Die Republik erscheint
täglich. PrOs in Heidel-
berg vierteljährig 45 kr.
Durch die Post bezogen im
ganzen Großh. Baden l fl.
lO kr. Bei Inseraten kostet
die dreispalt. Petitzeile Ar.
UL AO.
Die Republik.
Bestellung wird gemacht in
Heidelberg in der Buch-
druckern von Renner u.
Wolff und bei Kaufmann
Berner; auswärts bei
allen Postämtern. Briefe
werden frankirt erbeten.
Mittwoch, 3. Mai.
18Ä8.
Gtttwnrf des deutschen NeLchs-
geundgesetzes.
(Fortsetzung.)
8. Der Reichstag.
8- 11. Der Reichstag besteht aus 2 Häusern, dem Ober-
hause und dem Unterhause.
8- 12. Das Oberhaus besteht aus höchstens 200 Mitglie-
dern, nämlich: 1) aus den regierenden Fürsten. Sie haben das
Recht, einen Stellvertreter zu schicken, der aber im Lause einer
Sitzungsperiode nicht abgerufen werden darf; aus einem Abgeord-
neten von jedem der 4 freie» Städte, welche die Regierungen
mindestens für die Dauer einer Sitzungsperiode schickt; 3) aus
Reichsräthen, welche aus dem Kreise der bewährten Verdienste des
Vaterlandes von den einzelnen Staaten auf 12 Jahre gewählt
werden, so daß alle 4 Jahre ein Drittel anstritt. Die Wahlbe-
rechtigung ist unter den einzelnen Staaten mit Rücksicht auf die
Bevölkerung vertheilt. In Staaten, die nur einen ReichSrath
schicken, steht das Wahlrecht den Ständen und in den freien Städ-
ten den gesetzgebenden Körpern, in solchen, die mehrere schicken,
steht es zur Hälfte den Ständen, zur Hälfte den Regierungen
zu; die Reichöräthe müssen dem Staate, von dem sie gewählt
werden, angehören und das, vierzigste Lebensjahr vollendet haben.
§. 13. Das Unterhaus besteht aus Abgeordneten des Volks
welche auf 6 Jahre gewählt werden, so daß alle 2 Jahre ein
Drittel austritt. Auf je 100,000 Seelen der wirklichen Bevöl-
kerung kommt ein Abgeordneter, jedoch so, daß auch Staaten von
geringerer Volkszahl einen Abgeordneten schicken und ein Ueber-
schuß von wenigstens 50,000 Seelen ebenfalls zu einem Abge-
ordneten berechtigt. Die Wahl geschieht durch das Volk (nicht
durch die Stänveversammlungen), ob aber direkt oder indirekt
(durch Wahlmänner) bleibt der Gesetzgebung der einzelnen Staa-
ten überlassen. Wähler ist jeder volljährige selbstständige Staats-
angehörige, mit Ausschluß der wegen eines entehrenden Verbre-
chens Verurtheilten; wählbar jeder Wahlberechtigte nach vollende-
tem 30. Lebensjahr, ohne Unterschied des deutschen Staates, dem
er angehört. Die näheren Bestimmungen bleiben einer von
Reichswegen zu erlassenden Wahlordnung Vorbehalten. Beamte
bedürfen zur Annahme der auf sie gefallenen Wahl keiner Ge-
nehmigung.
8- 14. Die Reichöräthe und die Mitglieder des Unterhau-
ses beziehen Reise- und Tagegelder aus der Rcichskasse.
8. 16. Zur Gültigkeit eines ReichStagbeschluffcS gehört die
Uebereinstimmung beider Häuser. Das Recht des Gesetzvorschlags,
der Beschwerde und der Adresse, desgleichen die Anklage der Mi-
nister steht jedem Hause für sich zu. Der Voranschlag des
Reichshaushaltes ist stets zuerst dem Unterhause zur Beschluß-
nabme vorzulegen, deren Ergebniß das Oberhaus nur im Gan-
zen verwerfen, in den einzelnen Ansätzen nicht verändern darf.
§. 17. Zu einem Beschluß eines jeden Hauses gehört die
Gegenwart von wenigstens einem Drittel der Mitglieder und die
absolute Mehrheit der Stimmen.
8. 18. Der Reichstag versammelt sich von Rechtswegen
jährlich einmal zu einer ordentlichen Sitzung nach Frankfurt a.M.
die am .... ihren Anfang nimmt. Außerordentliche
Sitzungen können vom Kaiser zu jeder Zeit berufen werden (s.
