Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 7.1907/​1908

DOI Artikel:
Drathen, Hermann: Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers
DOI Artikel:
Briefkasten der Schriftleitung
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.52070#0610

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
606

Die Werkstatt der Kunst.

Heft

Dagegen ist sie selbstverständlich gerne bereit, Vor-
schlägen nach Möglichkeit entgegenzukommen, die inner-
halb der bestehenden Organisation der Gerichte Garantien
dafür schaffen wollen, daß den Sachen des gewerblichen
Rechtsschutzes ein volles Verständnis in der Recht-
sprechung entgegengebracht wird."
In einem soeben erschienenen Rundschreiben des
preußischen Iustizministers wird die Bearbeitung gewerb-
licher Strafsachen durch einzelne besonders dazu geeignete
Staatsanwälte und die Bildung besonderer Kammern bei
den Landgerichten hierfür empfohlen.
was aber vor allem gegen die Sondergerichte spricht,
ist die Gesahr der Befangenheit der Laienrichter, mit welcher
zweifellos da gerechnet werden muß, wo eine oder beide
der Parteien entweder Geschäftsfreunde oder Konkurrenten
der Laienrichter sind. Absolute Unparteilichkeit ist nur zu
erwarte:: von einem Richterstande, der durch seine Vor-
bildung, gesellschaftliche Stellung und wirtschaftliche Unab-
hängigkeit sern von allen wirtschaftlichen Beziehungen zu
den streitenden Parteien steht. Ueberhaupt ist es bedenk-
lich, an staatlichen Einrichtungen herumzuexperimentieren,
die sich bei allen Kulturvölkern der Gegenwart und Ver-
gangenheit finden; sollten je die Standesgerichte, für welche
man im gegenwärtigen Zeitalter der wirtschaftlichen Kämpfe
so sehr schwärmt, erstehen, so wird man mit ihnen dieselbe
Erfahrung machen, wie Friedrich der Große, König von
Preußen, der die Advokaten abschaffte und durch Beamte
mit festem Gehalt ersetzte. Diese wiesen natürlich alle
zweifelhaften und verwickelten Fälle als aussichtslos zurück
und trieben so erst recht das rechtsuchende Publikum in die
Arme von Winkeladvokaten. Dies bald erkennend, stellte
der König die alte Gerichtsverfassung mit den Advokaten
wieder her.
Die Ursache, warum besonders im Kunstgewerbe so
vielfach unerlaubte Nachbildung verübt wird, liegt über-
haupt viel weniger am Mangel des gesetzlichen Schutzes
und des gerichtlichen Verfahrens, als an einem weitver-
breiteten Mangel an Rechtsgefühl und Wohlwollen dem
bildenden Künstler gegenüber, der die Muster und Modelle
erdacht hat. Mir sind Nachbildungen von Vignetten, Ini-
tialen und Schriftarten vorgelegt worden, die geradezu
geistiger Diebstahl genannt werden müssen, begangen von
Firmen, die sehr wohl in der Lage wären, selber Künstler
zu beschäftigen, die ihnen neue und selbständige Ideen
liefern.
Aber auch bei höchst ehreuhasten Gewerbetreibenden
und Industriellen, die niemals eine strafbare Nachbildung
begehen würden, findet sich die Neigung, den Künstler zu
umgehen und sich Muster und Modelle auf eine andere,
billige weise zu verschaffe::. Dies geschieht besonders in
der rheinischen Samt- und Seidenindustrie, in deren Bezirk
der Unterzeichnete wohnt. Wenn je eine Industrie geeignet
ist, von der Kunst befruchtet zu werden, so ist es die Seiden-
industrie; und man sollte glauben, sie beschäftige ein Peer
von akademisch gebildeten Künstlern, die immer neue phan-
tasievolle Dessins für Kleider und Möbelstoffe schaffen.
Statt dessen beschaffen sich die meisten Fabrikanten ihre
Muster aus viel einfachere Art. Sie abonnieren bei pariser
Firmen, die darin ein schwunghaftes Geschäft machen, ans
den monatlichen Bezug von Textilmustern, oder beziehen
diese Muster als Mitglieder von Vereinen, die zwar nur
die Ausgabe haben, den Geschmack ihrer Mitglieder zu
bilden, aber das Gegenteil bewirken, wenn die Mitglieder
die ihnen periodisch zugehenden Muster nicht studieren,
sondern durch abhängige, knapp honorierte Musterzeichner
ohne künstlerische Vorbildung einfach kopieren lassen.
Damit erklärt sich auch die auffallend geringe Zahl
von Anmeldungen zum Musterschutz beim Amtsgerichte;
denn wo kein neues Muster erfunden wird, gibt's auch
nichts einzntrageu.
Auf diesem Gebiete gibt cs also sowohl für die
deutsche Kunst, wie für die Industrie noch viel zu tun,

