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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.55857#0132

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114 □ BEILAGE ZUM JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST. □

Tarif-
nummer

Warengattung

Zollsatz für deutsche Waren
in Dinar für 100 kg
jetziger evtl, zukünftiger

533 Goldarbeiterwaren und andere sonst
nicht genannte Waren aus Gold
und Platin, auch in Verbindung mit
Halbedelsteinen oderNachahmungen
von Edel- und Halbedelsteinen, mit
echten oder falschen Korallen und
unechten Perlen.250
Goldarbeiterwaren in Verbindung
mit Edelsteinen und unechten Perlen 500
aus 534 2. Schmuckgegenstände aus Silber,
auch vergoldet, auch in Verbindung
mit Halbedelsteinen oder Nach-
ahmungen von Edel- und Halbedel-
steinen, mit echten oder falschen
Korallen und unechten Perlen . . 100
Schmuckgegenstände aus Silber, in
Verbindung mit Edelsteinen und
echten Perlen.250
628 Waren ganz oder teilweise aus
vergoldeten oder versilberten un-
edlen Metallen und Legierungen
unedler Metalle, soweit sie nicht
besonders genannt sind oder unter
höhere Zollsätze fallen.300
aus 630 Schmuck-, Zier- und sonstige Luxus-
gegenstände und Galanteriewaren,
ganz oder teilweise aus unedlen
Metallen und Legierungen unedler
Metalle, vergoldet oder versilbert,
auch in Verbindung mit anderen
Stoffen:

600
600
600
600
600

1. ohne oder in Verbindung mit
gemeinen oder feinen Stoffen 500
2. in Verbindung mit feinsten
Stoffen.500

500
800

Es wird ausdrücklich betont, dass andere als die vorstehend

aufgeführten Waren von der eventuell eintretenden Zollerhöhung
nicht berührt werden. n:

Grosse Verschleppungen
im Postpaketverkehr nach Griechenland
sind ein Gegenstand, über welchen aus Kreisen der deutschen
Geschäftswelt schon seit geraumer Zeit allgemein Klage geführt
wird. Es soll ganz gewöhnlich sein, dass die Pakete erst
4—5 Wochen nach Absendung in die Hände der Empfänger ge-
raten, und zwar nicht etwa, weil der Transport so lange dauert,
sondern dank der endlosen Verzögerung der Zollabfertigung im
Zollamte Piräus. Von Mitteldeutschland bis nach Kalamata z. B.
kann der Transport höchstens 15—18 Tage dauern; die Pakete
aber brauchen bis zur Abfertigung 30—45 Tage.
Der Grund für diese Verschleppung ist guten Informationen
nach die viel zu geringe Zahl der Zollbeamten. Ihre Vermehrung
stösst aber bezeichnenderweise auf geheimen Widerstand der
griechischen Kaufleute, die meinen, dass die grosse Verzögerung
des Erhaltens ausländischer Postpakete ihren Interessen diene, in-
sofern als die Privatkundschaft infolgedessen weniger geneigt
wäre, sich ausländische Waren kommen zu lassen und ihren Be-
darf mehr am Platze befriedigen. Der Handelsvertragsverein hat
neuerdings an zuständiger Stelle in Griechenland Schritte getan,
um diesen Missständen ein Ende zu machen. Wie ihm daraufhin
von amtlicher Seite mitgeteilt wird, ist denn neuerdings auch
die Anzahl der expedierenden Beamten auf den Zollämtern schon
wesentlich erhöht worden, und es kann daher angenommen
werden, dass die berechtigten Klagen der durch jene Übelstände
betroffenen deutschen Exporteure nunmehr bald aufhören werden.

