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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 7.1907/​1908

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Bitzan, Rudolf: Das Recht der Angestellten an ihren Entwürfen, 2
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Der Wettbewerb um ein Plakat für die Gewerbehalle in Köln am Rhein, 2
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https://doi.org/10.11588/diglit.52070#0597

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Die Werkstatt der Mw

Keäaklem: fritz I)eUrvag.

VII. Jakrg. !)ekl 43. 1/. August 1908.


Vas Reckt cler ^ngssleltten an ikren Entwürfen. II.

Zu unserer Umfrage in peft -11 vom 21. Juli
sandte uns perr Architekt Rudolf Bitzan, Dresden-A. 16,
am 8. August nachstehendes Schreiben:
„Der Aufsatz des Professors Or. Gsterrieth in Pest
Ihrer Zeitschrift vom 21. Juli 1908 gibt mir Anlaß zu
folgenden Bemerkungen:
Den Leitsätzen 3 und 4 kann ich nicht zustimmen.
Sie widersprechen der durch das Kunstschutzgesetz ge-
troffenen gesetzlichen Regelung.
Daß das Urheberrecht in der Person des Urhebers, auch
wenn er Angestellter ist, entsteht, erkennt Leitsatz i sehr richtig
an. wenn dagegen nach Leitsatz 3 das Urheberrecht mangels
abweichender Vereinbarung ohne weiteres auf den Geschäfts-
herrn übergehen soll, so entbehrt ein derartig gewollter Ueber-
gang sowohl der tatsächlichen wie der rechtlichen Grund-
lage; der tatsächlichen, weil eine Gewohnheit oder eine
Uebung in dieser Richtung nicht zu beobachten ist, der
rechtlichen, weil ein derartiger unmittelbar stillschweigender
Uebergang, sollte er möglich sein, unbedingt im Gesetze
zum Ausdruck gekommen wäre und zum Ausdrucke hätte
kommen müssen.
Das neue Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1907 unter-
läßt jede Bestimmung hierüber; die Unterlassung ist keine
unabsichtliche, sondern eine gewollte und bewußte.

Das Geschmackmustergesetz vom 1;. Januar 1876
enthält eine Bestimmung des vom Leitsatz 3 gewollten
Inhalts; aus der bewußten Richtaufnahme dieser Bestim-
mung in das neue Kunstschutzgesetz folgt mit Notwendig-
keit, daß jede analoge Ausdehnung in dieser Richtung aus-
geschlossen ist.
Die hier ausgesprochene Ansicht steht im Einklang
mit der von juristischer Seite vertretenen Auffassung; ich
beziehe mich hierfür auf das Werk von Iustizrat Or.
Drathen, „Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers",
Leipzig 1908. Verlag von E. A. Seemann.
Diese so aus dem Gesetz abzuleitende Auffassung, die
übrigens, wie keiner Ausführung bedarf, allein auch den
Geboten der Billigkeit entspricht, kann, nachdem einmal
die gesetzliche Regelung getroffen ist, auch nicht mehr durch
eine entgegenftehende Gewohnheit oder Uebung — selbst
wenn eine solche irgendwo nachweisbar bestanden haben
sollte — außer Kraft gesetzt werden. Nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen, die jeder Jurist auf Befragen bestätigen
wird, hätte ebensolchenfalls das im neuen Kunstschutzgesetz
niedergelegte geschriebene Recht das in einer etwa beob-
achteten Uebung bestandene ungeschriebene Gewohnheits-
recht zur Aufhebung gebracht.
Architekt Rull. Lit-mu-Dresden."

I . . Sprecblaal. "1
Der Mettbewerb um em Plakat für clie GewerbebaUe m Röln am Rbem. II.

Zu unserer Beschwerde in der voriger: Nummer emp-
fingen wir folgende Zuschrift:
Auf Grund des Preßparagraphen bitte ich, das Nach-
folgende in Ihrem Blatte einzurücken:
„Zu dem in der .Werkstatt der Kunst' erschienenen
Artikel vom 7. Aug. 1908 habe ich als Preisrichter das
Folgende zu erwidern:
1. Zunächst kann von einem Ausbeutungsverfahren,
wie Sie es annehmen, keine Rede sein, da das verlangte
Plakat ein höchst einfaches Schriftplakat ist, das der reich-
lichen Schrift wegen innerhalb der gegebenen Größe die
Anbringung von Bildern fast ausschließt. Lin erster Preis
von 100 Mark, der den ganzen Sturm hervorzurufen scheint,
ist deshalb ganz in den natürlichen Grenzen.
2. Sie behaupten, es sei kein Naler im Preisgericht
gewesen und unternehmen dann allerhand verdeckte Spötte-
leien auf die Titel, welche die Preisrichter tragen. Was
mich betrifft, so will ich Ihren schwachen Kenntnissen gerne
auf die Spur helfen, soweit Kölner Verhältnisse in Frage
kommen:
Lesen Sie Ihre .Werkstatt der Kunsts VI. Jahrgang,
Pest z, vom 15. Gkt. 1906; dann die Artikel der .Dekora-
tiven Kunst' vom 5. Nov. 19O6 und .Kölnische Zeitung'
von: 9. Gkt. 1906.
Das übrige mögen Sie sich von andern sagen lassen.
3. stelle ich fest, daß das Preisausschreiben an der
mir unterstellten Anstalt, d. h. der Kunstgewerbeschule Köln,
völlig unabhängig vom öffentlichen Wettbewerb ausge-
schrieben und beurteilt worden ist, und zwar ausschließlich

von mir und meinem Lehrerkollegium, pierbei hat die
Beurteilung vor derjenigen für den öffentlichen Wettbewerb
bereits am 27. Juli 08, vormittags 10 Uhr, in meiner
Anstalt stattgefunden, während die Beurteilung des öffent-
lichen Wettbewerbs am 29. Juli 08 in der Maschinenbau-
schule stattgefunden hat. QuMav Nulirilluber."

Wir entgegnen dem perrn Einsender folgendes:
In peft 3 vom 15. Gktober 1906, die wir ans seine
Empfehlung nachgelefen haben, fanden wir eine Notiz,
daß am 6. Gktober 1906 im Lichthofe des Kölner Kunst-
gewerbemuseums eine Ausstellung der „Kölner Künstler-
vereinigung Stil" stattgefunden habe, an der sich u. a. auch
der perr Einsender beteiligte. Mit welchen Werken, ob es
Bilder oder architektonische Entwürfe waren, ist nicht ver-
zeichnet; doch ist aus der Art der heutigen Pinweisung zu
entnehmen, daß der perr Einsender, der uns bisher nur
als Gberbaurat bekannt war, auch als Maler angesprochen
werden will. Er wünscht damit wohl unsere Angabe, daß
sich in dem Kölner Preisgericht kein Maler befunden habe,
zu widerlegen. Die beiden anderen Zeitungsartikel aus
dem Jahre 1906, die unseren schwachen Kenntnissen ent-
gangen waren, bestätigen die erfolgreiche Tätigkeit des
perrn pahnhuber als Naler. Wir nehmen davon hier-
mit berichtigend Notiz.
Gb man bei diesem Wettbewerbe von einem „Aus-
beutungsverfahren" sprechen durfte, mögen unsere
Leser selbst entscheiden. Wir erinnern daran, daß man
die Kölner Künstler mit einem Appell an ihren Idealismus
 
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