Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 7.1907/1908
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https://doi.org/10.11588/diglit.52070#0469
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Juristischer Briefkasten der Allgemeinen Deutschen Kunstgenossenschaft
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Die Werkstatt der Kunst
keäakleur: sritz hellxvag. VII. Jakrg. tzekt 34. 25. Mai 1908.
Angriffe »uf Personen octer SenoNenscksften sbgectruckf werclen, okn« ctaS vorder cler Angegriffene ctie lllögiicdkeit gek»dt
KLtt«, in clernlelben tzefte zu «rveiciern. Oie keclsktion KLU sied voiNtänciig unpsrieiiscd unct gibt clurcd clsn Abciruck keinesveeg»
- . eine Nebereinstirnrnung rnit clen »uf ctieke Meise vorgetrsgenen Meinungen zu erkennen. .
IurNllscker Vriefkasten äer Mgememen veutkl^en Kunstgenossenscbaft.
t- p Q. in 8. Das Fenster, durch welches Sie das
zum Malen erforderliche Licht erhalten, ist durch ein vom
Vermieter außen aufgeschlagenes Gerüst so dunkel geworden,
daß Sie nicht arbeiten können. Das Gerüst soll längere
Zeit stehen bleiben. Ist Ihnen der Vermieter schadens-
ersatzpflichtig?
Antwort. Nach K 536 B.G.B. ist der Ver-
mieter verpflichtet, die vermietete Lache dem Mieter
in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch ge-
eigneten Zustande zu überlassen und sie während
der Mietszeit in diesem Zustande zu erhalten.
Entstehen im Laufe der Mietszeit Fehler, die
die Tauglichkeit der Mietsräume zu dem verein-
barten Gebrauch aufheben oder mindern, so kann
der Mieter einen dem Minderwerte der Mietsräume
entsprechenden Teil vom Mietszinse kürzen, oder
falls der Vermieter das Vorhandensein des Fehlers
verschuldet hat, Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen <M 537, 538 B.G.B.).
Außer dein Ansprüche auf Mietsminderung
oder Schadensersatz haben Sie ferner das Recht der
sofortigen Kündigung, wenn der Vermieter eine ihm
von Ihnen bestimmte angemessene Frist hat ver-
streichen lassen, ohne Abhilfe zu schaffen.
2. X. iu O. Ein Künstler erhält von einer
Privatperson den Auftrag, eine Künstlerpostkarte iin Wege
der Malerei zu vergrößern. Darf er ihn annehmen oder
wessen Erlaubnis bedarf es zur Vergrößerung?
Antwort: Erforderlich ist zunächst die Er-
laubnis des Künstlers, den: das Urheberrecht an
dem der Postkarte zugrunde liegenden Kunstwerke
zusteht. Ist die Postkarte, nach der die Vergröße-
rung ausgeführt werden soll, selbst ein Werk der
bildenden Künste oder durch Photographie oder ein
ähnliches Verfahren hergestellt, so ist außerdem die
Erlaubnis des Verfertigers der Karte einzuholen.
3. I ?. in X. Sie haben einer Porzellanfabrik die
Reproduktion einer kleinen Plastik gegen Tantieme über-
tragen und sich ausbedungen, daß Ihnen ein Muster zur
Genehmigung vorgelegt werde, bevor die Figur in den
Sandel gebracht wird. Die Porzellanfabrik hat, ohne Ihnen
ein Muster vorzulegen, die Figur in sehr schlechter Aus-
führung und unter Fortlassung Ihres Namens in den
Pandel gebracht. Können Sie dem widersprechen und vom
Vertrage zurücktreten?
Antwort: Schon die nach Ihrer Darstellung
sehr schlechte und unkünstlerische Art der Repro-
duktion würde diese zu einer unbefugten machen
und Sie berechtigen, die Einstellung des Vertriebs
der Figur zu fordern, da eine künstlerische Ausfüh-
rung der Reproduktion stillschweigende Voraussetzung
des Vertrags war. Das gleiche Recht steht Ihnen
aber auch deshalb zu, weil die Fabrik vertrags-
widrig die Vorlegung des Musters unterlassen und
durch die Fortlassung Ihres Namens gegen das
Kunstschutzgesetz (A s2) verstoßen hat. Der Rück-
tritt vom vertrage steht Ihnen aber erst zu, nach-
dem Sie der Fabrik erfolglos eine Frist zur Vor-
legung eines künstlerischen Erfordernissen entsprechen-
den Musters gestellt haben.