Export-Nachrichten.
Siam. Einführung der Goldwährung. Ein in der Bangkok
Times vom 20. November v. Js mitgeteiltes siamesisches Gesetz vom
11. November v. Js. (The Gold Standard Act R. 8. 127) sieht die
Ausgabe von Goldstücken zu 10 Tikal vor, die einen Feingehalt von
900 Tausendteilen aufweisen und ein Gewicht von 6,20 g haben;
silberne Tikaimünzen haben bei einem Feingehalte von 800 Tausend-
teilen ein Gewicht von 15 g. Die Goldstücke sollen einen Durch-
messer von 20 mm, der Tikal einen solchen von 30 mm haben.
Beide tragen auf der Vorderseite das Bildnis des Königs, das Gold-
stück auf der Rückseite siamesische Wappenembleme, der Tikal
einen dreiköpfigen Elefanten.
Die beiden Münzen, das goldene 10 Tikaistück und der silberne
Tikal, sollen gesetzliche Zahlungsmittel ohne Begrenzung des
Betrags sein.
Gleichzeitig mit der Reform der Währung wird eine Reform
des ganzen Münzsystems durchgeführt. Das Gesetz bestimmt, dass
künftig der Tikal nicht mehr in 64 Att, sondern in 190 Satang ein-
geteilt wird und dass die neuen Satangmünzen an die Stelle der
Attmünzen treten. Als Scheidemünzen gelten künftig folgende
Münzen: die 2 Salungstücke und 1 Salungstücke aus Silber, die
10 Satangstücke und 5 Satangstücke aus Nickel und die 1 Satang-
stücke aus Bronze.
Deutsch-Südwestafrika. Handel mit Diamanten. Eine
Kaiserliche Verordnung vom 16. Januar d. Js. legt den Förderern
südwestafrikanischer Diamanten die Verpflichtung auf, ihre gesamte
Förderung der von dem Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) oder
mit seiner Zustimmung von dem Gouverneur bezeichneten Behörde
oder Person zwecks Vermittelung der Verwertung zu übergeben.
Die Verwertung erfolgt in der für die Förderer günstigsten Weise.
Der durch die Verwertung der Diamanten erzielte Erlös wird ab-
züglich einer für die aufgewendeten Kosten zu zahlenden angemes-
senen Gebühr an die Berechtigten abgeführt.
Der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) ist ermächtigt, sofern er
es im Interesse der Erhaltung eines gesunden Handels mit Diamanten
für erforderlich erachtet, ein jährliches Höchstmass der zur Verwer-
tung gelangenden Diamanten für jeden Förderer festzusetzen.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wird vom
Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) oder mit seiner Zustimmung von
dem Gouverneur bestimmt. (Reichs-Gesetzblatt.)

Postalisches.
Die neue Postzollordnung, die vom Bundesrat beschlossen
worden ist, wird am 1. April in Kraft treten. Sie betrifft die Zoll-
behandlung der in das deutsche Zollgebiet eingehenden Postsendungen,
die Zollbehandlung der aus dem Zollgebiet ausgehenden Sendungen,
die Behandlung der Sendungen, die durch das Zollgebiet durch-
geführt werden, die Zollbehandlung von Postsendungen, die aus
einem Orte des deutschen Zollgebietes durch das Zollausland nach
einem anderen Orte des Zollgebietes gehen, die Anwendung der
Postzollordnung auf Sendungen aus dem Auslande, die erst im Zoll-
gebiete zur Post gegeben werden, sowie Strafbestimmungen. Nach
den letzteren werden die Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
der Post-Zollordnungen, wenn nicht nach dem Vereinszollgesetz eine
höhere Strafe verwirkt ist, mit Ordnungsstrafen bis auf 150 Mk.
geahndet.
Postpakete nach den Vereinigten Staaten. Bei Postpaketen
nach den Vereinigten Staaten von Amerika durfte der Wert den
Betrag von 210 Mk. (= 50 Doll.) nicht übersteigen. Diese Grenze
ist vom 1. März ab auf 336 Mk. (= 80 Doll.) erweitert worden. Der
Weit ist auch ferner nur in den Zollinhaltserklärungen ersichtlich zu
machen; Postpakete mit Wertangabe sind nach wie vor unzulässig.
Salvador. Konsularfakturen für Postpakete. Durch Dekret
der Regierung vom 16. Dezember v. J. ist das Dekret vom 26. Sep-
tember dess. J., wonach alle Postpakete von einer Konsularfaktura
begleitet sein müssen, wieder aufgehoben.
(Daily Consular and Trade Reports, Washington.)
 
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