8 8) Eine Vertagung des Reichstages durch den Kaiser darf
nicht über 6 Wochen ausgedehnt werden. Einer Auflösung soll
die Anordnung neuer Wahlen binnen 14 Tagen Nachfolgen, wid-
rigenfalls tritt der Reichstag 3 Monate nach der Auflösung in
seiner alten Gestalt zusammen, wenn die Zeit der ordentlichen
Sitzung nicht früher fällt. Die Sitzungen beider Häuser sind
öffentlich.
8- 19. Die Mitglieder des Reichstages können von der
Verpflichtung, an den Verhandlungen desselben Theil zu nehmen,
nur durch das betreffende Haus des Reichstages entbunden wer-
den.
8. 20. Sie können, im Fall der Ergreifung auf frischer
That, bei einem peinlichen Verbrechen, während ihrer Anwesen-
heit auf dem Reichstage und auf der Hin- und Herreise nicht
ohne Zustimmung des Hauses, dem sie angehören, verhaftet wer-
den. Auch können sie wegen ihrer Acußcrungen im Hause an
keinem anderen Orte zur Rechenschaft gezogen werden.
8- 21. Die ReichSministcr haben nur Stimmrecht in dem
einen oder anderen Hause, wenn sie Mitglieder desselben sind.
Sie haben Zutritt in jedem Hause und müssen auf ihr Verlan-
gen gehört werden. Jedes Haus kann die Gegenwart der Mi-
nister verlangen.
6. Das Reichsgericht.
8- 22. Das Reichsgericht besteht aus 21 Mitglieder. Sie
werden zu einem Drittel vom Reichsoberhaupte, zu einem Drit-
tel vom Oberhause, zu einem Drittel vom Unterhause auf Lebens-
zeit ernannt, und wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten und
den Bicepräsioenten. Unvereinbar mit der Stelle eines Reichs-
richters ist die Bekleidung jedes anderen Reichs- oder Staatsam-
tes und die Mitgliedschaft des Ober- und Unterhauses.
8. 23. Das Reichsgericht hat seinen Sitz in Nürnberg.
Seine Sitzungen sind öffentlich.
8. 24. Die Zuständigkeit des Reichsgerichts umfaßt Fol-
gendes: u) Streitigkeiten jeder Art, politische und rechtliche, zwr-
täglich. PrOs in Heidel-
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Bestellung wird gemacht in
Heidelberg in der Buch-
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Wolff und bei Kaufmann
Berner; auswärts bei
allen Postämtern. Briefe
werden frankirt erbeten.
Mittwoch, 3. Mai.
18Ä8.
Gtttwnrf des deutschen NeLchs-
geundgesetzes.
(Fortsetzung.)
8. Der Reichstag.
8- 11. Der Reichstag besteht aus 2 Häusern, dem Ober-
hause und dem Unterhause.
8- 12. Das Oberhaus besteht aus höchstens 200 Mitglie-
dern, nämlich: 1) aus den regierenden Fürsten. Sie haben das
Recht, einen Stellvertreter zu schicken, der aber im Lause einer
Sitzungsperiode nicht abgerufen werden darf; aus einem Abgeord-
neten von jedem der 4 freie» Städte, welche die Regierungen
mindestens für die Dauer einer Sitzungsperiode schickt; 3) aus
Reichsräthen, welche aus dem Kreise der bewährten Verdienste des
Vaterlandes von den einzelnen Staaten auf 12 Jahre gewählt
werden, so daß alle 4 Jahre ein Drittel anstritt. Die Wahlbe-
rechtigung ist unter den einzelnen Staaten mit Rücksicht auf die
Bevölkerung vertheilt. In Staaten, die nur einen ReichSrath
schicken, steht das Wahlrecht den Ständen und in den freien Städ-
ten den gesetzgebenden Körpern, in solchen, die mehrere schicken,
steht es zur Hälfte den Ständen, zur Hälfte den Regierungen
zu; die Reichöräthe müssen dem Staate, von dem sie gewählt
werden, angehören und das, vierzigste Lebensjahr vollendet haben.
