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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 7.1907/​1908

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Eckert, Eduard: Zum Recht am eigenen Bilde, [2]
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https://doi.org/10.11588/diglit.52070#0665

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Die Werkstatt der Kunst

keäaklem: fritz HeUwag.

VII. Jakrg. Heft 48. * 28. Sept. 1908.

In unserem „Sprecktsal" «irrt clen Künstlern clas freie Mort erteilt. Vie keclsktion sorgt aber rl»für, ct»S keinerlei
Angriffe »uf Personen octer SenoNensckLften sbgectruckt veerclen, okn« clsS vorder cler Angegriffene üie Möglichkeit geksdt
KLtt«, in clemselben yefte zu erviclern. Vie keclaktion KLit tick vollstänclig unparteiis-d un-i gibt clurck clen )Ibclru-k von 6in-
senciungen keinesivegs eine llebereinstimmung mit clen »uf ctiese Meile vorgetrsgenen Meinungen zu erkennen. -

von Eduard
Es mag hier unerörtert bleiben, ob ein solches
Bild dadurch zu einem Bildnis im Sinne des Ge-
setzes wird und unter dessen Bestimmungen fällt,
daß es mißbräuchlich als das Bildnis desjenigen,
dessen äußere Erscheinung es zufällig zeigt, ausge-
geben und als solches ausgestellt und verbreitet wird.
Aber das sei hier hervorgehoben, weil es von Wichtig-
keit ist für die Interessen der bildenden Künstler:
ein Bildnis hört nicht dadurch auf Bildnis zu sein,
daß es der Bestimmung entkleidet wird, dem Be-
schauer die Kenntnis des Aeußeren einer Person zu
vermitteln, m. a. w.: das Gesetz findet nicht nur
auf die Werke der Bildniskunst oder Porträtphoto-
graphie Anwendung, sondern auf jedes Werk der
bildenden Künste oder der Photographie, das uns
die äußere Erscheinung eines lebenden oder vor
weniger als zehn Jahren verstorbenen Menschen
zeigt, sofern nur eine gewollte und keine bloß zu-
fällige Aehnlichkeit vorliegt. Auch gegen die Wieder-
gabe auf Genre- oder Historienbildern wie auch auf
Landschaften — genauer gesagt: gegen die Ver-
breitung oder öffentliche Schaustellung eines auf
solchen Bildern befindlichen Bildnisses — wendet sich
also das Gesetz, allerdings nicht ohne wichtige, aus
dem K 23 ersichtliche Ausnahmen.
Daß die erste dieser Ausnahmen Personen aus
dem Bereiche der Zeitgeschichte, was das Recht am
eigenen Bilde anlangt, zu Personen minderen Rechtes
stempelt, ist nicht tragisch zu nehmen; denn der Abs. 2
des K 23 gewährt ihnen immer noch dasjenige
Maß von Schutz, das der 27. deutsche Iuristentag
auch für gewöhnliche Sterbliche als genügend er-
achtete: er schützt sie vor einer Verbreitung und
Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse
des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist,
seiner Angehörigen verletzt wird.
während die Ausnahme in H 23 Ziff. f ihren
Grund in der Persönlichkeit des Abgebildcten hat,
beruhen die anderen für die bildenden Künste wich-
tigeren Ausnahmebestimmungen des ß 23 in der be-
sonderen Beschaffenheit des Bildwerkes, durch das
ein Bildnis verbreitet wird. „Bilder, deren Zweck
nicht in der Darstellung einzelner Personen besteht,
insbesondere Abbildungen von Landschaften, von Ver-
sammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen
dürfen ohne die nach Abs. erforderliche Einwilli-
gung verbreitet und zur Schau gestellt werden."

(Schluß.)
So lautet die dem A 23 Ziff. 2 und 3 entsprechende
Bestimmung im Entwürfe des Gesetzes, und die
Motive rechtfertigen sie damit, daß die abgebildete
Person hinter dem besonderen Zwecke des Bilder
zurücktrete, wenn sie nur als Beiwerk neben eines
Landschaft oder sonstigen Gertlichkeit erscheine, oder
wenn es sich um Bilder von Versammlungen oder Auf-
zügen oder ähnlichen Vorgängen handele. Dieser
Grund trifft zu, einerlei, ob das Bild, in das eine Figur
hineingesetzt ist, eine wirklich vorhandene Gertlichkeit,
einen tatsächlichen Vorgang wiedergibt oder eine
freie Schöpfung der Phantasie ist, und in dem ersteren
Falle könnte es keinen Unterschied begründen, ob die
Person, die sich auf einem Bilde der bezeichneten
Art wiedersindet, wirklich einmal an der betreffenden
Gertlichkeit gewesen ist und ob sie an dem darge-
stellten Aufzug oder sonstigen Vorgänge teilgenommen
hat. Nicht der gesetzgeberische Gedanke also, sondern
nur das Wort „Abbildungen" berechtigte den Staats-
sekretär des Inneren bei der ersten Lesung des Ge-
setzentwurfes im Reichstage zu erklären, daß die
Bestimmung sich nur auf wirklich vorhandene Land-
schaften, auf wirkliche geschichtliche Vorgänge und
nicht auf Phantasiegebilde beziehe. Im Gesetz ist
der Ausdruck „Abbildungen" in Ziff. 2 des ß 23
durch den weiteren Begriff „Bilder" ersetzt. Damit
hat die vom Staatssekretär gemachte Unterscheidung
ihre Bedeutung verloren, so daß die Ausnahme-
bestimmung in A 23 Ziff. 2 einer vom Künstler
komponierten oder frei erfundenen Landschaft ebenso-
gut zustatten kommt wie der bloßen Abbildung eines
Teiles der Erdoberfläche. Die Ausnahme dagegen,
die das Gesetz in A 23 Ziff. 3 zugunsten figuren-
reicher Darstellungen vorsieht, ist, trotzdem es auch
hier jetzt statt „Abbildungen" „Bilder" heißt, in
ihrer nunmehrigen Fassung nur anwendbar auf Vor-
gänge, die sich wirklich ereignet haben; sie nimmt
vor: dem Schutze des Rechtes am eigenen Bilde nur
die Bildnisse der Personen aus, die an dem dargc-
stellten Vorgänge tatsächlich teilgenommen haben.
Eduard von Gebhardt hat auf seinen biblischen
Bildern in der Friedenskirche zu Düsseldorf, vor
allem auf dem Bilde „Johannes der Täufer", eine
Reihe von Personen aus der eigenen Familie und
aus seinem Freundes- und Bekanntenkreise verewigt.
Hätte er das ohne die Einwilligung der Abgebildeten
getan und wäre damals unser neues Kunstschutzgesetz

2um keckt am eigenen kilcte.
Eckert, Amtsrichter in Nürnberg.
 
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