Alle Zuschriften sinb zu ndjten an bie Rebahfion bes „Journal ber
öolbsdjnuebekunst“ in Leipzig, Reidjssfraße 18/20
Eine Protestresolution
gegen die französischen Zollerhöhungen
fasste, wie dem Deutsch-Französischen Wirtschaftsverein mitge-
teilt wird, in einer besonders zur Beratung dieses Gegenstandes
veranstalteten Sitzung der südwestliche Landesverband des Comite
Commercial Franco-Allemand (Sitz Bordeaux). Dieselbe lautet:
„In Erwägung, dass jede Tarifrevision im Sinne einer Ver-
stärkung des Protektionismus Repressalien gegen die fran-
zösischen Exportartikel im allgemeinen und gegen die fran-
zösischen Weine und Liköre im besonderen nach sich ziehen
würde,
dass Deutschland gerade für diese Produkte einer der besten,
wenn nicht überhaupt der beste Kunde Frankreichs ist,
dass lediglich Handelsverträge auf der Basis einer gerechten
Reziprozität dem Aussenhandel unseres Landes die erforder-
liche Stabilität geben und Deutschland gegenüber insbesondere
eine noch beträchtlich grössere Entfaltung unseres Wagen-
verkehrs herbeiführen könnten,
bringt die Versammlung den Wunsch zum Ausdruck, dass
die Revision unseres Zolltarifs keineswegs im Sinne einer
Verstärkung des Protektionismus vorgenommen werden möge,
was zweifellos Repressalien nach sich ziehen würde, sondern
im Gegenteil unter dem Gesichtspunkte einer für die Interessen
Deutschlands wie Frankreichs gleich vorteilhaften Verstän-
digung (jentente) zwischen beiden Ländern, die es ermöglichen
würde, in gemeinsamem Zusammenwirken die Zugeständnisse
festzustellen, welche beiderseits bewilligt werden können, um
eine zunehmende Entwickelung der gegenseitigen Handels-
beziehungen zu gewährleisten“.
Schutz von Warenzeichen in Peru.
In den letzten Jahren sind in Peru Fälle vorgekommen, in
denen die Eigentümer deutscher Warenzeichen, die ihre Zeichen
dort eintragen lassen wollten, mit Schwierigkeiten zu kämpfen
hatten, weil das gleiche oder ein ähnliches Warenzeichen von
Unberechtigten bereits zur Eintragung angemeldet war. Es ist
daher zu empfehlen, sein Warenzeichen baldigst eintragen zu
lassen. Denn nach dem peruanischen Markenschutzgesetz vom
19. Dezember 1892 ist jeder zur Anmeldung einer Marke befugt.
Für das Vorzugsrecht an der Marke ist nur das Datum mass-
gebend, an dem die Eintragung beantragt worden ist, und durch
die Eintragung wird das Eigentum an der Marke für 10 Jahre
begründet. Ausländische Marken sind den einheimischen recht-
lich gleichgestellt. Die Eintragung ist durch eine in Lima
ansässige Person, einerlei ob Ausländer oder Peruaner, in einer
Eingabe an das peruanische Finanzministerium zu beantragen,
und zwar empfiehlt es sich, einen Anwalt mit der Angelegenheit
zu beauftragen. Mit der Eingabe sind einzureichen: 1. eine von
einem peruanischen Konsul beglaubigte Vollmacht in spanischer
Sprache; 2. etwa zehn Exemplare der einzutragenden Marke
(nach dem Gesetz mindestens zwei); 3. eine genaue Beschreibung
der Marke oder des Zeichens in doppelter Ausfertigung, wenn
es in einer Figur oder einem Abzeichen besteht; 4. Beschreibung
des oder der Artikel, für die die Marke verwendet werden soll;
5. Angabe der Firma, unter der die Eintragung erfolgen soll,
mit Namen des Inhabers der Firma und dem Ort der Fabrikation;
6. Quittung über die gezahlten Gebühren.
Vorsicht im Exportverkehr mit Serbien!
Bekanntlich ist der serbisch-österreichische Handelsvertrag
vom 1./14. März 1908 von der österreichisch-ungarischen Regie-
rung zunächst nur provisorisch, und zwar mit Wirkung vom
1. September 1908 ab in Kraft gesetzt worden; er bedarf noch
der Genehmigung des österreichisch-ungarischen Parlaments. Das
bereits zum 1. Januar 1909 verlängerte Handelsprovisorium läuft
nun am 1. April dieses Jahres ab, und es erscheint sehr fraglich,
ob zu diesem Zeitpunkt eine nochmalige Verlängerung desselben
eintreten wird; es ist dies namentlich deshalb zweifelhaft, weil
die österreichischen Agrarier, welche diesem Handelsabkommen
wegen der Zollbegünstigung der serbischen Schweineausfuhr
nicht gewogen sind, jetzt, wo die politische Spannung zwischen
beiden Ländern weitere Fortschritte macht und österreichische
Waren in Serbien andauernd boykottiert werden, ihren Wider-
stand gegen das Handelsabkommen mit vermehrter Aussicht auf
Erfolg fortsetzen werden. Die Angelegenheit drängt aber auch so
zur Entscheidung: Der österreichische Gesandte Forbach hat vor
wenigen Tagen der serbischen Regierung die offizielle Mitteilung
gemacht, dass über Handels- und Verkehrsfragen zwischen der
Monarchie und Serbien nur dann in Verhandlung getreten werden
könne, wenn Serbien seine Politik betreffs Bosniens und der
Herzegowina zu ändern entschlossen sei. Und hierzu sind, nach
den letzten Nachrichten zu urteilen, die Aussichten allem Anscheine
nach sehr gering!
