Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909
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https://doi.org/10.11588/diglit.55857#0413
DOI Heft:
Nr. 45
DOI Artikel:Bürgerschaftsverhältnis zwischen Vor- und Nachmann auf einem Wechsel
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1909
JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST
393
HALSSCHMUCK IN
GOLD MIT EMAIL,
TURMALINEN UND
:: KORALLEN ::
ENTWURF VON
HANS DIETRICH
LEIPHEIMER IN
:: SERSHEIM ::
durch. K. und P. hatten weder als regelrechte
Wechselbürgen per aval gezeichnet, noch hatten
sie sich direkt oder durch Vermittlung von K.
dahin verständigt, dafz die wechselmäfzige Haftung
des Vordermanns K. gegen den Nachmann P. weg-
fallen sollte. Insbesondere war die Verpflichtung
K.s aus dem Wechsel nicht dadurch gegenstandslos
geworden, dafz beide bei Abgabe ihrer Unterschrift
davon unterrichtet waren, der Akzeptant werde den
Wechsel mit den Unterschriften zur Bank bringen
und sich so Geld verschaffen. Auch nicht dadurch,
dafz P. bei Abgabe seiner Unterschrift die schon
vorhandene des K. ersehen und K. entsprechend
bereits, wie er gezeichnet hatte, gewufzt hatte, dafz
P. noch zeichnen würde.
Hiernach war K. gezwungen, dem P. die vollen
20000 M. zu ersetzen.
Dieser Prozefz zeigt wieder recht deutlich, wie
vorsichtig man zu verfahren hat, wenn es sich
darum handelt, jemand durch Unterzeichnung eines
Wechsels eine Gefälligkeit zu erweisen. Da man
infolge der klaren Bestimmungen der Wechsel-
ordnung dabei leicht ein gröfzeres Risiko ein-
geht, wie man eigentlich wollte.
JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST
393
HALSSCHMUCK IN
GOLD MIT EMAIL,
TURMALINEN UND
:: KORALLEN ::
ENTWURF VON
HANS DIETRICH
LEIPHEIMER IN
:: SERSHEIM ::
durch. K. und P. hatten weder als regelrechte
Wechselbürgen per aval gezeichnet, noch hatten
sie sich direkt oder durch Vermittlung von K.
dahin verständigt, dafz die wechselmäfzige Haftung
des Vordermanns K. gegen den Nachmann P. weg-
fallen sollte. Insbesondere war die Verpflichtung
K.s aus dem Wechsel nicht dadurch gegenstandslos
geworden, dafz beide bei Abgabe ihrer Unterschrift
davon unterrichtet waren, der Akzeptant werde den
Wechsel mit den Unterschriften zur Bank bringen
und sich so Geld verschaffen. Auch nicht dadurch,
dafz P. bei Abgabe seiner Unterschrift die schon
vorhandene des K. ersehen und K. entsprechend
bereits, wie er gezeichnet hatte, gewufzt hatte, dafz
P. noch zeichnen würde.
Hiernach war K. gezwungen, dem P. die vollen
20000 M. zu ersetzen.
Dieser Prozefz zeigt wieder recht deutlich, wie
vorsichtig man zu verfahren hat, wenn es sich
darum handelt, jemand durch Unterzeichnung eines
Wechsels eine Gefälligkeit zu erweisen. Da man
infolge der klaren Bestimmungen der Wechsel-
ordnung dabei leicht ein gröfzeres Risiko ein-
geht, wie man eigentlich wollte.