Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 7.1907/​1908

DOI Artikel:
Urheberschutz für Gemälde in den Vereinigten Staaten von Amerika
DOI Artikel:
Keine Zollgebühren in den Vereinigten Staaten von Nordamerika für alte Gemälde
DOI Artikel:
Internationale Ausstellungskonferenz Paris
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.52070#0220

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
2s6

Die Werkstatt der Kunst.

Heft s6.

eines Uebereinkommens über den gegenseitigen Schutz des
Urheberrechts zwischen Deutschland und den vereinigten
Staaten vertretene Standpunkt durch die erwähnte Ent-
scheidung des höchsten amerikanischen Gerichtshofes eine
volle Bestätigung gesunden. Durch sie wird endlich
Klarheit in einer Materie geschaffen, die durch widerspre-
chende Entscheidungen unterer Instanzen in früheren Fällen
nur noch mehr verwirrt worden war. Die beiden Haupt-
punkte der Entscheidung sind:
z. Die Ausstellung eines Gemäldes, wie die
des in Frage stehenden in der Royal Academie, London,
gilt nicht als eine Veröffentlichung und kann darum
den Schutz nicht beeinträchtigen. (Voraussetzung bleibt
allerdings dabei, daß in einer derartigen Ausstellung das
Koxierender ausgestellten Bilder nicht jedermann freisteht.)
2. Es ist nicht notwendig, die sogenannte Lopyright-
notiz auf dem Gemälde felbst anzubringen. Der Wort-
laut des Gesetzes läßt hierüber Zweifel zu. Nach der Ent-
scheidung des höchsten Gerichtshofes genügt es indessen,
daß die ins Publikum gelangenden Vervielfältigungen mit
der Notiz versehen sind.
Die Photographische Gesellschaft in Berlin hat in
einem fünfjährigen, mit äußerster Energie und unter einem
Rostenaufwande von zirka Hoooo Mk. geführten Rechts-
streite eine Entscheidung herbeigeführt, welche in gleicher
weise den europäischen wie den amerikanischen Künstlern
und Kunstverlegern eine unbedingt sichere Grundlage
für den Schutz ihres künstlerischen Eigentums in Amerika bietet.
Keine ToUgebübren
in den Vereinigten Staaten von Nord-
amerika kür alte Gemälde.
In den Vereinigten Staaten von Nordamerika hat
sich eine Liga von Künstlern gebildet, die augenblicklich
schon t^2O Mitglieder zählt und welche den Zweck verfolgt,
die hohen Linfuhrgebühren für alte europäische Kunstwerke
abzuschaffen. Die Herren gehen von der Ansicht aus, daß
ein alter Rembrandt oder van (Dstade keine Konkurrenz
für das Bild eines modernen amerikanischen Malers fein
kann, und daß die amerikanische nationale Arbeit durch
den Import alter europäischer Meisterwerke keinen Schaden
erleide.
(Wenn erst der Zoll für alte Gemälde fällt, muß auch
der für neue nach! — Red.)
Internationale Kusstellungskonferenz
Paris.
(29. bis 30. November t9O7.)
Die von dem Lomite Krunguis cles Kxpositions L
I'KtrunZer nach Paris einberufcne internationale Tagung,
auf der Deutschland durch die „Ständige Ausstellungs-
kommission für die deutsche Industrie" vertreten war, hat
unter anderen folgende Beschlüsse gefaßt:
I.
Zur Herbeiführung eines verstärkten Schutzes des
geistigen Eigentunis auf internationalen Aus-
stellungen, und zwar sowohl auf dein Gebiete des künstle-
rischen und literarischen Urheberrechtes wie auf dem des
gewerblichen Rechtsschutzes, wurden auf Antrag der deutschen
Delegierten die folgenden Resolutionen gefaßt:
t. Es ist wünschenswert, daß durch eine internationale
Uebereinkunft sämtlicher der Berner Konvention bisher
nicht angehörender Staaten allen künstlerischen und
literarischen Werken, die aus internationalen Ausstel-
lungen zur Schau gestellt werden, ein Urheberschlitz für
die Dauer einer noch zu bestimmenden, aber jedenfalls
mit der Eröffnung der Ausstellung oder mit der
Schaustellung beginnenden Frist gewährt werde, und

