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fasst wurde. Man wird dann Wertsachen als Briefpost schicken
können (z. B. auch Miniaturorden, die im Auslande nicht einmal
verzollt werden, da es sich nicht lohnt); das Porto wird das
gleiche, die Beförderung aber schneller und weniger umständlich.
Die Reform wird vom norwegischen Goldschmiedestand mit
Freuden begrüsst werden. —m.
Export-Nachrichten.
Ueber den Handelsverkehr in Gold- und Silberwaren mit
Spanien wird der Handelskammer Pforzheim geschrieben: Die Gross-
händler in Gold-, Silber- und Schmuckartikeln in Madrid und Barce-
lona haben sich bereits seit längerer Zeit durch die Handlungsrei-
senden ihres Gewerbszweiges geschädigt gesehen, die in der Saison-
zeit nach Spanien kommen und dort fliegende Warenlager eröffnen.
Abgesehen von den geringen Unkosten, die diese Art des Handels
mit sich bringt, sind diese Reisenden bisher auch in vielen Fällen
der Besteuerung entgangen, da eine Anmeldung ihrerseits oft nicht
erfolgt und ihre Anwesenheit den Steuerbeamten entgangen sein soll.
Nach den spanischen Steuergesetzen unterliegen aber diese Händler
als sogenannte „Ambulantes“, die an Kaufleute verkaufen, einer
Besteuerung von jährlich 540 Pesetas, zu der noch in Madrid Kom-
munalausgaben von etwa 360 Pesetas hinzukommen. Auch besteht
für diese Händler die Verpflichtung, sich innerhalb 48 Stunden
anzumelden, widrigenfalls ihr Warenlager mit Beschlag belegt
und der dreifache Betrag der hinterzogenen Steuer verlangt werden
kann. Die Grosshändler in Madrid und Barcelona werden nunmehr,
nach Uebereinkunft mit den dortigen Steuerbehörden, jeden Händler,
dessen Anwesenheit ihnen bekannt wird, schriftlich zur Anmeldung
auffordern und gleichzeitig die Behörden verständigen.
Die Einfuhr der Schweiz an Edelmetallen (ungemünzt) stellte
sich in den ersten drei Vierteljahren 1908 auf 55649 751 Franken
Wert gegen 49003129 Franken im gleichen Zeitraum des Jahres
1907. Die Ausfuhr an Edelmetallen betrug in den ersten 9 Monaten
1908 insgesamt 19322208 Franken gegen 17878099 Franken 1907.
Australischer Bund. Ergänzungen und Erläuterungen des
Gesetzes über die Handelsbezeichnung gewisser Waren. Laut
Zirkulars vom 11. November 1908 (Nr. 520/1908) sind die Federn
in Kettenwirbeln von neunkarätigem und geringerem Golde zurzeit
nicht in das Probezeichen einzubeziehen.
—m. Einfuhr von Antiquitäten aus Silber in Schweden.
Die Antiquitätenhandlung Stinn Svanberg in Stockholm hatte bei
der Regierung um Erlaubnis nachgesucht, ungeachtet der bestehenden
Bestimmungen über Kontrollstempelung, über verschiedene von ihr
im Auslande eingekauften antiken Gegenstände aus Silber disponieren
zu dürfen. Nach eingeholtem Gutachten der Generalzolldirektion hat
die Regierung nun gestattet, dass die Silberarbeiten, obwohl sie,
da von geringerem Gehalt, nicht mit dem schwedischen Silberkon-
trollstempel versehen werden können, vom Zollamt der Firma gegen
Erlegung der Zollgebühren ausgeliefert werden. — Die bisherigen
Bestimmungen in Schweden über Kontrollbehandlung von Antiquitäten
aus edlen Metallen haben also zu gelten aufgehört.
