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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 7.1907/​1908

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D.W.D.K.: Ungeschickt ausgestellte Wettbewerbe
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Die Behandlung der Aussteller, II
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Erklärung
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Rothe: Zum Verkehr mit den Kunsthändlern
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https://doi.org/10.11588/diglit.52070#0318

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Die Werkstatt der Kunst.

Heft 25.


überhaupt noch kein Bauplatz vorhanden! Die
Villa wird „wahrscheinlich in der Nähe von Mainz auf
der Höhe eines nach dem Rhein abfallenden Geländes
stehen." Ls ist ganz ausgeschlossen, daß ernsthafte Archi-
tekten ihre Zeit mit dem Entwerfen von Plänen für ein
solches Luftschloß verschwenden werden, und deshalb wird
leider das sonst interessante Ausschreiben resultatlos ver-
laufen. Zuerst muß ein Bauplatz vorhanden sein, besonders
wenn mit einem abfallenden Gelände gerechnet werden
soll! Der schönste Phantasieplan für ein solches Haus wird
unbrauchbar, wenn das später ausgesuchte Terrain sich
nicht mit seinen einfachsten Voraussetzungen deckt!
II.
Der zweite Wettbewerb, dessen Bedingungen unzweck-
mäßig aufgestellt sind, stammt von der „Bildhauer-Vereinigung
des Vereins Berliner Künstler", die -— ein sehr erschweren-
der Umstand — seinerzeit selbst die Grundsätze für
öffentliche Wettbewerbe aufgestellt und ihre Aner-
kennung bei der Preußischen Regierung durchgesetzt hat.
Man sollte erwarten, daß die Vereinigung bei Ausschrei-
bungen, die ihrem Einfluß unterstellt sind, ihre eigenen
Regeln befolgen würde. Das ist bei dein Wettbewerb
für die Ausschmückung des Pappelplatzes in Berlin leider
nicht der Fall, denn er verstößt in fünf Punkten gegen
die erwähnten „Grundsätze".
t. Ls ist keine Bausumme genannt. Demnach ist
es das reine Glücksspiel geworden, denn wer weiß, welche
Aufwendungen die städtische Kunstdeputation, in deren
Auftrag die Bildhauer-Vereinigung den Wettbewerb erlassen
hat, für die Ausschmückung des Pappelplatzes machen will?
Welcher Künstler wird wissen, wieviel plastischen Schmuck,
welches Material er zu verwenden hat, um nicht entweder
nach oben oder nach unten in seiner Kostenberechnung zu
irren? (Vergl. Z q., a und b, der „Grundsätze usw.")
2. Die Kunstdeputation hat sich die Bestimmung Vor-
behalten, ob und in welcher Weise sie einen der
preisgekrönten Entwürfe zur Ausführung bringen
lassen will. — K 7 der vor: der „Bildhauer-Vereinigung
des Vereins Berliner Künstler" aufgestellten „Grundsätze
usw." lautet aber: „Die Entscheidung darüber, ob einer
der preisgekrönten Entwürfe zur Ausführung geeignet
ist, und ob der Verfasser desselben eine gute Ausführung
gewährleistet, steht ausschließlich dein Preisgericht
zu." — Die „Bildhauer-Vereinigung des V. B. K." hätte
also sich selbst resp. ihrem Preisgericht die Entscheidung
über die Ausführung Vorbehalten müssen.
3. Die preisgekrönten Entwürfe sollen in das Eigen-
tum der Stadt Berlin übergehen. — Es fehlt also eine
Bestimmung über das Urheberrecht! vergleiche K 7 der
„Grundsätze usw.", der bestimmt: „Das Urheberrecht an
dem Entwürfe verbleibt dem Künstler, so daß die Aus-
führung nur diesem übertragen werden darf."
H. Die Bestimmung über die Jury ist vo llkommen
unklar. Das Preisrichteramt sollen die am Wettbewerb
Beteiligten selbst übernehmen. Aber der Wettbewerb ist
ja anonym, wie dürfen da die Teilnehmer dann per-
sönlich hervortreten? Jeder Teilnehmer soll auf einem
Stimmzettel den besten Entwurf bezeichnen. Wie, wenn
jeder Teilnehmer was sehr selbstverständlich wäre, seinen
eigenen Entwurf für den besten hielte und bezeichnete?
5. Die Kommission für die Aufstellung der einge-
lieferten Entwürfe soll event. vorherige wünsche der
Bewerber berücksichtigen. Wie kann ein Bewerber Wünsche
äußern, wenn er nicht weiß, was der Nachbar tun wird?
Er wird vielleicht ein t m hohes Postament wünschen,
während alle anderen Entwürfe auf PH m hohen Posta-
menten aufgestellt sind und den seinigen erdrücken werden.
Sind die Punkte H und 5 auch nur für die wenigen
Teilnehmer dieses Wettbewerbes selbst schädlich, so schäd igen
die Punkte t —3 die gesamte Künstler sch ast! Man
muß sich wundern, daß ein Verein, der selbst allgemein
und amtlich anerkannte „Grundsätze für öffentliche Wett-