zwar sowohl in den Staaten, in denen die Ausstellung statt-
findet, als auch in allen übrigen Vertragsstaaten dieser
Uebereinkunft. Hierbei soll die Schutzgewährung an keiner-
lei Erfüllung von Formalitäten geknüpft sein.
2. In Ausführung des Artikels Zt der pariser
Konvention und auf Grundlage der auf dem Kongreß
der Internationalen Vereinigung für gewerblichen Rechts-
schutz in Lüttich t9O5 gefaßten Beschlüsse soll, außer der
durch diese letzteren vorgeschlagenen Gewährung eines
Prioritätsrechtes und den hinsichtlich des Ausführungs-
zwanges vorgesehenen Erleichterungen, allen Erfindungen,
gewerblichen Mustern oder Modellen und Waren-
zeichen, die auf einer internationalen Ausstellung zur Schau-
stellung gelangen, ein zeitweiliger Schutz gewährt
werden, und zwar mindestens für die Dauer der Ausstellung
beziehungsweise der Schaustellung oder einer mit der Er-
öffnung der Ausstellung beginnenden Frist von sechs
Monaten.
Die gleiche Regelung ist auch den der pariser Kon-
vention nicht an geschlossenen Staaten zu empfehlen.
Oer Kmistsalon Llemalls m Hamburg.
Ein Berliner Kunstgewerbler hatte mit dem Kunst-
salon Clematis in Hamburg eine Ausstellung seiner
Werke vereinbart, und zwar war ausnahmsweise eine Ver-
kaufsprovision von nur t5 Prozent von den Verkaufspreisen
festgesetzt. Der gegen die übliche Provision, die meist 20
bis 250/0 beträgt, etwas geringere Satz von tS^/g erklärt
sich aus der besonders teuren und kostbaren Herstellung
der ausgestellten kunstgewerblichen Gegenstände. Jedenfalls
aber war Clematis in diesem Falle mit tso/g zufrieden und
hat diese Bedingung dem Künstler schriftlich bestätigt.
Als der Künstler nach Schluß der Ausstellung bei
Clematis seine Arbeiten zurückerhielt, bemerkte er daran
Preiszettel, welche die zwischen den beiden Kontrahenten
vereinbarten festen Verkaufspreise um oa. 20—25 über-
stiegen. Clematis hatte also widerrechtlich und hinter
dem Rücken des Künstlers die Preise erhöht.
Diese unzulässige Erhöhung verpflichtete den
Kunsthändler zum Schadensersatz der dem Künstler
durch die Ausstellung entstandenen Unkosten. — Es war
ferner anzunehmen, daß die willkürlich erhöhten Preise
manchen Verkauf unmöglich gemacht haben. Dieser ent-
gangene Gewinn ist aber meist sehr schwer nachzuweisen.
Auf die höfliche Bitte des Künstlers um Aufklärung
antwortete Clematis überhaupt nicht. Erst auf eine dringende
Aufforderung unter Hinweis aus die „Werkstatt der Kunst"
erhielt der Künstler ein ausfallend rücksichtsloses Schreiben,
in dem die juristisch gestützte Auffassung des Künstlers als
„gänzlich unbegründet" und seine Forderung als „An-
rempelung" bezeichnet wurde.
Wenn sich der Kunstsalon Clematis auch auf den
Standpunkt stellt, es sei ihm völlig gleichgültig, was die
„Werkstatt der Kunst" schreibe, so wollen wir ihm dennoch
den dringenden Rat erteilen, künftig die vereinbarten Be-
dingungen streng einzuhalten und sich, besonders wenn er
im Unrecht ist, eines höflicheren Tones zu befleißigen. Die
Künstler werden ihm künftig sehr genau auf die Finger
sehen und sich Unhöflichkeiten durchaus nicht bieten lassen.
O. W. V. K.

Eröffnete Ausstellungen.
Stuttgart. (Jin Württem bergisch en Kunst
verein) neu ausgestellt: Große Sammlung von Werken
Schwedischer Künstler: Gemälde von O. Hullgren, E. Küsel,
F. L. Kärfve, V. Lagcrström, H. Lindqvist, E. Norlind,
H. E. Nyman, H. Gesterlund, I. E. Gesterlund, W. Sund-
blad, A. Trulson, S. Walberg, G. Widcrbäck; Aquarelle
und Zeichnungen von B. Hillgren, E. Norlind; Radierungen
von Aberg, Anderson, Boberg, Clemens, A. Fries, A. Gallen,
G. Gripenvörd, Haig, L. Jensen, C. Larsson, D. Ljungdahl,
 
Annotationen