« JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST ■-
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„Amt“ auch diejenige als „Werk“ auf; im 17. Jahrhundert
findet man dagegen schon die Bezeichnung „Zeche“ oder
„Zunft“.
Die Ordnung von 1409, vom Rat der Stadt Danzig
selbst als „etliche Gesetze“ betitelt, verlangt für die Auf-
nahme in das Amt die Beibringung des Geburtsbriefes,
Schmiede haben, und wer sein Metier länger als ein Jahr
nicht ausübte, schied aus dem Amte. Einer Goldschmieds-
witwe war es nur gestattet, das Geschäft ihres Mannes
ein Jahr lang fortzuführen. Kein Goldschmiedsgeselle durfte
für sich selbst oder seine Freunde etwas ausserhalb seines
Meisters Werkstatt machen oder machen lassen, ohne
pes Lehrbriefes über eine vier-
jährige Lehrzeit und eines Dienst-
briefes über die redliche Führung
für diejenige Stadt, in der der
Bewerber um die Mitgliedschaft
zuletzt mindestens ein halbes
Jahr gearbeitet hatte. Ferner
soll dieser an barem Gelde 12
preussische Mark, dazu Kleider,
Hausrat und Werkzeug besitzen,
ein halbes Jahr in Danzig ge-
arbeitet haben und in das Amt
eine halbe Mark neuen Geldes
geben. Bei der Einwerbung eines
Auswärtigen, der bereits Meister
war, gelten dieselben Be-
stimmungen, nur sollte von der
Arbeit am Orte, der sogenannten
Zeitarbeit, abgesehen werden.
Die Rolle gibt auch Auf-
schlüsse darüber, welche An-
forderungen damals bei der
Meisterprüfung gestellt wurden.
Als Meisterstück wurden drei
Gegenstände verlangt, und zwar:
ein goldener Ring mit Edelstein,
ein paar Messerbeschläge und
ein Kelch. Auch die von
auswärts kommenden Meister
mussten diese Stücke anfertigen.
Die alten Dokumente gewähren
auch interessante Einblicke in
das damalige Sittenleben und
die herrschenden moralischen
Vergolbetc Pyjris (Dom 311 Frauenberg)
meister vermutlich, Jol). Gottfried Sdjlaubitz, Danzig.
(Hbb. aus Czibak, Ebelsdjmiebekunst in Preußen Bb. II.)
dessen Wissen. Auch durfte
kein Goldschmied einem Gold-
schmiedegesellen ohne dessen
Meisters Wissen etwas anfertigen.
Kein Goldschmied durfte einen
Gesellen beschäftigen, der übel
beleumundet war. Im Winter
durfte nicht vor 5 Uhr dieJArbeit
beginnen und nicht über 9 Uhr
abends ausgedehnt werden. Am
Feiertage durfte überhaupt nicht
und am Vorabend nicht mehr
bei Licht gearbeitet werden, nach
Fastnacht war bei Licht arbeiten
verboten.
Das Fassen unechter und
doublierter Steine in Gold hatte
Verlust des Amtes zur Folge;
Edelsteine und Perlen mussten
dagegen in Gold gefasst sein.
Die Älterleute, die jedes Jahr
neu gewählt wurden, hatten das
Recht, in sämtliche Werkstätten
zu gehen und die Arbeiten zu
untersuchen; nicht probehaltige
Stücke wurden dem Rathause
übermittelt und die Verfertiger
bestraft. Die Älterleute ver-
sahen auch in Streitfällen das
Amt eines Schiedsrichters. Un-
gehorsam gegen Aufträge der
Älterleute seitens der Mitglieder
in Werksangelegenheiten wurde
schwer bestraft.
Anschauungen, nämlich ein Goldschmied, der ein berüch-
tigtes Weib nahm, wurde vom Amte ausgeschlossen.
