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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 7.1907/​1908

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D.W.D.K.: Kunstpolitisches aus der Schweiz
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Die Verwertung künstlerischer Urheberrechte
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Die Zulassung von Frauen zu den Kunstakademien
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https://doi.org/10.11588/diglit.52070#0415

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heft 50.

Die Werkstatt der Kunst.

Für heute überlassen wir ihm (dem Bundesrat) alle
Verantwortung für die neue Lage der Dinge, in der Hoff-
nung, daß die Folger: den Künstlern nicht nach-
teilig sein werden."
Der „Schweizerische Kunstverein" scheint in diesem
Brief einen Vorwurf zu erblicken, daß er die Wahl der
eidgenössischen Kunstkommission in einer für die Künstler
ungünstigen weise beeinflußt habe. Er macht deshalb die
Mitteilung, daß er kurz vor den Ergänzungswahlen in die
eidgenössische Kunstkommission vom Departement eingeladen
worden wäre, Vorschläge zu machen. Er habe daraufhin
zwei Herren genannt, von denen er überzeugt ist, daß sie
dem Bundesrate sür die schweizerische Kunstpflege schätzens-
werte Berater sein würden. Dabei habe er aber ängstlich
vermieden, zugunsten oder ungunsten irgendwelcher anderer
Vereinigungen ein Wort fallen zu lassen.
Es ist wirklich schade, daß die Künstler und Kunst-
freunde nicht zu einer Einigung gelangen können, die dem
Kunstleben in der Schweiz doch zweifellos von größtem
Vorteil sein würde. O. W. V. X.
Vie Verwertung künstlerischer vr-
keberrechte.
Leider wird die von dem Grtsverein Berlin der All-
gemeinen Deutschen Kunstgenossenschast eingerichtete „Ver-
mittelungsstelle zur Verwertung von künstlerischen Ur-
heberrechten" noch lange nicht genügend benützt, wir
wiederholen deshalb den Wortlaut des zwischen dem Grts-
verein Berlin der A. D. K. G. (E. V.) zu Berlin und der
Firma Hermann Boll, Photographische Reproduktions-
und Verlagsanstalt zn Berlin, getroffenen Abkommens:
z. Die Firma Hermann Boll wird ihre bereits be-
stehende Vermittelungsstelle zur Verwertung von künstle-
rischen Urheberrechten erweitern und insbesondere dahin aus-
bauen, daß sie außer ihrer in Berlin befindlichen ständigen
Ausstellung von Kunstwerken und Reproduktionen diese
den Interessenten auch an deren Geschäftssitze vorlegt und
ihnen den Erwerb der Urheberrechte anbietet.
2. Die Vermittelungsstelle erhält den Namen „Her-
mann Boll, Vermittelungsstelle des Grtsvereins Berlin der
Allgemeinen Deutschen Kunstgenossenschaft für Verwertung
der Urheberrechte".
Z. Der Grtsverein wird seinen Mitgliedern die Be-
nutzung der Vermittelungsstelle empfehlen und darauf hin-
wirken, daß die Beteiligung eine möglichst rege ist.- Eine
Pflicht zur Beteiligung für die Mitglieder besteht nicht.
4. Die Vermittelungsstelle erhebt für jeden Verkauf
eines Urheberrechts von den Mitgliedern des Grtsvereins
eine Gebühr von 5 Prozent des erzielten Kauf-
preises, während die höhe der von den Nichtmitgliedern
zu zahlenden Gebühr von der Vermittelungsstelle festzusetzen
ist. Ermäßigt die Vermittelungsstelle die Gebühren für
Nichtmitglieder des Grtsvereins auf weniger als zo Prozent,
so ermäßigen sich die von den Mitgliedern des Grtsvereins
zu zahlenden Gebühren auf die Hälfte des von den Nicht-
mitgliedern zu zahlenden Satzes. Die Gebühr ist bei Zahlung
des Kaufpreises fällig; sie kommt auch zur Hebung, wenn
der Verkauf des Urheberrechtes ohne Mitwirkung der Ver-
mittelungsstelle erfolgt.
5. Ist das Urheberrecht nicht binnen Jahresfrist seit
Erteilung des Auftrages an die Vermittelungsstelle verkauft
worden, so kann der Künstler den Auftrag zurücknehmen
und hat bei einem nach Rücknahme des Auftrags ohne
Mitwirkung der Vermittelungsstelle erfolgenden Verkauf
keine Gebühr zu zahlen.
6. Die Vermittelungsstelle hat die Verträge mit den
Käufern im Namen derKünstler abzuschließen, und
zwar derart, daß die Künstler den Käufern gegenüber un-
mittelbar berechtigt und verpflichtet werden.
7. Bei Erteilung des Auftrages ist der Vermittelungs-
stelle anzugeben, in welchem Umfange und zu welchen
Mindestpreisen die Verwertung des Urheberrechtes gewünscht