bewerbe" aufgestellt hat, nicht besser die Interessen nicht
nur seiner Mitglieder, sondern auch der übrigen Kollegen
den Behörden gegenüber wahrt. Hier besonders hatte die
Stadt Berlin dem Verein sogar das Heft in die Hand ge-
geben; doch was ist ihm davon geblieben? Ein Messer
ohne Scheide, dem die Klinge fehlt. O. W. O. X.
vre Vekancllung cter Aussteller. II.
Der Vorwurf, den Herr Kunstmaler witting der
Weimarer Ausstellung in Heft t8 macht, trifft leider —
seine Kollegen. Denn die Thedy-Iubiläumsausstellung ist
von Anfang an von den Künstlern besorgt worden. Das
Museum für Kunst und Kunstgewerbe hat nur den Platz
zur Verfügung gestellt und sehr gerne, obwohl längst schon
feste Abmachungen auf lange hinaus getroffen worden
waren, sich bemüht, noch Raum zu schaffen, um die Ehrung
des Jubilars zu ermöglichen. — Der Geschäftsführer
des Großherzoglichen Museums in Weimar. — (Dem
„Museum" hatte Herr Witting den Vorwurf nicht ge-
macht. — Red.)
Erklärung.
In einzelnen Berichten der Dresdener Tagespreise
sind über meine Urheberschaft an der jetzt fertiggestellten
Turmbekrönungsfigur des neuen Dresdener Rathauses
unrichtige Angaben gemacht worden.
Unter Berufung auf die Bestrebungen der „Werkstatt
der Kunst" darf ich wohl bitten, folgenden Tatsachen Raum
gewähren zu wollen:
Die 5 in hohe männliche Figur ist nach dem von
mir in Originalgröße hergestellten Modell in
Kupfer getrieben worden und stellt den Genius der Stadt
dar, geschmückt mit einer Mauerkrone und einem Füllhorn.
Sie bekrönt den Turm des neuen Dresdener Rathauses.
kriodurcl Quür,
Professor an der Kunstgewerbeschule in Dresden.
^um Verkebr mit clen Kunltbäncllern.
Nicht selten übertragen Künstler einem Kunst-
händler den Verkauf von Kunstwerken derart, daß
sie die Kunstwerke dem Kunsthändler zu einem festen,
im Verkaufsfplle dem Künstler zu zahlenden Preise
an die Hand geben, im übrigen aber die Preisfest-
setzung vollständig dem Kunsthändler überlassen. Dieses
Verfahren kann zu Schädigungen der Künstler führen.
Fordert nämlich der Kunsthändler, um einen möglichst
hohen Gewinn zu erzielen, für die Kunstwerke zu
hohe, zu dem vereinbarten Nettopreise in keinem
Verhältnis mehr stehende Preise, so wird hierdurch
der Verkauf erschwert, ja häufig nahezu unmöglich
gemacht. Dem Kunsthändler, der an sich auch ein
Interesse an dem Verkauf hat, winkt als Entschädigung
für die verringerte Verkaufsmöglichkeit die Eröffnung
auf einen höheren Gewinn, falls der Verkauf doch
erfolgt. Der Künstler dagegen hat gar kein Interesie
daran, daß zu einem besonders hohen Preise ver-
kauft wird, vielmehr besteht sein Interesse lediglich
daran, daß überhaupt verkauft, also die Verkaufs-
möglichkeit nicht durch zu hohe preisfordcrungen
beschränkt wird. Es kommt ferner hinzu, datz im
Publikum ohnedies über zu hohe Preise in den
Kunsthandlungen geklagt wird, und daß für die
Preise natürlich der Künstler verantwortlich gemacht
wird, während in IVirklichkeit der Kunsthändler den
 
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