X. 8. in X. Sie haben auf Grund eines Wett-
bewerbs einer Stadtgemeinde den Entwurf für ein öffent-
liches Gebäude eingereicht, der einen Preis erhielt, aber
nicht zur Ausführung gelangte. Der Entwurf ist bei der
Stadtgemeinde geblieben und Ihre Bitte, ihn Ihnen zwecks
Veröffentlichung in einein Fachblatte zurückzugeben, ist Ihnen
abgeschlagen worden, paben Sie Anspruch auf die Rückgabe?
Antwort: Die Beantwortung der Frage hängt
davon ab, ob in den Bedingungen des Preisaus-
schreibens bestimmt ist, daß das Eigentum an den
preisgekrönter: Entwürfen auf die Stadtgemeinde
übergehen solle (A 66s B.G.B.). Fehlt diese Be-
stimmung, so sind Sie Eigentümer des Entwurfs ge-
blieben und können dessen Rückgabe fordern. Ist
sie aber im Preisausschreiben enthalten gewesen, so
hat die Stadtgemeinde Eigentum erworben und es
greift der allgemeine Grundsatz Platz, daß der Eigen-
tümer nicht verpflichtet ist, ein Kunstwerk zum Zweck
der Veranstaltung von Nachbildungen dem Künstler
herauszugeben. Diesen Grundsatz hatte das frühere
Kunstschutzgesetz vom p. Januar s876 im Z 8 aus-
drücklich ausgesprochen. Das neue Gesetz enthält
eine gleiche Bestimmung lediglich deshalb nicht,
weil sie ohnedies Rechtens ist und daher der beson-
deren Erwähnung nicht bedurfte (ct. Allfeld, Kunst-
schutzgesetz, S. 68, Msterrieth, S. 73).
Selbstverständlich verbleibt aber das Urheber-
recht trotzdem beim Künstler und er kann mangels
anderer Vereinbarung der Vervielfältigung und Ver-
breitung durch den Eigentümer widersprechen.
5. K. X. in 8. Sie haben auf Bestellung eines
Kunstfreundes einen Brunnen hergestellt, der jetzt auf einem
öffentlichen Platze aufgestellt ist und fragen an, ob die Per-
stellung eines Bronze-Aschenbechers in Form dieses Brunnens
ohne Ihre Genehmigung gestattet ist.
Antwort: Nach K 20 des Kunstschutzgesetzes
ist die Vervielfältigung von Werken, die sich bleibend
keäakleur: sritz hellxvag. VII. Jakrg. tzekt 34. 25. Mai 1908.
Angriffe »uf Personen octer SenoNenscksften sbgectruckf werclen, okn« ctaS vorder cler Angegriffene ctie lllögiicdkeit gek»dt
KLtt«, in clernlelben tzefte zu «rveiciern. Oie keclsktion KLU sied voiNtänciig unpsrieiiscd unct gibt clurcd clsn Abciruck keinesveeg»
- . eine Nebereinstirnrnung rnit clen »uf ctieke Meise vorgetrsgenen Meinungen zu erkennen. .
IurNllscker Vriefkasten äer Mgememen veutkl^en Kunstgenossenscbaft.
t- p Q. in 8. Das Fenster, durch welches Sie das
zum Malen erforderliche Licht erhalten, ist durch ein vom
Vermieter außen aufgeschlagenes Gerüst so dunkel geworden,
daß Sie nicht arbeiten können. Das Gerüst soll längere
Zeit stehen bleiben. Ist Ihnen der Vermieter schadens-
ersatzpflichtig?
Antwort. Nach K 536 B.G.B. ist der Ver-
mieter verpflichtet, die vermietete Lache dem Mieter
in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch ge-
eigneten Zustande zu überlassen und sie während
der Mietszeit in diesem Zustande zu erhalten.
Entstehen im Laufe der Mietszeit Fehler, die
die Tauglichkeit der Mietsräume zu dem verein-
barten Gebrauch aufheben oder mindern, so kann
der Mieter einen dem Minderwerte der Mietsräume
entsprechenden Teil vom Mietszinse kürzen, oder
falls der Vermieter das Vorhandensein des Fehlers
verschuldet hat, Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen <M 537, 538 B.G.B.).
Außer dein Ansprüche auf Mietsminderung
oder Schadensersatz haben Sie ferner das Recht der
sofortigen Kündigung, wenn der Vermieter eine ihm
von Ihnen bestimmte angemessene Frist hat ver-
streichen lassen, ohne Abhilfe zu schaffen.
