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Die Republik — 1848

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https://doi.org/10.11588/diglit.44147#0685

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die dreispalt. Petitzeile 2kr.


Bestellung wird gemacht in
Heidelberg in der Buch-
druckerei von Renner u.
Wolff und bei Kaufmann
Berner; auswärts bei
allen Postämtern. Briefe
werden frankirt erbeten.



Snmstsrg, 21. Oktober.

1848.

Z Der Prozeß gegen H. Hoff.
Unter Hunderten von Petitionen, die jetzt um Amnestirung
der politischen Verbrecher in der 2. Kammer eingehen, finden
wir auch eine Beschwerde des in Bruchsal seit 175 Tagen
in strenger Hast fitzenden Buchhändlers H. Hoff; und wenn
je eine Beschwerde begründet war, so ist es diese. Ein Ge-
richt verweist Hoff's Sache an das andere, und der arme
Gefangene, abgesehen davon, daß sein Geschäft zu Grunde
gegangen, daß er Familienvater mehrer unerzogenen Kinder ist,
schmachtet fort und fort in einsamer, trauriger Zelle, in dem
für „schweren Verbrecher" bestimmten Gefängnisse zu
Bruchsal. Seine Gesundheit geht zu Grunde und selbst sein
Geisteszustand soll sehr bedenklich geworden sein. Da
müssen wohl schwere Gründe vorliegen, die zu so schwerer
Strafe Veranlassung geben? — O nein! Es ist keine Strafe,
die Hoff zu erleiden hat, es ist nur eine Untersuchungshaft,
die ihm so lange die Freiheit entreißt! Nun könnte man denn
nicht gegen Cautiou, wie dies in andern „freien" Ländern
geschieht, den Gefangenen entlassen, da man ihm ja nur ein
„Preßvergehen" zur Last legt, an dem, wenn es wirklich vor-
handen, ja nichts mehr zu ändern ist; und der Angeschuldigte,
wenn er entlassen würde, bei solchen Vergehen ja keinen Ein-
fluß auf die Untersuchung ausüben könnte? Hoff hat schon
zu verschiedenen Malen an die Behörden dieses Ansuchen ge-
stellt, und sehr hohe Caution geboten, er wird nicht entlassen.
— Und sollte man nicht meinen, bei einer so einfachen Sache
konnte man in 24 Stunden ins Klare kommen, und warum
denn hier 175 Tage und wer weiß, wie lange noch die Ge-
schichte hinauegezogen? Das fieht ja beinahe aus, als könnte
man nichts finden, und deshalb wachse die Untersuchungshaft
so ins Unendliche? Und man denkt dabei unwillkührlich an
die halboffizielle Freiburger Zeitung, die uns unlängst in aller
Gutmüthigkeit erzählte: Die gefährlichsten politischen Verbrecher
wären die schlauesten, und die hätten ihre Sachen so ange-
fangen, daß man ihnen nicht bei könne; die Negierung aber
wäre nicht gescheidt, wenn sie diese so ohne Alles entließe. —
Aha! da wills hinaus! Hoffs Prozeß ist ungeheuer einfach,
und jeder einfache Bürger würde da in einigen Augenblicken
entschieden haben. Hören wir ihn kurz: In der deutschen
Volkszeitung erschien ein Gedicht („deutsches Nepublikanerlicd")
und in diesem soll das ungeheuere Verbrechen stecken. Unter
dieser Zeitung steht aber ganz deutlich zu lesen: Verantwort-
licher Redakteur: E. Pelz und I. Fröbel, und in §. 25 der
Preßgesetze heißt es: „Die Personen welche zum Erscheinen
einer sträflichen Druckschrift mitgewirkt haben, sind in folgender
Ordnung verantwortlich: 1) Zuvörderst der Verfasser, in so
fern Druck und Herausgabe mit seinem Wissen und Willen
erfolgt sind; 2) Der Herausgeber, in so fern er nicht den
Verfasser darstellt und nachweist, daß derselbe die Verantwort-
lichkeit übernommen habe; 3) Der Verleger; 4) Der Drucker.
Der Verfasser ist den Gerichten genannt; der Redakteur

Pelz hat sich verantwortlich für das Gedicht erklärt, und Hoff
selbst war an dem Tage, an dem das Gedicht in die Volks-
zeitung, deren Verleger er war, gedruckt wurde, selbst gar nicht
in Mannheim. — Nun fragen wir, liegt darin etwas Straf-
bares von Hoffs Seite? Und warum hält man sich nicht an
den verantwortlichen Redakteur Pelz? und ergreift Hoff und
hält ihn 175 Tage fest.
Nur dann könnte man Hoff verantwortlich machen, wenn
der Redakteur nicht genannt und nicht habhaft wäre, nur dann
könnte man nach dem Verleger greifen. —'
Mit dieser einfachen Sache wurde nun zuerst beim Hof-
gericht in Mannhcin angefangen, dieses fand aber, daß es
nicht in seiner Competenz läge, über Hoffs Prozeß zu urthei-
len und übergab ihn dein Freiburger Untersuchungsgericht; das
Freiburger Gericht aber wies Hoffs Sache wieder an das
Hofgericht in Mannheim, und dieses zur Entscheidung des
Coinpeteus-Conflicts übergab die Acten dem Oberhofgericht in
Mannheim, welches abermals das Hofgericht als kompetente
Behörde bezeichnete. Am 3. August endlich kam am Hofge-
richt der Prozeß vor, und wie bekannt, erklärte dasselbe sich
nun wieder von Neuem für incompetent, und das Oberhofgericht
trat diesem Beschlüsse bei und nun liegt nach 175 Tagen Hoffs
Sache endlich bei dem competenten Gerichte.
Also zuerst ans Hofgericht, dann ans Untersuchungsgericht,
dann wieder ans Hofgericht, von da zum Oberhofgericht, dann
wieder zum Hofgcricht zurück, um von Neuem ans Oberhof-
gericht zu gelangen, und nun endlich ans Freiburger Gericht,
welches, wer weiß wann, darüber aburtheilen wird. Die
Herren zanken sich Jahrelang herum, bis sie ins Reine kom-
men, währeed dem können die Gefangenen an Leib und Seele
zu Grund gehen.
Die Rede, wegen der Hoff noch vernommen wurde, ist,
wie das Freiburger Gericht erklärte, nur Nebensache. — Herr-
liche Einrichtungen! O du glückliches Baden, daß du ein frei-
sinniges Ministerium besitzest!
Nun wir wollen sehen, was die Kammer zu diesem Ge-
rechtigkeitsstücklein sagt.

Tagesbericht ans Deutschland
L Heidelberg, 18. Oktbr. Wir sind doch begierig, zu
wissen, wenn wir mit unseren Kammcrabgeordneten ins Reine
kommen, wenn wir einmal nicht mehr unvertreten im Rache
unseres Landes sind. Unser wackrer Peter, der mit großer
Majorität hier gewählt wurde, hatte kaum den Fuß m die
Kammer gesetzt, um bei Abstimmungen und Beschlüssen unsrer
Meinung und unsrem Willen Geltung zu verschaffen, als schon
die unerbittliche Schaar der vorweltlichen Volksvertreter ihn
wieder hinaus zu beschließen versuchte.
Jetzt muß Peter, um nicht in die Hände der Gerichte
zu fallen, in deren Gewalt ihn seine //Freunde" gestellt, Ba-
 
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