Russisches Platin. Die uralischen Platinindustriellen waren
eine lange Reihe von Jahren hindurch in der Mehrzahl an einen
Kontrakt gebunden, der sie zur Lieferung der Gesamtausbeute an
die englische Firma Matthey verpflichtete. Da diese Firma aber
einen bedeutend geringeren Preis zahlte, als die französische Firma
Bonardelle, mit der der andere Teil der uralischen Platinindustriellen
bereits arbeitete, so haben sie sich jetzt dazu entschlossen, der Firma
Matthey die im Vertrage vorgesehene Konventionalstrafe zu zahlen
und die Geschäftsverbindung mit ihr zu lösen. Sämtliche Platin-
industriellen im Ural begründen gemeinsam mit der Firma Bonardelle,
die für 6000000 Rubel Aktien übernimmt, eine Aktiengesellschaft
zur Exploitation der Tagilsker Gruben. Damit scheinen die Indu-
striellen endlich der Sorge um das Betriebskapital, woran es ihnen
seit langem mangelte, überhoben. Der Minimalpreis für das Pud
Platin wird auf 28000 Rubel festgesetzt. Aus Jekaterinburg, wo
die Goldindustriellen einen Kongress abhalten, wird gemeldet, dass die
Frage der Monopolisierung des Platins aufs neue angeregt worden sei.
====== J\s 9
Zollwesen.
Vereinigte Staaten von Amerika. Ein Sieg der Hochschutz-
zöllner. Die republikanischen Mitglieder der Kommission des Re-
präsentantenhauses, der die Beratung der Zollfragen zugeteilt ist,
beschlossen einstimmig, in den kommenden Tarifverhandlungen alle
von Präsident Roosevelt abgeschlossenen oder angekündigten Handels-
abkommen mit anderen Ländern abzulehnen. Unter diese Abkommen
fällt auch das deutsch-amerikanische Handelsprovisorium.
Basutoland und Betschuanaland. Zollzahlung fiir Kata-
loge usw. Nach einer Mitteilung des britischen Kolonialamts trifft
der Generalagent für die Kapkolonie Vorkehrungen zur Lieferung
von Kap-Briefmarken, die mit den Worten „customs duty“ über-
druckt sind, zum Gebrauche für die Vorauszahlung des Zolles für
nach Basutoland und Betschuanaland adressierte Kataloge und
Geschäftsrundschreiben.
Südafrikanischer Zollverein. Zolltarifentscheidungen. Laut
Bekanntmachung des Zollkontrolleurs der Kapkolonie, Nr. 90 und 91
vom 26. und 30. Oktober v. J., sind im Einvernehmen zwischen den
Kolonien und Gebieten des südafrikanischen Zollvereins folgende
Tarifentscheidungen ergangen:
Glasflaschen mit einem Scbraubenverschluss
aus Metall und Pinsel ausgestattet — T.-
Nr. 175 — v. Werte 15 v. H.
Kornsilber (grain silver) — T.-Nr. 141 — frei
Neuseeland. Zolltarifentscheidungen. Laut Verordnung vom
5. Oktober v. J. (Minister’s Order Nr. 888) sind für Neuseeland folgende
Tarifentscheidungen ergangen:
Polierte Messingstäbe als fertige Metallwaren
— T.-Nr. 197 — v. Werte
Mit einer Uhr verbundene und mit Juwelier-
arbeit versehene Armbänder, als Juwelier-
waren — T.-Nr. 141 — v. Werte
Kettenaufhänger zu Röcken, als unbedeutende
Artikel usw. — T.-Nr. 300 — . . . .
Russland. Aufhören der Vergünstigung der zollfreien Ein-
fuhr von Maschinen für die Goldindustrie. Laut einer in der
Handels- und Industrie-Zeitung vom 14 /27. Dezember 1908 veröffent-
lichten Bekanntmachung des Handelsministers soll die Vergünstigung,
betreffend zollfreie Einfuhr von ausländischen Maschinen und Ma-
schinenteilen für die sibirische und uralische Goldindustrie, die am
1. Januar 1909 abgelaufen ist, gemäss einem besonderen Beschlüsse
des Ministerrats vom 11. November 1908 nicht mehr verlängert
werden.
