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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 7.1907/​1908

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Zielbewusster Bilderbettel, [3]
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Preisausschreiben / Denkmäler / Kunstwissenschaft und Denkmalspflege / Staatsankäufe etc. / Staatliche Kunstpflege / Aus Galerien und Museen / Aus Akademien und Kunstschulen / Personalien / Auszeichnungen / Todesfälle / Stipendien und Stiftungen / Vereine
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https://doi.org/10.11588/diglit.52070#0445

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Heft 52.

Die Werkstatt der Kunst.


TiewewlMer Vilclerb eitel.
(Vergl. „Werkstatt der Kunst", Heft t2, t4, 26.)
Landgericht Hamburg.
Beschluß
in Privatklagesachen
Peter Lüders, Eierhändler,
Privatklägers,
gegen
Fritz Hellwag, Redakteur der „Werkstatt der Kunst",
Angeklagten,
wegen Beleidigung.
Die sofortige Beschwerde des Privatklägers gegen
den die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Be-
schluß des Schöffengerichts vom t4- März tk>08 wird auf
Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet
verworfen.
Gründe:
Der Beklagte beruft sich mit Recht darauf, daß er
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe.
Die Veröffentlichung unter der Ueberschrift „Ziel-
bewußter Bilderbettel" in Heft t4 vom 6. Januar
tgO8 der Zeitschrift „Werkstatt der Kunst" wendet sich,
soweit sie sich auf den Kläger bezieht, gegen den vom
Kläger durch Versendung von Briefen an ihm ganz unbe-
kannte Künstler seit Jahren planmäßig betriebenen
Bilderbettel. Die Veröffentlichung ist, wie aus ihrem
Inhalte hervorgeht, von dem Ziel geleitet, den Künstler-
stand vor der Belästigung und Schädigung durch
solche Bittgesuche zu schützen. Zu dem Zwecke ent-
hält der Artikel zunächst eine Kennzeichnung des Verfahrens
und der Persönlichkeit des Klägers unter Mitteilung einer
Erwiderung, die der Kläger infolge der Veröffentlichung
zweier seiner Briefe im t2. Hefte der „Werkstatt der Kunst"
an deren Redaktion gesandt hatte und in der er erklärt
hatte, sein Verfahren auch in Zukunft unverändert fort-
setzen zu wollen. Der Artikel knüpft hieran die an die
Künstler gerichtete Warnung, auf dergleichen Bittgesuche
des Klägers künftig einzugehen.
Auch die von dem Kläger als beleidigend empfundenen
Worte und Wendungen dieses Artikels sind aus der er-
wähnten Absicht hervorgegangen. Der Beklagte hat
mit ihnen, wie mit der ganzen Veröffentlichung,
Sie berechtigten StnnSesintercsscn Ser Aünstler-
fchnft unchrnehinen wollen. Hierzu war er, wie der
erste Richter mit Recht ausführt, als leitender Redakteur
der Zeitschrift „Werkstatt der Kunst", als des Vereinsorgans
der Allgenreinen Deutschen Kunstgenossenschaft, berufen.
Kraft dieser seiner besonderen Stellurig war er zur Wahrung
der Interessen der genannten Genossenschaft, demnach auch
zur Vertretung der Standesintereffen der der Genossenschaft
angehörigen Künstler, deren gemeinsame Interessen zu
fördern sich die Genossenschaft zum Ziele gefetzt hat, be-
rechtigt und verpflichtet.
Unter diesen Umständen wird weder durch deu objektiv
beleidigenden Charakter des Artikels noch durch das Be-
wußtsein des Beklagten hiervon die Strafbarkeit des Be-
klagten begründet. Die Rechtswidrigkeit und Strafbarkeit
einer zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemachten
ehrenkränkenden Aeußerung fetzt vielmehr voraus, daß über
das Bewußtsein des beleidigenden Charakters der Kund-
gebung hinaus bei dem Täter eine ans Kränkung der Ehre
des andern gerichtete Absicht vorhanden ist und daß sich
diese Absicht aus der Form der Aeußerung oder aus ihren
begleitenden Umständen entnehmen läßt.
Es genügt demnach, wie auch in dem angefochtenen
Beschlüsse hervorgehoben wird, nicht, daß sich der Beklagte
zur Kennzeichnung der Handlungsweise des Klägers scharfer
Ausdrücke bedient hat. Zur Annahme einer strafbaren
Beleidigung wäre erforderlich, daß es dem Beklagten bei
seiner Veröffentlichung nicht ausschließlich um die Wahr-

nehmung berechtigter Interessen, sondern auch um die
Kränkung der Ehre des Klägers zu tun gewesen wäre,
und daß er gerade die in dem angefochtenen Beschlüsse
wiedergegebenen scharfen Ausdrücke gewählt hätte, um
durch sie zu beleidigen. Line solche Beleidigungs-
absicht ist aber weder ans der Form der Kund-
gebung noch aus ihren begleitenden Umständen
zu erkennen.
Aus diesem Grunde hat das Schöffengericht die Er-
öffnung des Hauxtverfahrens mit Recht abgelehnt, und
es bedarf keiner Erörterung, ob auch der zweite in dem
angefochtenen Beschlüsse hierfür angeführte Grund zutrifft.
Die Beschwerde war daher zu verwerfen. Die
Kosten des Rechtsmittels waren nach K 505 der Straf-
prozeßordnung dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Ha in bürg, den t- Mai tsi08.
Da- Landgericht, Strafkcnniner III.

Laufende Areisaussdirerben.
Leopold von Hohenzollern" in Sigmaringen einzuschicken.
Die näheren Bedingungen für den Wettbewerb versendet
das Komitee auf Wunsch kostenfrei.

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