wird. Ferner können besondere Vorschriften darüber ge-
geben werden, daß das Urheberrecht bestimmten Inter-
essenten angeboten werde, daß die Vervielfältigung nur in
bestimmten Zeitschriften stattfinden dürfe usw. hat die
Vermittelungsstelle Zweifel, ob ein beabsichtigter Verkauf
dem Wunsche des Künstlers entspricht, so hat sie vor dem
Verkauf die Genehmigung des Künstlers einzuholen.
8. Die baren Auslagen an Porto und Verpackung
sind der Vermittelungsstelle von den Teilnehmern zu er-
statten. Werden die Werke mehrerer Künstler oder die
Reproduktionen gleichzeitig an die Interessenten versandt,
so werden die entstehenden Kosten nach Kopfteilen verteilt.
9. Die Vermittelungsstelle hat die in ihren Geschäfts-
räumen befindlichen und die von ihr versandten Kunstwerke
und Reproduktionen auf ihre Kosten gegen Feuers-
gefahr zu versichern. Wünscht ein Teilnehmer auch
die Transportversicherung bei der Versendung, so hat er
die hierdurch entstehenden Kosten selbst zu tragen.
;o. Der Grtsverein ernennt aus seiner Mitte eine
Kommission, die den Geschäftsbetrieb der Vermittelungs-
stelle, insbesondere den Verkehr mit den Künstlern und mit
den Inhabern von Urheberrechten zu überwachen hat.
Die Kommission ist berechtigt, jederzeit auch durch einzelne
ihrer Mitglieder die Geschäftsbücher der Vermitte-
lungsstelle einzusehen und Auskunft über die Geschäfts-
führung zu verlangen. Den Anordnungen der Kommission
hat die Vermittelungsstelle nachzukommen.
Streitigkeiten zwischen der Vermittelungsstelle und
den Mitgliedern des Grtsvereins entscheidet unter Aus-
schluß des Rechtsweges ein Schiedsgericht. Dieses wird
von Fall zu Fall gebildet und setzt sich zusammen aus:
a) einem von der Kommission aus ihrer Mitte zu
wählenden Vorsitzenden;
d) aus je einem von der Vermittelungsstelle und den
Mitgliedern zu wählenden Beisitzer.
t2. Die Firma Permann Boll gewährt den Mit-
gliedern des Grtsvereins, die die Vermittelungsstelle be-
nutzen, auf photographische Aufnahmen von Kunst-
werken im Format von 2^X30 cm eine Ermäßigung
von 25 Prozent auf die gewöhnlichen Preise. Sie gewährt
ihnen ferner das Recht, gegen Zahlung eines festen
Beitrages von 20 Mk. drei Aufnahmen in diesem
Format im photographischen Atelier machen zu
lassen. Außer dem Pause kostet jeweilig die erste Auf-
nahme 3,50 Mk. mehr.
Vie Zulassung von grauen zu äen
Kunstakademien.
Petition desverbandes norddeutscherFrauen-
vereine u. a. zu pamburg um Zulassung von
Frauen in den Kgl. preußischen Kunstakade-
mien zu Berlin und Düsseldorf an das preußische
Abgeordnetenhaus. (Beratung vom 3. April Z9O8.)
Ernst, Abgeordneter (freis. Ver.): In der Unterrichts-
kommission wurde als Pauptgrund gegen das Petitum
der Frauenvereine angeführt, daß die Akademien zu Berlin
und Düsseldorf nicht die nötigen Räumlichkeiten
hätten, um die Damen unterzubringen. Ich halte diesen
Grund nicht für stichhaltig. Ich meine, wenn die Kgl.
Staatsregierung die nötigen Räume nicht zur Verfügung
hat, dann müßte sie dafür sorgen, daß diese Räume ge-
schaffen werden, (sehr richtig! links) entweder durch Anbau
oder durch Anmieten von Räumen. Aber die berechtigten
Wünsche der Frauen zurückzuweisen aus einem rein
äußerlichen Grunde, halte ich für sehr hart. Ich habe
bereits in der Unterrichtskommission den Antrag auf Er-
wägung gestellt, und ich beantrage auch hier, daß die Petition
der Kgl. Staatsregierung zur Erwägung überwiesen werde.
Luscnsky-Pohensalza, Abgeordneter (nat.-lib.): Ich
trete den Ausführungen des perrn Vorredners bei. wesent-
liche Bedenken liegen dagegen nicht vor, daß die Frauen
 
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