Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909
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https://doi.org/10.11588/diglit.55857#0169
DOI issue:
Nr. 19
DOI article:Zum 500 jährigen Jubiläum der Danziger Goldschmiede-Innung
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■ JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST
1909
151
bestimmungen sich ständig als notwendig erwiesen, ent-
schloss man sich zu neuen Abfassungen der Rollen erst
dann, wenn sich die politischen oder wirtschaftlichen Ver-
hältnisse in einschneidender Weise geändert hatten, oder
wenn die Sprache der alten Rolle nicht mehr völlig ver-
standen wurde.
Am Ende des 15. Jahrhunderts erfuhr die Rolle nur
noch unwesentliche Zusätze und Änderungen. Von den
später angefügten Bestimmungen verdienen noch die folgen-
den Erwähnung: Das Brennen, Scheiden und Probieren
sollte den Goldschmieden vorbehalten sein. Kein Meister
durfte dem anderen die Gesellen oder Lehrjungen ab-
wendig machen. Gesellen, die gegen die Zunft verstossen
oder mit solchen umgehen, die gegen die Zunft verstossen
(sogenannte Bönhasen), sollten nicht gefördert werden.
Wenn sich ein Goldschmied gegen eine ihm von den
Älterleuten auferlegte Busse sträubte, wurde ihm einfach
der Laden geschlossen. Ein Geselle, der in Unfrieden
langte, dass ein Goldarbeitergeselle seine Zeitarbeit nur bei
einem Goldarbeitermeister und nicht bei einem Silberschmied
ableisten dürfe. Dieser Anspruch wurde durch einen Rats-
beschluss vom 22. Dezember 1727 abgewiesen und dahin
entschieden, dass nach Artikel 2 der Rolle von 1693 Gold-
arbeiter Silberarbeitergesellen und umgekehrt zu halten be-
rechtigt seien.
Bei Durchsicht der Werksakten kann man sich der
Wahrnehmung nicht verschliessen, dass die ganze Tätig-
keit der Zunft im 17. und 18. Jahrhundert auf die Er-
weiterung der Sonderrechte, auf die Verteidigung der Zunft-
artikel gegen wirkliche und unvermeintliche Schädiger und
auf die Erschwerung des Eintrittes in die Genossenschaft
gerichtet war. Auch trustartige, auf die Preisbildung be-
zügliche Abmachungen waren ihr bekannt. Am 27. Juni
1662 erhielt der Werksherr Constantin Brandt vom
Rat den Auftrag, zu untersuchen, ob das Werk unter sich
einen Vertrag abgeschlossen habe, dass keiner „besseren
von seinem Meister schied,
sollte in Danzig von keinem
Meister innerhalb Jahresfrist
beschäftigt werden.
Später wurden dann noch
einige Bestimmungen verschärft,
andere gemildert oder gänzlich
aufgehoben.
Das Recht, ein besonderes
Werksiegel zu führen, hatten
sich die Danziger Innungen
während des Martin Kogge-
sehen Aufruhrs (Okt. 1456 bis
Febr. 1457) erkämpft, als für
kurze Zeit einige Handwerker
in den Rat gelangten. In spä-
teren Jahren wurde ihnen je-
doch dieses Vorrecht wieder
genommen. Erhalten hat sich
ein Siegel vom Jahre 1678 mit
der Unterschrift: INSIGEL •
DES • WERKS • DER • GOLD-
SCHMIED • IN • DANZIG.
Im Anfang des 18. Jahr-
hunderts vollzog sich infolge
von Arbeitsteilung eine Schei-
dung zwischen den Gold-
arbeitern und Silberschmieden.
Während früher jeder Meister
unterschiedslos alle ihm vor-
kommenden Arbeiten in beiden
Edelmetallen gefertigt hatte,
verlegte sich fortan ein Teil
der Meister entweder nur auf
die Silber- oder die Goldarbeit.
1727 kam es zwischen beiden
Gruppen zu einem Zwiespalt,
indem der Goldarbeiter Lorenz
Dietrich mit seiner Partei ver-
ITIonsfranz in Sonnenform (Uikolaihirdie, Elbing)
HTeisfer Dotj- Gottfried Sdjlaubifz, Danzig.
(Hbb. aus Cziljak, bie Ebelsctjmiebekunst in Preußen ßb. II.)
Kaufs“ (billiger) als der andere
seine Waren verkaufen solle.
Wenn es sich so verhalte, solle
der Werksherr das Werk da von
abmahnen, da ein solches Vor-
gehen der Bürgerschaft zur
grossen Last gereiche. Die Be-
strebungen der Innung waren
darauf gerichtet, ihre Privi-
legien selbstsüchtig auszunutzen.
Durch die Erhöhung der soge-
nannten Zeitarbeit von einem
auf drei und zeitweilig sogar
auf sechs Jahre suchte man die
fremden Bewerber möglichst
fern zu halten, wenn sie nicht
eine Vergünstigung durch die
Heirat mit einer Meisterstochter
oder -Witwe zu erlangen oder
der Genossenschaft eine be-
trächtliche Geldabfindung an-
zubieten in der Lage waren.
Oft wandten sich die Abge-
wiesenen um Entscheidung mit
Erfolg an den Rat, insbesondere
als in den ersten Jahrzehnten
des 17. Jahrhunderts die An-
forderung bezüglich der Zeit-
arbeit von drei auf vier Jahre
erhöht wurde, trotzdem die einen
solchen Paragraphen enthaltende
Rolle nicht vom Rate bestätigt
worden war. So wurden auf
Veranlassung des Rates nach
längeren Verhandlungen und mit
dem ausdrücklichen Vorbehalt,
dass der betreffende Fall kein
Präjudiz für sie bilden solle, z.