Streng lauteten auch die Bestimmungen über das Lehr-
lingswesen. Ein Lehrjunge sollte acht Wochen auf Probe
angenommen, sodann den Älterleuten (Obermeistern) an-
gemeldet werden, wobei von dem Meister eine halbe Mark
in das Amt einzuzahlen war. Die Lehrzeit dauerte
4 Jahre und kein Meister durfte mehr als 2 Lehrlinge gleich-
zeitig halten. Ein entlaufener Lehrjunge konnte nicht
Meister werden, wenn er nicht seine 4 Jahre aushielt.
Überhaupt unterstand das ganze Gewerbe einer strengen
Verordnung. Kein Goldschmied durfte mehr wie zwei
Gesellen halten, auch war es verboten, einem Gesellen
äusser dem Hause Arbeit zu geben, es heisst ausdrücklich,
dass der Meister, der die Aufträge nicht bewältigen könne,
solche seinem Mitbruder gönnen solle.
Jeder Goldschmied musste an der Strasse eine offene
Lehrjungen, die eine Nacht aus dem Hause ihres Lehr-
meisters wegbleiben, wurden bestraft, und zwar im zweiten
Wiederholungsfälle mit Entlassung aus der Lehre; ebenso
wurde der Meister, der solchen Unfug duldete, mit einer
Wachtstrafe belegt. Ebenso hatten Meister und Gesellen,
die sich am Fronleichnamstage nicht auf dem Marktplatze
zur Prozession einfanden, eine Strafe zu zahlen.
Aus der planlosen Ordnung in der Reihenfolge vor-
stehender Bestimmungen ist die Art der allmählichen Ent-
stehung der Danziger Goldschmiederolle klar erkenntlich.
Dem ursprünglichen auf Vorschlag des Werkes von dem
Rate bestätigten und verbindlich gemachten Kern traten
nach Bedürfnis mit der Zeit neue Paragraphen hinzu, die
zunächst von der Werkversammlung mit der Zustimmung
des Werkherrn beschlossen und der Rolle beigeschrieben
wurden, um bei Gelegenheit dem Rat zur Bestätigung
unterbreitet zu werden. Während Zufügungen und Einzel-
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„Amt“ auch diejenige als „Werk“ auf; im 17. Jahrhundert
findet man dagegen schon die Bezeichnung „Zeche“ oder
„Zunft“.
Die Ordnung von 1409, vom Rat der Stadt Danzig
selbst als „etliche Gesetze“ betitelt, verlangt für die Auf-
nahme in das Amt die Beibringung des Geburtsbriefes,
Schmiede haben, und wer sein Metier länger als ein Jahr
nicht ausübte, schied aus dem Amte. Einer Goldschmieds-
witwe war es nur gestattet, das Geschäft ihres Mannes
ein Jahr lang fortzuführen. Kein Goldschmiedsgeselle durfte
für sich selbst oder seine Freunde etwas ausserhalb seines
Meisters Werkstatt machen oder machen lassen, ohne
pes Lehrbriefes über eine vier-
jährige Lehrzeit und eines Dienst-
briefes über die redliche Führung
für diejenige Stadt, in der der
Bewerber um die Mitgliedschaft
zuletzt mindestens ein halbes
Jahr gearbeitet hatte. Ferner
soll dieser an barem Gelde 12
preussische Mark, dazu Kleider,
Hausrat und Werkzeug besitzen,
ein halbes Jahr in Danzig ge-
arbeitet haben und in das Amt
eine halbe Mark neuen Geldes
geben. Bei der Einwerbung eines
Auswärtigen, der bereits Meister
war, gelten dieselben Be-
stimmungen, nur sollte von der
Arbeit am Orte, der sogenannten
Zeitarbeit, abgesehen werden.
Die Rolle gibt auch Auf-
schlüsse darüber, welche An-
forderungen damals bei der
Meisterprüfung gestellt wurden.
Als Meisterstück wurden drei
Gegenstände verlangt, und zwar:
ein goldener Ring mit Edelstein,
ein paar Messerbeschläge und
ein Kelch. Auch die von
auswärts kommenden Meister
mussten diese Stücke anfertigen.