Vom türkischen Zollwesen. Einem Bericht der Verwaltung
der indirekten Steuern zufolge ist auf den Manifesten, betreffend
die nach der Türkei importierten Waren, nur der Einschiffungshafen
der Waren angegeben, ohne dass das Manifest nähere Angaben über
den respektiven Provenienzort derselben enthält. Da jedoch in den
Douane-Statistiken des Reiches der Herkunftsort der Waren genau
aufgeführt sein muss, so hat die türkische Regierung nunmehr
angeordnet, dass die Empfänger gehalten sind, in Zukunft auf der
Rückseite der Zolldeklarationen und des Konnossements, welche sie
beim Zollamte präsentieren, die Ortschaften aufzugeben, aus denen
die Ware stammt, sowie, wohin sie bestimmt ist.
Schweizerischer Gehrauchszolltarif. Veranlasst durch eine
Anregung aus Handelskreisen hat die schweizerische Oberzoll-
direktion eine Zusammenstellung der seit der letzten vereinigten
Tarifausgabe erschienenen Tarifentscheide des eidgenössischen Zoll-
departements vom 31. Mai 1907 bis 31. Dezember 1908, mit Ein-
schluss der zufolge des Züricher Abkommens mit Deutschland er-
lassenen Verfügungen, nach Tarifpositionen geordnet, im Drucke
erscheinen lassen. Das Imprimat kann zum Preise von 15 Rp. bei
den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano,
Lausanne und Genf, sowie bei den Hauptzollämtern in Bern, Luzern,
Zürich und St. Gallen bezogen werden.
- BEILAGE ZUM JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST.
10 v. H.
20 v. H.
10 v. H.
20 v. H.
frei
G-eneral-
tarif
nicht britische
Waren
fasst wurde. Man wird dann Wertsachen als Briefpost schicken
können (z. B. auch Miniaturorden, die im Auslande nicht einmal
verzollt werden, da es sich nicht lohnt); das Porto wird das
gleiche, die Beförderung aber schneller und weniger umständlich.
Die Reform wird vom norwegischen Goldschmiedestand mit
Freuden begrüsst werden. —m.
Export-Nachrichten.
Ueber den Handelsverkehr in Gold- und Silberwaren mit
Spanien wird der Handelskammer Pforzheim geschrieben: Die Gross-
händler in Gold-, Silber- und Schmuckartikeln in Madrid und Barce-
lona haben sich bereits seit längerer Zeit durch die Handlungsrei-
senden ihres Gewerbszweiges geschädigt gesehen, die in der Saison-
zeit nach Spanien kommen und dort fliegende Warenlager eröffnen.
Abgesehen von den geringen Unkosten, die diese Art des Handels
mit sich bringt, sind diese Reisenden bisher auch in vielen Fällen
der Besteuerung entgangen, da eine Anmeldung ihrerseits oft nicht
erfolgt und ihre Anwesenheit den Steuerbeamten entgangen sein soll.
Nach den spanischen Steuergesetzen unterliegen aber diese Händler
als sogenannte „Ambulantes“, die an Kaufleute verkaufen, einer
Besteuerung von jährlich 540 Pesetas, zu der noch in Madrid Kom-
munalausgaben von etwa 360 Pesetas hinzukommen. Auch besteht
für diese Händler die Verpflichtung, sich innerhalb 48 Stunden
anzumelden, widrigenfalls ihr Warenlager mit Beschlag belegt
und der dreifache Betrag der hinterzogenen Steuer verlangt werden
kann. Die Grosshändler in Madrid und Barcelona werden nunmehr,
nach Uebereinkunft mit den dortigen Steuerbehörden, jeden Händler,
dessen Anwesenheit ihnen bekannt wird, schriftlich zur Anmeldung
auffordern und gleichzeitig die Behörden verständigen.