B. 1591 Jacob Diamenz aus
1909
151
bestimmungen sich ständig als notwendig erwiesen, ent-
schloss man sich zu neuen Abfassungen der Rollen erst
dann, wenn sich die politischen oder wirtschaftlichen Ver-
hältnisse in einschneidender Weise geändert hatten, oder
wenn die Sprache der alten Rolle nicht mehr völlig ver-
standen wurde.
Am Ende des 15. Jahrhunderts erfuhr die Rolle nur
noch unwesentliche Zusätze und Änderungen. Von den
später angefügten Bestimmungen verdienen noch die folgen-
den Erwähnung: Das Brennen, Scheiden und Probieren
sollte den Goldschmieden vorbehalten sein. Kein Meister
durfte dem anderen die Gesellen oder Lehrjungen ab-
wendig machen. Gesellen, die gegen die Zunft verstossen
oder mit solchen umgehen, die gegen die Zunft verstossen
(sogenannte Bönhasen), sollten nicht gefördert werden.
Wenn sich ein Goldschmied gegen eine ihm von den
Älterleuten auferlegte Busse sträubte, wurde ihm einfach
der Laden geschlossen. Ein Geselle, der in Unfrieden
langte, dass ein Goldarbeitergeselle seine Zeitarbeit nur bei
einem Goldarbeitermeister und nicht bei einem Silberschmied
ableisten dürfe. Dieser Anspruch wurde durch einen Rats-
beschluss vom 22. Dezember 1727 abgewiesen und dahin
entschieden, dass nach Artikel 2 der Rolle von 1693 Gold-
arbeiter Silberarbeitergesellen und umgekehrt zu halten be-
rechtigt seien.
Bei Durchsicht der Werksakten kann man sich der
Wahrnehmung nicht verschliessen, dass die ganze Tätig-
keit der Zunft im 17. und 18. Jahrhundert auf die Er-
weiterung der Sonderrechte, auf die Verteidigung der Zunft-
artikel gegen wirkliche und unvermeintliche Schädiger und
auf die Erschwerung des Eintrittes in die Genossenschaft
gerichtet war. Auch trustartige, auf die Preisbildung be-
zügliche Abmachungen waren ihr bekannt. Am 27. Juni
1662 erhielt der Werksherr Constantin Brandt vom
Rat den Auftrag, zu untersuchen, ob das Werk unter sich
einen Vertrag abgeschlossen habe, dass keiner „besseren
von seinem Meister schied,
sollte in Danzig von keinem
Meister innerhalb Jahresfrist
beschäftigt werden.
Später wurden dann noch
einige Bestimmungen verschärft,
andere gemildert oder gänzlich
aufgehoben.
Das Recht, ein besonderes
Werksiegel zu führen, hatten
sich die Danziger Innungen
während des Martin Kogge-
sehen Aufruhrs (Okt. 1456 bis
Febr. 1457) erkämpft, als für
kurze Zeit einige Handwerker
in den Rat gelangten. In spä-
teren Jahren wurde ihnen je-
doch dieses Vorrecht wieder
genommen. Erhalten hat sich
ein Siegel vom Jahre 1678 mit
der Unterschrift: INSIGEL •
DES • WERKS • DER • GOLD-
SCHMIED • IN • DANZIG.
Im Anfang des 18. Jahr-
hunderts vollzog sich infolge
von Arbeitsteilung eine Schei-
dung zwischen den Gold-
arbeitern und Silberschmieden.
Während früher jeder Meister
unterschiedslos alle ihm vor-
kommenden Arbeiten in beiden
Edelmetallen gefertigt hatte,
verlegte sich fortan ein Teil
der Meister entweder nur auf
die Silber- oder die Goldarbeit.
1727 kam es zwischen beiden
Gruppen zu einem Zwiespalt,
indem der Goldarbeiter Lorenz
Dietrich mit seiner Partei ver-
ITIonsfranz in Sonnenform (Uikolaihirdie, Elbing)
HTeisfer Dotj- Gottfried Sdjlaubifz, Danzig.
(Hbb. aus Cziljak, bie Ebelsctjmiebekunst in Preußen ßb. II.)
Kaufs“ (billiger) als der andere
seine Waren verkaufen solle.
Wenn es sich so verhalte, solle
der Werksherr das Werk da von
abmahnen, da ein solches Vor-
gehen der Bürgerschaft zur
grossen Last gereiche. Die Be-
strebungen der Innung waren
darauf gerichtet, ihre Privi-
legien selbstsüchtig auszunutzen.
Durch die Erhöhung der soge-
nannten Zeitarbeit von einem
auf drei und zeitweilig sogar
auf sechs Jahre suchte man die
fremden Bewerber möglichst
fern zu halten, wenn sie nicht
eine Vergünstigung durch die
Heirat mit einer Meisterstochter
oder -Witwe zu erlangen oder
der Genossenschaft eine be-
trächtliche Geldabfindung an-
zubieten in der Lage waren.
Oft wandten sich die Abge-
wiesenen um Entscheidung mit
Erfolg an den Rat, insbesondere
als in den ersten Jahrzehnten
des 17. Jahrhunderts die An-
forderung bezüglich der Zeit-
arbeit von drei auf vier Jahre
erhöht wurde, trotzdem die einen
solchen Paragraphen enthaltende
Rolle nicht vom Rate bestätigt
worden war. So wurden auf
Veranlassung des Rates nach
längeren Verhandlungen und mit
dem ausdrücklichen Vorbehalt,
dass der betreffende Fall kein
Präjudiz für sie bilden solle, z.
B. 1591 Jacob Diamenz aus