Was würden nun die Folgen einer ablehnenden Haltung
Serbiens in dieser Frage sein? Denn für den Fall, dass die
serbische Antwort nicht befriedigend ausfällt oder am 31. März
noch nicht vorliegt, ist es natürlich selbstverständlich, dass sich
in Österreich-Ungarn keine Regierung finden wird, welche das
Handelsabkommen mit Serbien dem Parlamente vorlegen würde.
In diesem Falle werden die jetzt bereits provisorisch geltenden
Zollermässigungen des österreichisch-serbischen Handelsab-
kommens, welche auch deutschen Waren bei der Einfuhr nach
Serbien infolge der zwischen diesem Lande und Deutschland ver-
einbarten Meistbegünstigung zugute kommen, äusser Kraft treten.
Diese eventuelle Änderung wäre naturgemäss auch für den
deutschen Exporteur von nicht unerheblicher Bedeutung. In
erster Linie liegt es für diesen Fall in seinem Interesse, alle
bereits abgeschlossenen Lieferungsverträge mit grösster Be-
schleunigung zur Ausführung und noch vor dem 1. April d. Js.
zur Ablieferung zu bringen, da er nach diesem Termine voraus-
sichtlich mit zum Teil einschneidenden Zollerhöhungen zu rechnen
haben wird. Letztere Möglichkeit darf er auch bei jetzt oder bis
zur definitiven Klärung der Angelegenheit erfolgenden Ab-
schlüssen nicht aus dem Auge verlieren!
Zur Orientierung unserer Exportindustrie veröffentlichen wir
nachstehend eine vergleichende Zusammenstellung der jetzigen
und eventuell am 1. April in Kraft tretenden serbischen Eingangs-
zölle, soweit sie an dieser Stelle von Interesse sind:
öolbsdjnuebekunst“ in Leipzig, Reidjssfraße 18/20
Eine Protestresolution
gegen die französischen Zollerhöhungen
fasste, wie dem Deutsch-Französischen Wirtschaftsverein mitge-
teilt wird, in einer besonders zur Beratung dieses Gegenstandes
veranstalteten Sitzung der südwestliche Landesverband des Comite
Commercial Franco-Allemand (Sitz Bordeaux). Dieselbe lautet:
„In Erwägung, dass jede Tarifrevision im Sinne einer Ver-
stärkung des Protektionismus Repressalien gegen die fran-
zösischen Exportartikel im allgemeinen und gegen die fran-
zösischen Weine und Liköre im besonderen nach sich ziehen
würde,
dass Deutschland gerade für diese Produkte einer der besten,
wenn nicht überhaupt der beste Kunde Frankreichs ist,
dass lediglich Handelsverträge auf der Basis einer gerechten
Reziprozität dem Aussenhandel unseres Landes die erforder-
liche Stabilität geben und Deutschland gegenüber insbesondere
eine noch beträchtlich grössere Entfaltung unseres Wagen-
verkehrs herbeiführen könnten,
bringt die Versammlung den Wunsch zum Ausdruck, dass
die Revision unseres Zolltarifs keineswegs im Sinne einer
Verstärkung des Protektionismus vorgenommen werden möge,
was zweifellos Repressalien nach sich ziehen würde, sondern
im Gegenteil unter dem Gesichtspunkte einer für die Interessen
Deutschlands wie Frankreichs gleich vorteilhaften Verstän-
digung (jentente) zwischen beiden Ländern, die es ermöglichen
würde, in gemeinsamem Zusammenwirken die Zugeständnisse
festzustellen, welche beiderseits bewilligt werden können, um
eine zunehmende Entwickelung der gegenseitigen Handels-
beziehungen zu gewährleisten“.
Schutz von Warenzeichen in Peru.