Die Einfuhr der Schweiz an Edelmetallen (ungemünzt) stellte
sich in den ersten drei Vierteljahren 1908 auf 55649 751 Franken
Wert gegen 49003129 Franken im gleichen Zeitraum des Jahres
1907. Die Ausfuhr an Edelmetallen betrug in den ersten 9 Monaten
1908 insgesamt 19322208 Franken gegen 17878099 Franken 1907.
Australischer Bund. Ergänzungen und Erläuterungen des
Gesetzes über die Handelsbezeichnung gewisser Waren. Laut
Zirkulars vom 11. November 1908 (Nr. 520/1908) sind die Federn
in Kettenwirbeln von neunkarätigem und geringerem Golde zurzeit
nicht in das Probezeichen einzubeziehen.
—m. Einfuhr von Antiquitäten aus Silber in Schweden.
Die Antiquitätenhandlung Stinn Svanberg in Stockholm hatte bei
der Regierung um Erlaubnis nachgesucht, ungeachtet der bestehenden
Bestimmungen über Kontrollstempelung, über verschiedene von ihr
im Auslande eingekauften antiken Gegenstände aus Silber disponieren
zu dürfen. Nach eingeholtem Gutachten der Generalzolldirektion hat
die Regierung nun gestattet, dass die Silberarbeiten, obwohl sie,
da von geringerem Gehalt, nicht mit dem schwedischen Silberkon-
trollstempel versehen werden können, vom Zollamt der Firma gegen
Erlegung der Zollgebühren ausgeliefert werden. — Die bisherigen
Bestimmungen in Schweden über Kontrollbehandlung von Antiquitäten
aus edlen Metallen haben also zu gelten aufgehört.
Russisches Platin. Die uralischen Platinindustriellen waren
eine lange Reihe von Jahren hindurch in der Mehrzahl an einen
Kontrakt gebunden, der sie zur Lieferung der Gesamtausbeute an
die englische Firma Matthey verpflichtete. Da diese Firma aber
einen bedeutend geringeren Preis zahlte, als die französische Firma
Bonardelle, mit der der andere Teil der uralischen Platinindustriellen
bereits arbeitete, so haben sie sich jetzt dazu entschlossen, der Firma
Matthey die im Vertrage vorgesehene Konventionalstrafe zu zahlen
und die Geschäftsverbindung mit ihr zu lösen. Sämtliche Platin-
industriellen im Ural begründen gemeinsam mit der Firma Bonardelle,
die für 6000000 Rubel Aktien übernimmt, eine Aktiengesellschaft
zur Exploitation der Tagilsker Gruben. Damit scheinen die Indu-
striellen endlich der Sorge um das Betriebskapital, woran es ihnen
seit langem mangelte, überhoben. Der Minimalpreis für das Pud
Platin wird auf 28000 Rubel festgesetzt. Aus Jekaterinburg, wo
die Goldindustriellen einen Kongress abhalten, wird gemeldet, dass die
Frage der Monopolisierung des Platins aufs neue angeregt worden sei.
====== J\s 9
Zollwesen.
Vereinigte Staaten von Amerika. Ein Sieg der Hochschutz-
zöllner. Die republikanischen Mitglieder der Kommission des Re-
präsentantenhauses, der die Beratung der Zollfragen zugeteilt ist,
beschlossen einstimmig, in den kommenden Tarifverhandlungen alle
von Präsident Roosevelt abgeschlossenen oder angekündigten Handels-
abkommen mit anderen Ländern abzulehnen. Unter diese Abkommen
fällt auch das deutsch-amerikanische Handelsprovisorium.
