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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 7.1907/​1908

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Delegiertentag der Kunstgewerbevereine in Hannover
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https://doi.org/10.11588/diglit.52070#0385

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Die Werkstatt der Kunst

keäaktem: fritz hellxvag.

VII. ^sakrg. tzekt 28. 13. )IprU 1908.

In Listen ^eite unserer Leiitckritt erteilen vir jecisrn klünstisr Las freie Mort. Mir sorgen Lasur, LaS keinerlei
Angriffs aus Personen octer Genossensckaften abgeclruckt tverclen, ohne Lak vorder Ler TIngegrifssns clie Möglichkeit gehabt
hätte, in clernlelben tZetrs zu ertviclern. Oie keclaktion kält sich vollstänclig unparteiisL, unL gibt clurch clen TIbclruck keineswegs
- eine Nebereinstirnrnung rnit clen auf Liess Meise vorgetragenen Meinungen ;u erkennen.

velegierlenlag cler Kunstgexverbevereine m Hannover.

Der„verbandDeutscherKunstgewerbevereine"
hielt vom 2t- bis 23. März in Hannover seinen l 8. Dele-
giertentag ab.
Der Vorsitzende, Geh. Regierungsrat Dr.-Ing. Herm.
Mnthesins, gab bekannt, daß der verband zurzeit aus
5 t Vereinen mit 65 Stimmen bestände, und daß auf der
Tagung 5? Stimmen durch Delegierte vertreten seien. Aus
dem verbände sind im letzten Jahre 686 Mitglieder aus-
geschieden und t^99 Mitglieder neu eingetreten. Er um-
faßt demnach zurzeit 282 Mitglieder. Ausgeschieden
sind folgende Vereine:
Der Deutsche Graveurverein in Berlin,
die Photosecession in Dresden und
das Bayerische Gewerbemuseum in Nürnberg.
Letzterer Verein, der die stattliche Größe von t^so Mit-
gliedern besitzt, gab für seinen Austritt die charakteristische
Begründung, daß bei ihm das Kunstgewerbe mehr in den
Hintergrund getreten sei und daß infolgedessen eine Be-
teiligung an den Bestrebungen der Kunstgewerbevereine
für ihn keine praktische Bedeutung mehr habe. —- Neu
ein getreten sind Vereine in Bunzlau, Darmstadt, Elber-
feld, Mannheim, Plauen, Würzburg-Aschaffenburg, Zwickau.
Als Resultat der vorjährigen Beratungen wurde zu-
nächst hervorgehoben, daß der Beschluß: in den kunstgewerb-
lichen Ausstellungen keine Auszeichnungen mehr zu
verteilen, sondern das passieren der Jury an sich als
eine Auszeichnung zu betrachten, bereits in die Praxis
übergegangen und den Behörden mitgeteilt worden sei.
Besonders in München hat man mit diesem Verfahren sehr
günstige Resultate erzielt.
Zum stellvertretenden Vorsitzenden der Tagung
wurde Herr Prof. Or. Haupt-Hannover, zu Schriftführern
die Herren Or. Lehnert-Berlin und Hofrat Bruckmann-Heil-
bronn gewählt.
Den Kassenbericht gab Herr Günther und erhielt
Entlastung.
Als Beitragseinheit wurde, entgegen geringem
Widerspruche, 20 Mk. festgesetzt.
Für die nächstjährige Tagung überbrachte Herr
Vr. Hagelstange die Einladung des Kunstgewerbevereins in
Magdeburg. Er begründete die Einladung damit, daß im
letzten Winterhalbjahre heftige Kämpfe innerhalb des Ver-
eins zum schließlichen Siege der neueren Richtung geführt
hätten. Nun wäre es dem Vorstand sehr erwünscht, durch
eine Tagung des ganzen Verbandes in Magdeburg doku-
mentieren zu können, daß Magdeburg in seinen Zielen
mit den übrigen Vereinen des Deutschen Reiches überein-
stimme. Die Versammlung sah sich leider außerstande, die
Einladung des Kunstgewerbevereins Magdeburg schon für
das nächste Jahr anzunehmen, weil bereits eine frühere
Einladung des Halleschen Vereins vorlag und nun auch
angenommen wurde. Der ^9. Delegiertentag ist also für
den 28. März tgog in Halle a. S. festgesetzt.
Man trat nun in die Beratungen der Gebühren-
ordnung für das Kunftgewerbe (Eisenacher Ord-
nung) ein. Die Vorarbeiten der hierfür eingesetzten Kom-
mission waren bis zur allerletzten Stunde fortgesetzt worden;
infolgedessen konnten den Teilnehmern die neuen Vorschläge
noch nicht abschriftlich vorgelegt werden. Die Beratungen

