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Die Republik — 1848

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https://doi.org/10.11588/diglit.44147#0601

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Erscheint Montags ausge-
nommen täglich. 2» Heidel-
berg vierteljährig 45 kr.
Durch die Post bezogen im
ganzen Großh. Baden I ff.
Il> kr. Bei Inseraten kostet
die dreispalt. Petitzeile 2kr.

M". IÄ8.

Mittwoch, 27. September.


Bestellung wird gemacht in
Heidelberg in der Buch-
druckerei von Renner u.
Wolff und bei Kaufmann
Berner; auswärts bei
allen Postämtern. Briefe
werden frankirt erbeten.

1848.

Einladung znm Abonnement.
Bestellungen auf unser, mit Ausnahme des Montags, täglich erscheinendes Blatt, das mit dem 1. Oktober
ein nelres Quartal beginnt, können fortwährend gemacht werden, in Heidelberg in der Buchdruckerei von Renner
und Wolff, auswärts bei allen Postämtern. Es wird in der bisherigen Weise die entschiedenste demokratische
Richtung verfolgen, und mit allen ehrenhaften Mitteln auf das Ziel hin arbeiten, das sein Titel bezeichnet.
Die Redaktion.

X Heidelberg, 26. Sept. Gestern kam uns das von
Struve ausgegebcne „R cp u b litauische Regierungs-
blatt" zu Gesicht, welches folgende, beinahe ans Fabelhafte
gränzende Bekanntmachungen erhält:
L) -/Aufruf an das deutsche Volk!"
„Der Kampf des Volkes mit seinen Unterdrückern hat
begonnen. Selbst in den Straßen der Stadt Frankfurt a.M.,
am Sitze der ohnmächtigen Zentralgewalt und der geschwätzi-
gen konstituirenden Versammlung ist auf das Volk mit Kar-
tätschen geschossen worden. Nur das Schwert kann das deut-
sche Volk noch retten. Siegt die Rcaction in Frankfurt, so
wird Deutschland auf dem sogenannten gesetzlichen Wege furcht-
barer ausgesogcn und geknechtet werden, als dieses in den
blutigsten Kriegen geschehen kann..
--Zu den Waffen deutsches Volk! Nur die Republik führt
uns zum Ziele, nach dem wir streben.
Hoch lebe die deutsche Republik!
Lörrach, 21. September 18-18.
Im Namen der provisorischen Regierung:
Gustav Struve.
Der Kommandant des Hauptquartiers: W. Löwenfels.
Der Schriftführer: Karl Blind.--
2) -/Deutsche Republik."
Wohlstand, Bildung, Freiheit sür Alle!
Dienstanweisung für sämmtliche Bürgermeister.
Sämmtliche Bürgermeister werden persönlich dafür ver-
antwortlich gemacht, daß:
1) So lange das republikanische Heer sich in ihrem Bezirk
befindet, den ganzen Tag über gestürmt und des Nachts
auf den benachbarten Bergen Feuer angezünbct werden.
2) Sie haben darauf zu achten, daß keine der fürstlichen
Partei angehörigen Personen sich aus ihren respektiven
Bezirken entfernen, vielmehr sofort verhaftet, und daß
alle denselben gehörigen Vermögenstheile mit Beschlag
belegt werden.
3) Sie haben sofortige Stellung der waffenfähigen Mann-
schaft und den Abmarsch derselben nach dem Hauptorte
des Bezirks zu betreiben und für die Herbeischaffung
der Bedürfnisse der Mannschaft an Kleidung, Waffen,
Munition und Nahrungsmitteln zu sorgen.
4) Sie haben Quartierbillete bereit zu halten, damit die

republikanischen Truppen jederzeit rasch und gut ein-
quartirt werden.
ü) Ueberhaupt sind dieselben für die sofortige und nach-
drücklichen Vollziehung der Bestimmungen des beifolgen-
den Erlasses der provisorischen Negierung vom gleichen
Tage verantwortlich.
Hauptquartier Lörrach, den 21. Sept. 1848.
Im Namen der provisorischen Regierung:
G. Struve.
3) --Deutsche Republik!"
Wohlstand, Bildung, Freiheit für Alle.
Im Namen des deutschen Volkes verfügt die provisorische
Regierung Deutschlands wie folgt:
Art. 1. Sämmtliche auf dem Grund und Boden hastende mit-
telalterliche Lasten, so wie sämmtliche mittelalterliche Persön-
liche Dienste, Zehnten, Gülten, Frohnden, und welchen Na-
men sic sonst tragen, sind ohne alle Entschädigung soforp
abgeschafft. Alle Ablösungsschuldigkeiten für solche Lasten
werden ebenfalls getilgt.
Art. 2. Sämmtliche bisher an den Staat, die Kirche und die
adeligen Grundherren bezahlten Abgaben hören von diesem
Tage auf; eine,das Einkommen der Unbemittelten nicht be-
rührende progressive Einkommensteuer tritt an die Stelle
sämmtlichcr bisherigen Abgaben; nur die an den Grenzen
Deutschlands erhobenen Zölle bleiben fürs Erste noch be-
stehen.
Art. 3. Sämmtliches Grundeigenthum des Staats, der Kirche
und der auf Seite der Fürsten kämpfenden Staatsbürger
geht provisorisch, unter Vorbehalt späterer Ausgleichungen,
an die Gemeinden über, in deren Gemarkung es liegt.
Art. 4. Um alle in den vorstehenden Artikeln enthaltenen Er-
leichterungen zu sichern, wird eine allgemeine Erhebung des
Volks angcordnct.
Alle waffenfähigen Männer von vollendetem 18. bis zum
vollendetem 40. Jahre ergreifen die Waffen zur Rettung des
bedrohten Vaterlandes.
Von heute au herrscht das Kriegsgesetz, bis das deutsche
Volk seine Freiheit errungen haben wird.
Im Namen der provisorischen Negierung Deutschlands:
G. Struve.
Hauptquartier Lörrach, am 1. Tag der deutschen Repub-
lik, am 21. Sept. 1848.
 
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