Basutoland und Betschuanaland. Zollzahlung fiir Kata-
loge usw. Nach einer Mitteilung des britischen Kolonialamts trifft
der Generalagent für die Kapkolonie Vorkehrungen zur Lieferung
von Kap-Briefmarken, die mit den Worten „customs duty“ über-
druckt sind, zum Gebrauche für die Vorauszahlung des Zolles für
nach Basutoland und Betschuanaland adressierte Kataloge und
Geschäftsrundschreiben.
Südafrikanischer Zollverein. Zolltarifentscheidungen. Laut
Bekanntmachung des Zollkontrolleurs der Kapkolonie, Nr. 90 und 91
vom 26. und 30. Oktober v. J., sind im Einvernehmen zwischen den
Kolonien und Gebieten des südafrikanischen Zollvereins folgende
Tarifentscheidungen ergangen:
Glasflaschen mit einem Scbraubenverschluss
aus Metall und Pinsel ausgestattet — T.-
Nr. 175 — v. Werte 15 v. H.
Kornsilber (grain silver) — T.-Nr. 141 — frei
Neuseeland. Zolltarifentscheidungen. Laut Verordnung vom
5. Oktober v. J. (Minister’s Order Nr. 888) sind für Neuseeland folgende
Tarifentscheidungen ergangen:
Polierte Messingstäbe als fertige Metallwaren
— T.-Nr. 197 — v. Werte
Mit einer Uhr verbundene und mit Juwelier-
arbeit versehene Armbänder, als Juwelier-
waren — T.-Nr. 141 — v. Werte
Kettenaufhänger zu Röcken, als unbedeutende
Artikel usw. — T.-Nr. 300 — . . . .
Russland. Aufhören der Vergünstigung der zollfreien Ein-
fuhr von Maschinen für die Goldindustrie. Laut einer in der
Handels- und Industrie-Zeitung vom 14 /27. Dezember 1908 veröffent-
lichten Bekanntmachung des Handelsministers soll die Vergünstigung,
betreffend zollfreie Einfuhr von ausländischen Maschinen und Ma-
schinenteilen für die sibirische und uralische Goldindustrie, die am
1. Januar 1909 abgelaufen ist, gemäss einem besonderen Beschlüsse
des Ministerrats vom 11. November 1908 nicht mehr verlängert
werden.
Vom türkischen Zollwesen. Einem Bericht der Verwaltung
der indirekten Steuern zufolge ist auf den Manifesten, betreffend
die nach der Türkei importierten Waren, nur der Einschiffungshafen
der Waren angegeben, ohne dass das Manifest nähere Angaben über
den respektiven Provenienzort derselben enthält. Da jedoch in den
Douane-Statistiken des Reiches der Herkunftsort der Waren genau
aufgeführt sein muss, so hat die türkische Regierung nunmehr
angeordnet, dass die Empfänger gehalten sind, in Zukunft auf der
Rückseite der Zolldeklarationen und des Konnossements, welche sie
beim Zollamte präsentieren, die Ortschaften aufzugeben, aus denen
die Ware stammt, sowie, wohin sie bestimmt ist.
Schweizerischer Gehrauchszolltarif. Veranlasst durch eine
Anregung aus Handelskreisen hat die schweizerische Oberzoll-
direktion eine Zusammenstellung der seit der letzten vereinigten
Tarifausgabe erschienenen Tarifentscheide des eidgenössischen Zoll-
departements vom 31. Mai 1907 bis 31. Dezember 1908, mit Ein-
schluss der zufolge des Züricher Abkommens mit Deutschland er-
lassenen Verfügungen, nach Tarifpositionen geordnet, im Drucke
erscheinen lassen. Das Imprimat kann zum Preise von 15 Rp. bei
den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano,
Lausanne und Genf, sowie bei den Hauptzollämtern in Bern, Luzern,
Zürich und St. Gallen bezogen werden.
- BEILAGE ZUM JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST.
10 v. H.
20 v. H.
10 v. H.
20 v. H.
frei
G-eneral-
tarif
nicht britische
Waren