nur nach mündlicher Verlesung der einzelnen Paragraphen
waren natürlich wesentlich schwieriger. Ls gelang aber,
dank der vorzüglichen Beschlagenheit der Herren Or. Mu-
thesius und Or. Lehnert, das Schiff durch die Klippen
mancher Mißverständnisse sicher hindurchzusteuern. Die
Kommissionsmitglieder betonten, daß die jetzt vorgeschlagene
Fassung durchaus keine definitive sein sollte, sondern daß
die neue Ordnung sich nach den Bedürfnissen und Er-
fahrungen der Praxis erst zu gestalten hätte. Wir geben
demnächst den Wortlaut der neuen Paragraphen wieder,
aus denen ersichtlich ist, daß die Gebührenordnung ganz
wesentlich an Klarheit und Gebrauchsfähigkeit gewonnen
hat. Die Kommission wurde von der Versammlung be-
auftragt, jetzt auf der neuen Basis einen neuen Tarif
aufzubauen.
Als ein Muster klarer und präziser Darstellung eines
äußerst komplizierten Themas mußte das Referat des Herrn
Prof. Vr. Osterrieth über die an den Verband ergangene
Umfrage betr. das Recht der Arbeitgeber an den
Entwürfen ihrer Angestellten bezeichnet werden.
Das Urheberrecht entsteht in jedem Falle mit der
Schöpfung des Angestellten und heftet sich an dessen Person.
Der Arbeitgeber kann daher nur durch Uebertragung ein
Recht erlangen. Zur Beratung war nun die Frage gestellt:
empfehlen sich an dem Patentgesetz usw. Aenderungen, die
den Angestellten Nutzen und Ehre an ihren Schöpfungen
sicherstellen? An der schriftlichen Beratung der Angelegen-
heit hatten sich die Vereine Dresden, Hamburg, Ostpreußen,
Neiße, Krefeld, Berlin, Pforzheim und Ehemnitz beteiligt.
Osterrieth empfahl im Einverständnis mit dem Berliner
Verein, die sozialpolitische Seite der Frage nicht zu sehr
in den Vordergrund zu rücken, weil sonst bei den heute
leider noch bestehenden Anschauungen der Regierungen über
die Möglichkeit einer richtigen Bewertung geistiger Arbeit
die Lösung fraglich werden könnte. Wenn auch das Ur-
heberrecht sich an die Person des schöpferischen Angestellten
hefte, so könne es doch nicht dauernd bei jenem bleiben,
da Geschäft, Inhaber und Angestellter ein Ganzes bilden
und deshalb dem Angestellten allein eine Möglichkeit der
Wahrung aller Urheberinteressen nicht gegeben sei. Der
Künstler, als Angestellter für das Entwerfen gewerblicher
Entwürfe zu geschäftlichen Zwecken des Geschäftsherrn, muß
deshalb als verpflichtet angesehen werden, dem Arbeitgeber
das Urheberrecht zu überlassen, da sonst ein geschäftlicher
Betrieb überhaupt unmöglich sei. Ls seien hierfür nicht
nur die in den Geschäftsstunden entstandenen Entwürfe, son-
dern auch die in der freien Zeit des Angestellten entstandenen
Schöpfungen heranzuziehen, denn die schöpferische Tätigkeit
ist an keine Zeit und keinen Ort gebunden. Dies bezieht
sich natürlich nur auf diejenigen Entwürfe, die in den
Zweig und die Art desjenigen Betriebes fallen, in dem
der Urheber angestellt ist. Alle andersartigen Schöpfungen
verbleiben in jeder Hinsicht dem Urheber. Es wird auf
Grund des Z 1.2 usw. des Kunstschutzgesetzes bestimmt, daß
die Anbringung ebenso wie die Fortlassung des Namens
des Urhebers unzulässig sei, wenn eben nicht besondere
Abmachungen vorlägen oder nach Art des geschäftlichen
Betriebes ein stilles Einverständnis des Urhebers voraus-
gesetzt werden könne. Die Frage, ob man den Angestellten,
dessen Urheberrecht auf den Geschäftsherrn übergegangen
 
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