§. 13. Das Unterhaus besteht aus Abgeordneten des Volks
welche auf 6 Jahre gewählt werden, so daß alle 2 Jahre ein
Drittel austritt. Auf je 100,000 Seelen der wirklichen Bevöl-
kerung kommt ein Abgeordneter, jedoch so, daß auch Staaten von
geringerer Volkszahl einen Abgeordneten schicken und ein Ueber-
schuß von wenigstens 50,000 Seelen ebenfalls zu einem Abge-
ordneten berechtigt. Die Wahl geschieht durch das Volk (nicht
durch die Stänveversammlungen), ob aber direkt oder indirekt
(durch Wahlmänner) bleibt der Gesetzgebung der einzelnen Staa-
ten überlassen. Wähler ist jeder volljährige selbstständige Staats-
angehörige, mit Ausschluß der wegen eines entehrenden Verbre-
chens Verurtheilten; wählbar jeder Wahlberechtigte nach vollende-
tem 30. Lebensjahr, ohne Unterschied des deutschen Staates, dem
er angehört. Die näheren Bestimmungen bleiben einer von
Reichswegen zu erlassenden Wahlordnung Vorbehalten. Beamte
bedürfen zur Annahme der auf sie gefallenen Wahl keiner Ge-
nehmigung.
8- 14. Die Reichöräthe und die Mitglieder des Unterhau-
ses beziehen Reise- und Tagegelder aus der Rcichskasse.
8. 16. Zur Gültigkeit eines ReichStagbeschluffcS gehört die
Uebereinstimmung beider Häuser. Das Recht des Gesetzvorschlags,
der Beschwerde und der Adresse, desgleichen die Anklage der Mi-
nister steht jedem Hause für sich zu. Der Voranschlag des
Reichshaushaltes ist stets zuerst dem Unterhause zur Beschluß-
nabme vorzulegen, deren Ergebniß das Oberhaus nur im Gan-
zen verwerfen, in den einzelnen Ansätzen nicht verändern darf.
§. 17. Zu einem Beschluß eines jeden Hauses gehört die
Gegenwart von wenigstens einem Drittel der Mitglieder und die
absolute Mehrheit der Stimmen.
8. 18. Der Reichstag versammelt sich von Rechtswegen
jährlich einmal zu einer ordentlichen Sitzung nach Frankfurt a.M.
die am .... ihren Anfang nimmt. Außerordentliche
Sitzungen können vom Kaiser zu jeder Zeit berufen werden (s.
8 8) Eine Vertagung des Reichstages durch den Kaiser darf
nicht über 6 Wochen ausgedehnt werden. Einer Auflösung soll
die Anordnung neuer Wahlen binnen 14 Tagen Nachfolgen, wid-
rigenfalls tritt der Reichstag 3 Monate nach der Auflösung in
seiner alten Gestalt zusammen, wenn die Zeit der ordentlichen
Sitzung nicht früher fällt. Die Sitzungen beider Häuser sind
öffentlich.
8- 19. Die Mitglieder des Reichstages können von der
Verpflichtung, an den Verhandlungen desselben Theil zu nehmen,
nur durch das betreffende Haus des Reichstages entbunden wer-
den.
8. 20. Sie können, im Fall der Ergreifung auf frischer
That, bei einem peinlichen Verbrechen, während ihrer Anwesen-
heit auf dem Reichstage und auf der Hin- und Herreise nicht
ohne Zustimmung des Hauses, dem sie angehören, verhaftet wer-
den. Auch können sie wegen ihrer Acußcrungen im Hause an
keinem anderen Orte zur Rechenschaft gezogen werden.
8- 21. Die ReichSministcr haben nur Stimmrecht in dem
einen oder anderen Hause, wenn sie Mitglieder desselben sind.
Sie haben Zutritt in jedem Hause und müssen auf ihr Verlan-
gen gehört werden. Jedes Haus kann die Gegenwart der Mi-
nister verlangen.
6. Das Reichsgericht.
8- 22. Das Reichsgericht besteht aus 21 Mitglieder. Sie
werden zu einem Drittel vom Reichsoberhaupte, zu einem Drit-
tel vom Oberhause, zu einem Drittel vom Unterhause auf Lebens-
zeit ernannt, und wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten und
den Bicepräsioenten. Unvereinbar mit der Stelle eines Reichs-
richters ist die Bekleidung jedes anderen Reichs- oder Staatsam-
tes und die Mitgliedschaft des Ober- und Unterhauses.
8. 23. Das Reichsgericht hat seinen Sitz in Nürnberg.
Seine Sitzungen sind öffentlich.
8. 24. Die Zuständigkeit des Reichsgerichts umfaßt Fol-
gendes: u) Streitigkeiten jeder Art, politische und rechtliche, zwr-