge-
samte Künstlerschaft schädigten.
Da diese Ihre Behauptung den Tatsachen nicht ent-

spricht, ersuchen wir Sie höflichst um Aufnahme folgender
Entgegnung im nächsten Hefte der „w. d. K.":
Zu i. Sie halten es für einen verstoß gegen unsere
„Grundsätze", daß eine Bausumme nicht genannt ist, und
nennen zum vergleich K HL und d der „Grundsätze".
Es mag Ihnen entgangen sein, daß K HL beginnt:
„Ist im Programm ein bestimmter Herstellungspreis an-
gegeben usw."; er läßt doch wohl die Möglichkeit offen,
gegebenenfalls eine Bausumme nicht zu nennen?
Zu 2. Sie finden fernerhin darin einen verstoß
gegen die „Grundsätze", daß der Kunstdeputation die Be-
 
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