In den letzten Jahren sind in Peru Fälle vorgekommen, in
denen die Eigentümer deutscher Warenzeichen, die ihre Zeichen
dort eintragen lassen wollten, mit Schwierigkeiten zu kämpfen
hatten, weil das gleiche oder ein ähnliches Warenzeichen von
Unberechtigten bereits zur Eintragung angemeldet war. Es ist
daher zu empfehlen, sein Warenzeichen baldigst eintragen zu
lassen. Denn nach dem peruanischen Markenschutzgesetz vom
19. Dezember 1892 ist jeder zur Anmeldung einer Marke befugt.
Für das Vorzugsrecht an der Marke ist nur das Datum mass-
gebend, an dem die Eintragung beantragt worden ist, und durch
die Eintragung wird das Eigentum an der Marke für 10 Jahre
begründet. Ausländische Marken sind den einheimischen recht-
lich gleichgestellt. Die Eintragung ist durch eine in Lima
ansässige Person, einerlei ob Ausländer oder Peruaner, in einer
Eingabe an das peruanische Finanzministerium zu beantragen,
und zwar empfiehlt es sich, einen Anwalt mit der Angelegenheit
zu beauftragen. Mit der Eingabe sind einzureichen: 1. eine von
einem peruanischen Konsul beglaubigte Vollmacht in spanischer
Sprache; 2. etwa zehn Exemplare der einzutragenden Marke
(nach dem Gesetz mindestens zwei); 3. eine genaue Beschreibung
der Marke oder des Zeichens in doppelter Ausfertigung, wenn
es in einer Figur oder einem Abzeichen besteht; 4. Beschreibung
des oder der Artikel, für die die Marke verwendet werden soll;
5. Angabe der Firma, unter der die Eintragung erfolgen soll,
mit Namen des Inhabers der Firma und dem Ort der Fabrikation;
6. Quittung über die gezahlten Gebühren.
Vorsicht im Exportverkehr mit Serbien!
Bekanntlich ist der serbisch-österreichische Handelsvertrag
vom 1./14. März 1908 von der österreichisch-ungarischen Regie-
rung zunächst nur provisorisch, und zwar mit Wirkung vom
1. September 1908 ab in Kraft gesetzt worden; er bedarf noch
der Genehmigung des österreichisch-ungarischen Parlaments. Das
bereits zum 1. Januar 1909 verlängerte Handelsprovisorium läuft
nun am 1. April dieses Jahres ab, und es erscheint sehr fraglich,
ob zu diesem Zeitpunkt eine nochmalige Verlängerung desselben
eintreten wird; es ist dies namentlich deshalb zweifelhaft, weil
die österreichischen Agrarier, welche diesem Handelsabkommen
wegen der Zollbegünstigung der serbischen Schweineausfuhr
nicht gewogen sind, jetzt, wo die politische Spannung zwischen
beiden Ländern weitere Fortschritte macht und österreichische
Waren in Serbien andauernd boykottiert werden, ihren Wider-
stand gegen das Handelsabkommen mit vermehrter Aussicht auf
Erfolg fortsetzen werden. Die Angelegenheit drängt aber auch so
zur Entscheidung: Der österreichische Gesandte Forbach hat vor
wenigen Tagen der serbischen Regierung die offizielle Mitteilung
gemacht, dass über Handels- und Verkehrsfragen zwischen der
Monarchie und Serbien nur dann in Verhandlung getreten werden
könne, wenn Serbien seine Politik betreffs Bosniens und der
Herzegowina zu ändern entschlossen sei. Und hierzu sind, nach
den letzten Nachrichten zu urteilen, die Aussichten allem Anscheine
nach sehr gering!
Was würden nun die Folgen einer ablehnenden Haltung
Serbiens in dieser Frage sein? Denn für den Fall, dass die
serbische Antwort nicht befriedigend ausfällt oder am 31. März
noch nicht vorliegt, ist es natürlich selbstverständlich, dass sich
in Österreich-Ungarn keine Regierung finden wird, welche das
Handelsabkommen mit Serbien dem Parlamente vorlegen würde.
In diesem Falle werden die jetzt bereits provisorisch geltenden
Zollermässigungen des österreichisch-serbischen Handelsab-
kommens, welche auch deutschen Waren bei der Einfuhr nach
Serbien infolge der zwischen diesem Lande und Deutschland ver-
einbarten Meistbegünstigung zugute kommen, äusser Kraft treten.
Diese eventuelle Änderung wäre naturgemäss auch für den
deutschen Exporteur von nicht unerheblicher Bedeutung. In
erster Linie liegt es für diesen Fall in seinem Interesse, alle
bereits abgeschlossenen Lieferungsverträge mit grösster Be-
schleunigung zur Ausführung und noch vor dem 1. April d. Js.
zur Ablieferung zu bringen, da er nach diesem Termine voraus-
sichtlich mit zum Teil einschneidenden Zollerhöhungen zu rechnen
haben wird. Letztere Möglichkeit darf er auch bei jetzt oder bis
zur definitiven Klärung der Angelegenheit erfolgenden Ab-
schlüssen nicht aus dem Auge verlieren!
Zur Orientierung unserer Exportindustrie veröffentlichen wir
nachstehend eine vergleichende Zusammenstellung der jetzigen
und eventuell am 1. April in Kraft tretenden serbischen Eingangs-
zölle, soweit sie an dieser Stelle von Interesse sind: