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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909

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Nr. 19
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Zum 500 jährigen Jubiläum der Danziger Goldschmiede-Innung
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https://doi.org/10.11588/diglit.55857#0170

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JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST

J\s 19

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Getriebene Weinkanne (1)1. Ccidjnamskirctie, Elbing) meister Doljann Joebe, Danzig.
(Abb. aus Czitjak, bie Ebelsdjmiebehunst in Preußen 13b. II.)

als auch den Meistern nicht geduldet.
Von den Gesellen wurde eine Wander-
zeit von mindestens einem halben Jahre
gefordert; auch bei Meistersöhnen
wurde von dieser Bestimmung, selbst
in den dringendsten Fällen, nicht ab-
gesehen, auch dann nicht, wenn es
sich um den Sohn einer Gold-
schmiedswitwe handelte, der das
väterliche Geschäft übernehmen sollte.
Der Hauptkampf des Gold-
schmiedegewerks richtete sich zu
allen Zeiten gegen seine Beschädiger,
die ausserhalb des Gewerks stehenden
Freimeister, die schädlichen Gäste,
Pfuscher, Störer oder Bönhasen und
gegen die Altwarenhändler, Trödler
oder Tendeter. Die Klagen gegen
die Bönhasen beginnen schon zu
den hochmeisterlichen Zeiten; sie
richteten sich gegen die Gold-
schmiede, die unter dem Hauskomtur
sassen. Seit dem 16. Jahrhundert
gingen sie hauptsächlich gegen die-
jenigen Verarbeiter von Edelmetall,
denen die verschiedenen Klöster in
und um die Stadt Freistätten ge-
währt hatten, um angeblich für den
geistlichen Bedarf zu arbeiten.
Zu den Gewerksschädigern kamen
gewesene Goldschmiede von ausser-
halb und Gesellen, die nicht zur
Meisterschaft gelangt waren, aber
heimliche Werkstätten hatten und

Bouvignes in Flandern und Gergen Schmidt aus St.
Andrews in Schottland, 1625 Gert Gillies aus Deventer
und Peter Rantzenkramer, 1643 Christian Schubert
aus Schönborn in Meissen, 1756 Theodor Donath,
1757 Sebastian Friedrich Gras aus Reval und Johann
Adam Lange, 1760 Friedrich Ephraim Sieber aus
dem Haag ins Werk aufgenommen.
Den Goldschmiedssöhnen und den Söhnen der Kauf-
leute, die das Handwerk erlernen wollten, wurden besondere
Vergünstigungen gewährt.
Die Erlangung der Meisterschaft und das Selbständig-
machen war nach den von altersher im deutschen Hand-
werk geltenden Anschauungen untrennbar von der Gründung
eines eigenen Herdes und dem Erwerb des Bürgerrechtes.
Die Rolle von 1693 hat im 19. Artikel die Bestimmung
aufgenommen, dass keiner eine offene Schmiede halten
solle, er habe sich denn ehelich befreit. Unverheiratete
Meister treten erst im 18. Jahrhundert auf; es mussten
gewichtige Ursachen sein, die ihre Untauglichkeit zur Ehe
begründen konnten, wie körperliche Missgestalt oder Be-
haftung mit einer unheilbaren Krankheit. Solchen Meistern
wurde nicht gestattet, Gesellen oder Lehrjungen zu halten.
Verheiratete Gesellen wurden sowohl von den Gesellen

die bisweilen sogar so kühn waren, Goldschmiede-
schilder herauszuhängen. Auch die Witwen von Gold-
schmieden, bezw. für den Fall ihrer Wiederverheiratung
mit Nichtwerksgenossen, ihre Ehemänner galten als Be-
schädiger, wenn sie ihren Lagerbestand an Goldschmiede-
waren ausverkaufen wollten; ebenso im gleichen Falle
frühere Goldschmiede, die sich einem anderen Handwerk
zugewandt hatten. Der Rat erliess 1540 am 8. November
auf die immerwährenden Klagen der Goldschmiede hin
eine scharfe Verordnung gegen die Bönhasen. Jedoch
schon 1589 beklagten sich die Älterleute des Gold-
schmiedegewerks am 18. Januar bitter über deren Zunahme,
die daran schuld sei, dass ihr Gewerk so zurückginge
und fünf ihrer Mitmeister die Stadt verlassen hätten. Am
11. Dezember 1650 hatte der Rat den Goldschmieden
das Recht gegeben, die Bönhasen im ganzen Stadtgebiete
aufzuspüren, durch Schwertdiener anhalten und ihnen ihre
Arbeiten und ihr Handwerkszeug abnehmen zu lassen.
Es wurden förmliche Bönhasenjagden veranstaltet. Die
Klagen verstummten jedoch in der Folgezeit nicht wieder,
das Übel liess sich auch trotz der schärfsten Massregeln
nicht gänzlich unterdrücken.
Im 16. Jahrhundert hatten die Danziger Silberschmiede
 
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