2. X. iu O. Ein Künstler erhält von einer
Privatperson den Auftrag, eine Künstlerpostkarte iin Wege
der Malerei zu vergrößern. Darf er ihn annehmen oder
wessen Erlaubnis bedarf es zur Vergrößerung?
Antwort: Erforderlich ist zunächst die Er-
laubnis des Künstlers, den: das Urheberrecht an
dem der Postkarte zugrunde liegenden Kunstwerke
zusteht. Ist die Postkarte, nach der die Vergröße-
rung ausgeführt werden soll, selbst ein Werk der
bildenden Künste oder durch Photographie oder ein
ähnliches Verfahren hergestellt, so ist außerdem die
Erlaubnis des Verfertigers der Karte einzuholen.
3. I ?. in X. Sie haben einer Porzellanfabrik die
Reproduktion einer kleinen Plastik gegen Tantieme über-
tragen und sich ausbedungen, daß Ihnen ein Muster zur
Genehmigung vorgelegt werde, bevor die Figur in den
Sandel gebracht wird. Die Porzellanfabrik hat, ohne Ihnen
ein Muster vorzulegen, die Figur in sehr schlechter Aus-
führung und unter Fortlassung Ihres Namens in den
Pandel gebracht. Können Sie dem widersprechen und vom
Vertrage zurücktreten?
Antwort: Schon die nach Ihrer Darstellung
sehr schlechte und unkünstlerische Art der Repro-
duktion würde diese zu einer unbefugten machen
und Sie berechtigen, die Einstellung des Vertriebs
der Figur zu fordern, da eine künstlerische Ausfüh-
rung der Reproduktion stillschweigende Voraussetzung
des Vertrags war. Das gleiche Recht steht Ihnen
aber auch deshalb zu, weil die Fabrik vertrags-
widrig die Vorlegung des Musters unterlassen und
durch die Fortlassung Ihres Namens gegen das
Kunstschutzgesetz (A s2) verstoßen hat. Der Rück-
tritt vom vertrage steht Ihnen aber erst zu, nach-
dem Sie der Fabrik erfolglos eine Frist zur Vor-
legung eines künstlerischen Erfordernissen entsprechen-
den Musters gestellt haben.
X. 8. in X. Sie haben auf Grund eines Wett-
bewerbs einer Stadtgemeinde den Entwurf für ein öffent-
liches Gebäude eingereicht, der einen Preis erhielt, aber
nicht zur Ausführung gelangte. Der Entwurf ist bei der
Stadtgemeinde geblieben und Ihre Bitte, ihn Ihnen zwecks
Veröffentlichung in einein Fachblatte zurückzugeben, ist Ihnen
abgeschlagen worden, paben Sie Anspruch auf die Rückgabe?
Antwort: Die Beantwortung der Frage hängt
davon ab, ob in den Bedingungen des Preisaus-
schreibens bestimmt ist, daß das Eigentum an den
preisgekrönter: Entwürfen auf die Stadtgemeinde
übergehen solle (A 66s B.G.B.). Fehlt diese Be-
stimmung, so sind Sie Eigentümer des Entwurfs ge-
blieben und können dessen Rückgabe fordern. Ist
sie aber im Preisausschreiben enthalten gewesen, so
hat die Stadtgemeinde Eigentum erworben und es
greift der allgemeine Grundsatz Platz, daß der Eigen-
tümer nicht verpflichtet ist, ein Kunstwerk zum Zweck
der Veranstaltung von Nachbildungen dem Künstler
herauszugeben. Diesen Grundsatz hatte das frühere
Kunstschutzgesetz vom p. Januar s876 im Z 8 aus-
drücklich ausgesprochen. Das neue Gesetz enthält
eine gleiche Bestimmung lediglich deshalb nicht,
weil sie ohnedies Rechtens ist und daher der beson-
deren Erwähnung nicht bedurfte (ct. Allfeld, Kunst-
schutzgesetz, S. 68, Msterrieth, S. 73).
Selbstverständlich verbleibt aber das Urheber-
recht trotzdem beim Künstler und er kann mangels
anderer Vereinbarung der Vervielfältigung und Ver-
breitung durch den Eigentümer widersprechen.
5. K. X. in 8. Sie haben auf Bestellung eines
Kunstfreundes einen Brunnen hergestellt, der jetzt auf einem
öffentlichen Platze aufgestellt ist und fragen an, ob die Per-
stellung eines Bronze-Aschenbechers in Form dieses Brunnens
ohne Ihre Genehmigung gestattet ist.
Antwort: Nach K 20 des Kunstschutzgesetzes
ist die Vervielfältigung von Werken, die sich bleibend