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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 7.1907/​1908

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Die Neuburg am Inn als Künstler-Erholungsheim
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Osterrieth, Albert: Das Recht der Angestellten an ihren Entwürfen
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https://doi.org/10.11588/diglit.52070#0570

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566

Die Werkstatt der Kunst.

heft

legenheiten, wo es sich um eine vornehme Aufgabe von
weittragender humanitärer und künstlerischer Bedeutung
handelt. Möge das leuchtende Beispiel viel Nachahmung
finden!"
Das Bureau des Vereins für Volkskunst und Volks-
kunde in München (Gruftstraße Nr. P nimmt gerne
Beiträge entgegen zugunsten der „Neuburg am Inn als
Künstler-Erholungsheim".
5e. Kgl. Hoheit der Prinzregent hat 5000 Mk. zur
Errichtung eines Künstler-Erholungsheimes auf der Neu-
burg gestiftet. Das in dieser Sache an der: Staatsminister
des Innern gerichtete Handschreiben des Regenten
hat folgenden Wortlaut:
Meiu lieber Staatsminister v. Brettreich!
Aus Ihrem Berichte vom 8. d. M. habe ich mit
Interesse ersehen, daß der Bayerische Verein für
Volkskunst und Volkskunde im Zusammenwirken
mit den Münchener Künstlervereinigungen die
Errichtung eines Künstler-Erholungsheims auf
der altehrwürdigen Neuburg am Jun in die Wege
geleitet hat.
Ich bringe diesem schönen Projekte meine volle
Sympathie entgegen und stelle dem Unternehmen hiermit
den Betrag von 5000 Mk. zur Verfügung mit den:
dringenden Wunsche, daß es recht bald zur Durch-
führung gelange und daß aus dem Wiederaufleben
der historisch denkwürdigen Stätte den bayerischen Künstlern
eine seg en b ring end e Schöpfung erstehe.
Mit huldvollen Gesinnungen
Ihr wohlgeneigter
gez. Luitpold, Prinz von Bayern.
Hohenschwangau, den y. Juli t9O8.
Ls ist mit größter Freude zu begrüßen, daß der von
der A. D. A. G. gefaßte Gedanke, Erholungsheime für
Künstler zu schaffen, so schnell auch von anderen Vereinen
aufgegriffen und mit Unterstützung eines regierenden Serri:
zur Durchführung gebracht wird. Möchte,: andere Vereine
und Regierungen folgen! Auch der groß angelegte Plan
der A. D. K. G. wird eifrigst gefördert und kann hoffentlich
recht bald greifbare Gestalt annehmcn. O. W. V. X.
Vas Reckt 6er Angestellten an ikren
Entwürfen.
Von Prof. Or. Albert Msterricth.
Prof. Or. Albert Osterrieth hat auf den: acht-
zehnten Delegiertentage des „Verbandes Deutscher
Kunstgewerbevereine" zu Hannover das „Recht der
Angestellten an ihren Entwürfen" an Hand der
Urteile besprochen, die die Verbandsvereine über die
bekannte Umfrage abgegeben haben. Auf Antrag
des Referenten hat der Delegiertentag beschlossen,
die nachverzeichncten sechs Gesichtspunkte den Ver-
bandsvereinen zur Rüekäußcrung zu übermitteln.
Diese sechs Leitsätze werden hiermit bekannt ge-
geben, und es wäre überaus wünschenswert, wenn
recht viele Leser -er „Werkstatt -er Aunst"
ihre Ansichten -arnber -er Ae-aktion znr
weiteren verwertnng znleiten wollten. Denn
wie schon früher in der Umfrage betont: es ist
dringend notwendig, daß das deutsche Kunstgewerbe
solche und ähnliche Fragen eingehend behandelt

und seinen Bedürfnissen entschiedenen Aus-
druck gibt.
Für die Beurteilung der Gsterriethschen
Leitsätze muß man sich gegenwärtig halten, daß sie
die Frage kennzeichnen, wie sie sich nach dem heute
bestehenden Kunstschutzgesetze und den sonstigen ge-
setzlichen Bestimmungen stellt. Ls kommt also bei
Nückäußerungen über diese Leitsätze darauf an, zu
sagen, ob und inwieweit man mit diesem Rechts-
verhältnisse und mit dieser Rechtsanschauung ein-
verstanden ist oder nicht, und nach welcher Richtung
und in welcher Weise man eine Aenderung wünscht.
Die „sechs Leitsätze" lauten:
f. Das Urheberrecht an einem Werke der bil-
denden Künste entsteht in der Person des Urhebers,
auch wenn er Angestellter ist.
2. Der Urheber kann seine Urheberrechte an
bestehenden oder künftigen Werken auf andere über-
tragen, somit auch der Angestellte auf den Ge-
schäftsherrn.
Z. Falls eine ausdrückliche Vereinbarung über
das Urheberrecht an den Entwürfen eines Angestellten
nicht vorliegt, geht das Urheberrecht an solchen
Werken des Angestellten auf den Geschäftsherrn
über, die der Angestellte im Auftrage oder in
Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten für den
Geschäftshcrrn entwirft oder ausführt. Der Ueber-
gang des Urheberrechts auf den Geschäftsherrn voll-
zieht sich in diesem Falle in dem durch die Art und
die Bedürfnisse des Betriebes des Gcschäftsherrn be-
stimmten Umfange. Eoweit hiernach die gewerbliche
Nutzung an dem kunstgewerblichen Werk eines An-
gestellten dem Geschäftsherrn nicht zusteht, verbleiben
dem Angestellten die ausschließlichen Befugnisse
der gewerbsmäßigen Vervielfältigung, Verbreitung
und Vorführung.
ch Der Geschäfts Herr ist befugt, an dem
in seinem Auftrage oder in Erfüllung allgemeiner
Dienstobliegenheiten gefertigten Werke seiner An-
gestellten solche Aenderungen des Werkes selbst
oder der Urheberbezeichnung anzubringen, die
durch die gewerblichen Zwecke des Geschäftsherrn
erfordert werden.
Handelt es sich um Entwürfe oder Ausführungen,
die von den Angestellten nicht mit ihrem Namen
oder mit ihren: kenntlichen Urheberzeichen bezeichnet
werden, so ist die Genehmigung des Angestellten zur
Vornahme der Aenderung regelmäßig als erteilt
a n z u s e h e n.
Handelt es sich um Entwürfe oder Ausführungen,
die der Angestellte mit seinen: Namen oder seinem
kenntlichen Zeichen versehen hat, so kann er bei
erheblichen Aenderungen verlangen, daß sein Name
oder sein Urheberzeichen auf den in Verkehr gesetzten
Exemplaren nicht angebracht werden.
5. Die Anbringung des Na inens oder des
kenntlichen Zeichens des Urhebers auf den von ihn:
nicht bezeichneten Werken ist ohne seine Genehmigung
u nzulässi g.
 
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