Die alten Dokumente gewähren
auch interessante Einblicke in
das damalige Sittenleben und
die herrschenden moralischen
Vergolbetc Pyjris (Dom 311 Frauenberg)
meister vermutlich, Jol). Gottfried Sdjlaubitz, Danzig.
(Hbb. aus Czibak, Ebelsdjmiebekunst in Preußen Bb. II.)
dessen Wissen. Auch durfte
kein Goldschmied einem Gold-
schmiedegesellen ohne dessen
Meisters Wissen etwas anfertigen.
Kein Goldschmied durfte einen
Gesellen beschäftigen, der übel
beleumundet war. Im Winter
durfte nicht vor 5 Uhr dieJArbeit
beginnen und nicht über 9 Uhr
abends ausgedehnt werden. Am
Feiertage durfte überhaupt nicht
und am Vorabend nicht mehr
bei Licht gearbeitet werden, nach
Fastnacht war bei Licht arbeiten
verboten.
Das Fassen unechter und
doublierter Steine in Gold hatte
Verlust des Amtes zur Folge;
Edelsteine und Perlen mussten
dagegen in Gold gefasst sein.
Die Älterleute, die jedes Jahr
neu gewählt wurden, hatten das
Recht, in sämtliche Werkstätten
zu gehen und die Arbeiten zu
untersuchen; nicht probehaltige
Stücke wurden dem Rathause
übermittelt und die Verfertiger
bestraft. Die Älterleute ver-
sahen auch in Streitfällen das
Amt eines Schiedsrichters. Un-
gehorsam gegen Aufträge der
Älterleute seitens der Mitglieder
in Werksangelegenheiten wurde
schwer bestraft.
Anschauungen, nämlich ein Goldschmied, der ein berüch-
tigtes Weib nahm, wurde vom Amte ausgeschlossen.
Streng lauteten auch die Bestimmungen über das Lehr-
lingswesen. Ein Lehrjunge sollte acht Wochen auf Probe
angenommen, sodann den Älterleuten (Obermeistern) an-
gemeldet werden, wobei von dem Meister eine halbe Mark
in das Amt einzuzahlen war. Die Lehrzeit dauerte
4 Jahre und kein Meister durfte mehr als 2 Lehrlinge gleich-
zeitig halten. Ein entlaufener Lehrjunge konnte nicht
Meister werden, wenn er nicht seine 4 Jahre aushielt.
Überhaupt unterstand das ganze Gewerbe einer strengen
Verordnung. Kein Goldschmied durfte mehr wie zwei
Gesellen halten, auch war es verboten, einem Gesellen
äusser dem Hause Arbeit zu geben, es heisst ausdrücklich,
dass der Meister, der die Aufträge nicht bewältigen könne,
solche seinem Mitbruder gönnen solle.
Jeder Goldschmied musste an der Strasse eine offene
Lehrjungen, die eine Nacht aus dem Hause ihres Lehr-
meisters wegbleiben, wurden bestraft, und zwar im zweiten
Wiederholungsfälle mit Entlassung aus der Lehre; ebenso
wurde der Meister, der solchen Unfug duldete, mit einer
Wachtstrafe belegt. Ebenso hatten Meister und Gesellen,
die sich am Fronleichnamstage nicht auf dem Marktplatze
zur Prozession einfanden, eine Strafe zu zahlen.
Aus der planlosen Ordnung in der Reihenfolge vor-
stehender Bestimmungen ist die Art der allmählichen Ent-
stehung der Danziger Goldschmiederolle klar erkenntlich.
Dem ursprünglichen auf Vorschlag des Werkes von dem
Rate bestätigten und verbindlich gemachten Kern traten
nach Bedürfnis mit der Zeit neue Paragraphen hinzu, die
zunächst von der Werkversammlung mit der Zustimmung
des Werkherrn beschlossen und der Rolle beigeschrieben
wurden, um bei Gelegenheit dem Rat zur Bestätigung
unterbreitet zu werden. Während Zufügungen und Einzel-