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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 7.1907/​1908

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Eckert, Eduard: Zum Recht am eigenen Bilde, [2]
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Wieder ein Beitrag zur Kunsthändlerfrage
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https://doi.org/10.11588/diglit.52070#0668

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Die Werkstatt der Kuust.

Heft H8.

66H

zu sehen bekommen soll; ich glaube nicht, daß eine
solche Auslegung dem Wortlaute des Gesetzes Zwang
antäte und im Interesse der Kunst wäre sie gewiß
nur zu begrüßen. Aber es ist leider sehr unwahr-
scheinlich, daß unsere Rechtsprechung den K 37, Abs. H
so auslegen wird. Die Bestimmung bezweckt eben-
sowenig, wie dies nach den Motiven die überein-
stimmende Vorschrift in H H2 Lit. Urh.G. gewollt
hat, eine sachliche Aenderung gegenüber dem A 2s
Urh.G. vom ss. Juni s87O; darnach aber waren
die eingezogenen Vorrichtungen entweder zu ver-
nichten oder „ihrer gefährdenden Form zu entkleiden"
und alsdann dem Eigentümer zurückzugeben. Will
man ein Kunstwerk seiner „gefährdenden Form ent-
kleiden", so bleibt nichts übrig, als es so zuzurichten,
daß es den Anblick nicht mehr bietet, durch dessen
Ermöglichung es ein fremdes Recht, wie das Recht
am eigenen Bilde, verletzen konnte. Daß der Gesetz-
geber diese Art der Unschädlichmachung gewollt hat,
wird sich kaum bestreiten lassen. Er hätte sonst seine
Vorschrift einfach dem K sH Abs. s Must.G. nachzu-
bilden brauchen. Diese Bestimmung läßt zwar im all-
gemeinen auf die Rechtsfolgen einer Verletzung des
Urheberrechtes an Mustern und Modellen die Vor-
schriften des Urh.G. vom s s. Juni s87O Anwendung
finden; aber gerade von dem angeführten A 2s
macht sie eine Ausnahme: Die vorrätigen Nach-
bildungen und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung
bestimmten Vorrichtungen werden nicht vernichtet,
sondern auf Kosten des Eigentümers und nach dessen
Wahl entweder ihrer gefährdenden Form entkleidet
oder bis zum Ablaufe der Schutzfrist amtlich aufbe-
wahrt. Man hat nach den: Berichte der Reichstags-
kommission eine solche Milderung für angezeigt ge-
halten, weil die sonst der Vernichtung unterliegenden
Fabrikate oft einen erheblichen Wert hätten und
eine Aufbewahrung für den Zeitraum der Schutz-
frist von höchstens fünfzehn Jahren recht wohl
möglich sei. Ls ist nicht einzusehen, warum Kunst-
werke nicht auch noch länger sollten aufbewahrt
werden können, bis eben das Recht am eigenen
Bild erloschen ist, und daß die nachgemachten Massen-
artikel, die der A sH Must.G. vor der Vernichtung
bewahrt, im Durchschnitte mehr wert seien als
Werke der bildenden Künste, wird niemand im Ernste
behaupten wollen. Die Väter unseres neuen Kunst-
schutzgesctzes freilich scheinen anderer Meinung ge-
wesen zu sein, und so wird cs auch unter seiner
Herrschaft voraussichtlich bei dein bleiben, was bis-
her Rechtens gewesen ist: Nicht Beschlagnahme und
Hinterlegung inkriminierter Kunstwerke, sondern Ver-
nichtung !
Prof. Or. Heinrich Schuster mit seinem warmen
Herzen für die Kunst würde an diesen: Kunstschutz-
gesetz, hätte er seine Fertigstellung noch erlebt, wohl
keine ungetrübte Freude gehabt haben. Der einzige
Trost ist der, daß der deutsche Richter bei der Hand-
habung des Gesetzes den Gefahren einigermaßen
Vorbeugen kann, die es für unsere Kunst birgt. Er

vermag dies dadurch, daß er bei der Auslegung
des A 23 Ziffer sich nicht auf den oben gekenn-
zeichneten engherzigen Standpunkt der Motive und
der Kommentare von Gsterrieth und Allfeld stellt.
Er kann ferner, wenn er sich bei der Anwendung
des H 23, Abs. 2 davor hütet, immer gleich ein be-
rechtigtes Interesse als verletzt anzusehen, sobald
ein empfindlicher Mensch sich gekränkt fühlt, sehr
viel dazu beitragen, daß die Ausnahmen des A 23,
Abs. s, Ziff. s—ch nicht ihrer Bedeutung beraubt
werden, sondern voll zur Geltung kommen; die
Mahnung Allfelds (a. a. G. S. s58) in Fällen, für
die an und für sich die Ausnahme in K 23, Ziffer
gilt, „ganz besonders darauf zu achten, daß nicht
ein berechtigtes Interesse verletzt wird", wird hoffent-
lich nicht allzu ängstlich befolgt werden. Am meisten
Gelegenheit, die Härten des Gesetzes zu mildern,
bietet sich, wo es sich um die Vernichtung von
Kunstwerken handelt. Auf die Vernichtung kann
auch im Strafverfahren nur auf besonderen Antrag
erkannt werden. Die Zurücknahme des Antrages
ist bis zur erfolgten Vernichtung zulässig (A H3).
Der Verletzte kann statt der Vernichtung verlangen,
daß ihm das Recht zuerkannt wird, die Exemplare
und Vorrichtungen ganz oder teilweise gegen eine
angemessene, höchstens dem Betrage der Herstellungs-
kosten gleichkommende Vergütung zu übernehmen
(K 38). Ich glaube, der Richter wird in Fällen,
in denen keine Wiederholung oder Fortsetzung der
Rechtsverletzung zu befürchten ist, seine Befugnisse
nicht überschreiten, sondern in: Gegenteil nur seine
Pflicht tun, wenn er den Verletzten zu bestimmen
sucht, seinen Antrag auf Vernichtung eines Kunst-
werkes zurückzuziehen oder sich mit der in K 38
vorgesehenen Zwangsenteignung zu begnügen, die
für den Betroffenen immer noch hart genug ist.
Möge der deutsche Richter auf diese weise an
seinen: Teile zur Erfüllung der Forderung Schusters
beitragen: Der deutschen Kunst darf vom
deutschen Rechte kein Leid widerfahren!
s Sprecklaal. s
Misäer em Vsltrag zur llunstbäuciler-
krage.
Im Mai dieses Jahres veranstaltete ich, und zwar
nach Aufforderung dieser Gesellschaft, bei der „Gesellschaft
für Kunst und Literatur" (Berlin 'W. 9, Eichhornstr. 5, bei
Fischer ch Franke) eine Kollektivausstellung. Ausbedungen
mar dabei — ich kann die schriftlichen Beweise vorlegen —,
daß ich meine Bilder dieser Gesellschaft sechs Moüate über-
ließe, damit die Bilder auch in pamburg und anderen
Städten ausgestellt werden könnten. Natürlich interessierte
es mich, zu wissen, wo jeweils meine Bilder sich befänden;
doch erhielt ich auf Anfragen keine oder ausweichende Ant-
worten.
Pente, am 7. September, war ich in Potsdam bei
einem Spediteur, bei dem ich Möbel zu lagern habe;
wer ermißt mein Erstaunen, als ich von diesem Manne
höre, daß bei ihm auf feinem Speicher meine Sammlung
 
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