und ich erkläre im voraus, daß ich Anfragen und An-
regungen seitens Künstlern oder Juristen gerne beantworten
und berücksichtigen werde.
Iustizrat Vr. jur. vratden, Rechtsanwalt in Krefeld.
Inhaltsverzeichnis des Führers „Der Rechtsschutz des
bildenden Künstlers". Leite
Vorwort.III
I. Das Reichsgesetz, betreffend das Urheberrecht an
Werken der bildenden Künste und der Photographie
vom 9. Januar 190?. z
Geschichtliche Einleitung ........ j
Erster Abschnitt: Voraussetzungen des Schutzes z
Zweiter Abschnitt: Befugnisse des Urhebers . zz
Dritter Abschnitt: Dauer des Schutzes . . . 2H
Vierter Abschnitt: Rechtsverletzungen .... 26
Fünfter Abschnitt: Schlußbestimmungen und
Berner Konvention......... 38
II. Die gerichtliche Verfolgung der Verletzung des Kunst-
schutzes. Auswahl zwischen Strafverfahren und
Zivilprozeß.45
a) Verfolgung im Strafprozeß.HZ
b) Verfolgung im Zivilprozeß ...... H8
III. Andere den Künstler berührende Gesetze.... 5^
tV Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern
und Modellen vom ij. Januar j876 . . .
L. Das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren
Wettbewerbs vom l. Juli 1896 . . . . 5H
L. Kritik künstlerischer Leistungen.56
V. Unzüchtige Darstellungen. Lexpeinze. Grober
Unfug .. 58
K. Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen 6j
K. Das Gesetz zum Schutze der Warenbezeich-
nungen vom j2. Mai I89H.63
IV. Vertragliche Rechtsverhältnisse des Künstlers . . 6H
V. Rechtsverhältnis zwischen dem Künstler einer-
seits und Käufer oder Auftraggeber anderer-
seits . 6H
a) Verkauf eines Werkes der bildenden
Künste ..65
j. Allgemeine Bestimmungen . . 65
2. Besondere Arten des Kaufes . 68
3. Der Pandelskauf.70
b) Perstellung eines Werkes der bildenden
Künste aus Grund vorheriger Bestellung 71
8. Rechtsverhältnis zwischen Künstlern und Ver-
kaufsvermittlern. Kommissionsvertrag . . 77
T. Ausstellung von Kunstwerken, paftung für
Schaden. Verjährung . ..82
O. Preisbewerbung. 87
K. Der Verlagsvertrag.89
K. Transport von Kunstwerken. Frachtvertrag 91
1. als Pandgepäck.93
2. als eingeschriebenes Reisegepäck . . 9H
3. als Expreßgut ........ 9H
H. als Fracht- oder Eilgut.9H
5. Beförderung durch die Post .... 97
6. Versicherung von Kunstgegenständen ... 9?
H. Transport ins Ausland. Zollwefen ... 98
ft Stempelpfiichten bei Verträgen.102
Register.

Briefkasten äer Sekriktleitung.
H.. e. V. in -V wir danken Ihnen sehr für die
Anregung, einen Zeppelin-Aufruf an die Künstler zu
richten, doch können wir uns nicht für Ihren Plan er-
wärmen, weil wir erstens glauben, daß jeder, der's kann,
schon zum lokale:: „Nationalfonds" gesteuert hat, und weil
zweitens für die Künstler manche andere Begeisterungs-
gelegenheiten viel näher liegen, zum Beispiel die Künstler-
Erholungsheime. Schicken Sie uns hierfür einen flau:-
 
Annotationen