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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909

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Nr. 1
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Die Gold- und Silberwaren-Industrie
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https://doi.org/10.11588/diglit.55857#0036

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jVs 1

18

= BEILAGE ZUM JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST. □

Mustern im Lande verkauft sind, so wird für diese der Zollbetrag
und die innere Gewerbesteuer von dem hinterlegten Betrag ab-
gezogen.
Marokko: Mit Bezug auf die Behandlung von Handlungs-
reisenden bestehen in Marokko keine gesetzlichen Vorschriften.
Von Mustern, die früher zollfrei waren, wird neuerdings allgemein
der regelrechte Zoll von 10 v. H. des Wertes erhoben.
Liberia: Alle Handlungsreisenden werden als Kommissionäre
behandelt und müssen, ehe sie ihre Waren und Muster auslegen
oder Bestellungen auf Waren annehmen, sich von der Regierung
gegen Zahlung einer jährlichen Gebühr von 25 Dollars eine
Lizenz verschaffen. Muster mit einem Handelswerte, die zoll-
freien Artikeln zugehören, werden ebenso wie Gegenstände ohne
Handelswert zollfrei zugelassen. Für Muster von allen anderen
Waren sind die regelrechten Zölle zu zahlen.
Nicaragua: Vorschriften wegen Besteuerung usw. der Hand-
lungsreisenden scheinen in Nicaragua nicht zu bestehen. Über
die Zulassung von Mustern existieren dagegen folgende Be-
stimmungen: Waren, die als Muster eingeführt werden, sind
zollpflichtig, äusser Zeugstoffen in kleinen Abschnitten und
anderen Gegenständen, die nach Ansicht des Zollverwalters
keinen Handelswert haben.
Die Einfuhr von Mustern im allgemeinen — ohne Zollent-
richtung — darf indessen gestattet werden, wenn der Handlungs-
reisende dem Zollamtsverwalter eine hinlängliche Bürgschaft stellt
und sich zur Zahlung des Einfuhrzolls für den Fall verpflichtet,
dass er die Muster nicht innerhalb einer vom Zollamtsverwalter
festgesetzten, angemessenen Frist wieder ausführt. In c'em Ver-
pflichtungsscheine sind Ursprung, Gattung, Rohgewicht und alle
anderen Einzelheiten anzugeben, die die Zollbeamten für nötig
erachten.
Handlungsreisende, die unbekannt und deshalb nicht imstande
sind, die geforderte Bürgschaft zur Sicherstellung des Einfuhr-
zolls für Muster zu stellen, können den Zollbetrag bei dem Zoll-
amte gegen Empfangsbescheinigung hinterlegen. Der hinterlegte
Betrag' wird zurückgezahlt, wenn durch Vorlage von Urkunden
die Wiederausfuhr der Muster nachgewiesen wird.
Niederländisch-Ostindien: Besondere Bestimmungen für Hand-
lungsreisende bestehen nicht; für diese gelten dieselben Vor-
schriften, die auf die übrigen Reisenden anzuwenden sind.
Alle Reisenden sind verpflichtet, sich innerhalb dreier Tage
nach ihrer Ankunft bei der Regierung oder dem Polizeivorsteher
zu melden; sie erhalten eine Erlaubniskarte, für die eine Gebühr
von 0,60 Dollar zu entrichten ist. Diese Erlaubniskarte gilt für
sechs Monate; ihr Inhaber kann durch ganz Niederländisch-
Ostindien reisen. Nach Ablauf der sechs Monate muss sie
gegebenenfalls erneuert werden.
Handlungsreisende, die Warenmuster einführen, müssen den
Wert anmelden und eine dem Zollbetrage entsprechende Summe
hinterlegen. Diese Hinterlegung erfolgt bei dem Zollamte des
Einfuhrhafens und berechtigt den Handlungsreisenden, seine Ware
nach irgend einem anderen Hafen Niederländisch-Ostindiens ohne
Entrichtung von weiteren Zöllen einzuführen.
Bei der Abreise aus dem Lande hat der Handlungsreisende
zu erklären, dass keines von den Warenmustern veräussert ist;
sodann wird ihm das beim Zollamte hinterlegte Geld zurück-
gezahlt. Zuweilen ist der Nachweis der Wiederausfuhr der
Muster bei den Zollämtern mit Schwierigkeiten verbunden: in
solchen Fällen empfiehlt es sich, dass die Handlungsreisenden
einen Bevollmächtigten beauftragen, der nach ihrer Abreise die
Sache ordnet.
Von Mustern, die nur geringen oder gar keinen Wert haben,
wird kein Zoll erhoben.

Export-Nachrichten.

Die Ein- und Ausfuhr Deutschlands an Feingold ergiebt
nach den Mitteilungen des Kaiserlichen Statistischen Amtes für die
ersten 9 Monate des Jahres 1908 folgendes Bild:

Einfuhr
D.-Ztr. 1000 M.

Januar. . 11,61 ( 4,78)
Februar . 40,03 ( 4,40)
März . . . 7,19 ( 7,00)
April. . . 4,45 ( 13,65)
Mai. . . . 15,08 ( 11,76)
Juni . . . 177,82 ( 13,41)
Juli. . . . 101,68 ( 11,09)
August. . 116,50 ( 12,33)
Septembr. 43.26 (138,49)

3111 ( 1335)
10728 ( 1228)
1927 ( 1954)
1193 ( 3811)
4041 ( 3284)
47656( 3745)
27250 ( 3096)
31222 ( 3443)
11594(38666)

Ausfuhr
D.-Ztr.

7,77 ( 7,19)
11,41 ( 7,14)
6,32 ( 7,00)
8,86 (30,92)
6,00 ( 6,40)
6,48 ( 6,80)
8,12(10,29)
33,86 ( 9,03)
5,59 ( 8,54)

1000 M.
2106 ( 2012)
3092 ( 1998)
1713 ( 1958)
2401 ( 8652)
1626 ( 1710)
1756 ( 1902)
2201 ( 2880)
9175 ( 2526)
1514 ( 2389)

Jan.-Sept. 517,62 (216,91) 138722 (60562) 94,41 (93,31) 25584 (26107)
Edelmetallwaren-Export Ende 1908. Wie auf dem Binnen-
markt zeigt sich nun auch in der deutschen Ausfuhr von Edel-
metallwaren erstmals wenigstens in einer Beziehung eine erhebliche
Zunahme. Im Monat Oktober wurden nämlich Schmuckgegenstände
aus Silber, Silbergeflecht und Silbergewebe ausgeführt: 5571 kg
gegen 3586 kg im Oktober des Vorjahrs, also mehr 1985 kg;
Hauptabsatzländer waren: Oesterreich-Ungarn 1076 (591) kg, Italien
722 (537) kg, Schweiz 714 (401) kg, Belgien 774 (0) kg, Gross-
britannien 638 (23) kg, Frankreich 446 (350) kg. Die Zunahme
entfällt also auf solche Länder, die Hauptexportländer für Gmünd
sind. Tafelgeräte aus Silber wurden ausgeführt: 6458 (7160) kg,
also weniger 702 kg, was aber das Mehr bei den Schmuckgegen-
ständen erfreulicherweise nur zu etwa einem Drittel aufwiegt;
Hauptabsatzländer waren: Vereinigte Staaten von Nordamerika
883 (652) kg, Europäisches Russland 705 (551) kg, Frankreich
623 (767) kg, Grossbritannien 599 (189) kg, Oesterreich-Ungarn
559 (904) kg, Italien 452 (752) kg, Niederlande 357 (215) kg,
Schweiz 340 (777) kg. An dem Minus sind also hauptsächlich
Oesterreich-Ungarn und die Schweiz beteiligt. Waren aus Gold
wurden ausgeführt: 1617 (1963) kg, also weniger 346 kg; Haupt-
absatzländer: Oesterreich-Ungarn 330 (383) kg, Italien 307 (301) kg,
Frankreich 271 (222) kg-, Schweiz 96 (138) kg.

Zollwesen.
Die Zolltarifänderungen im südafrikanischen Zollverein,
die seit kurzem in Kraft getreten sind, betreffen auch das Edel-
metallgewerbe. Folgende Waren und Zollsätze kommen dabei vor-

nehmlich in Frage:

Perlen.Pfund
oder v. Werte
Pokale, Medaillen oder andere Ab-
zeichen, eingeführt zur Über-
reichung als Preise bei Prüfungen,
Ausstellungen, Schaustellungen
oder anderen Wettbewerbungen
nicht öffentlichen Charakters, für
GewandtheitoderSport v.Werte

Bisher Künftig
Zollsatz Nachlass Zollsatz Nachlass
des für des für
allgem. britische allgem. britische
Tarifs Erzeug- Tarifs Erzeug-
nisse nisse
6V<d V4d 674d V4d
— 25 v. H. 3v. H.
je nachdem, welcher
Zoll jeweils der
höhere ist

frei — 15v.H. 3v.H.

Vereinigte Staaten von Amerika. Schirm- und Stockgriffe
aus Edelmetall, besetzt mit echten Steinen, Perlen usw., sind
nicht als Schmucksachen im Sinne des § 434 des Tarifs anzusehen,
da sie weder als solche an der Person getragen, noch im Handel
als Schmucksachen bezeichnet werden. Schirm- und Stockgriffe der
bezeichneten Art sind vielmehr als Metallwaren nach § 193 des
Tarifs mit 45 v. H. des Wertes zu verzollen.

Auskunft in Zollangelegenheiten

wird bereitwilligst von der Redaktion des „Journal der Goldschmiede-
kunst“ erteilt. Anfragen wolle man freundl. Rückporto beifügen.
 
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