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Die Republik — 1848

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https://doi.org/10.11588/diglit.44147#0733

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Erscheint Montags ausge-
nommen täglich. In Heidel-
berg vierteljährig 45 kr.
Durch die Post bezogen im
ganzen Großh. Baden l fl.
l<> kr. Bei Inseraten kostet
die dreispalt. Pctitzeike 2kr.

K- 181.


Bestellung wird gemacht in
Heidelberg in der Buch-
druckerei von Renner u.
Wolff und bei Kaufmann
Berner; auswärts bei
allen Postämtern. Briefe
werden frankirt erbeten.

Ssrmstag, 4. November.

1848

Z Die Verf ssung der «ordamerikanischen
Frcista crterr.
In den großen Volksversammlungen zu Freiburg und
Heitelberg wurde beschlossen: die Mehrzahl der Anwesenden
glaube, daß das deutsche Volk zur nordamerikanischen Verfas-
sung reif sei und sie wünsche. Es hat damals dieser Beschluß
einen ungehenern Eindruck auf die Herren gemacht, die ibr
Wohl, aber nickt das des Vallee zu befördern wünschen, die
den Smat den besten nennen, ter ihnen am meisten einbringt,
die d i c Staatsi'orm am meisten loben, die ihnen die arvßie
Macht in die Hände gibt. „Nein, cs ist nicht reif, es wünscht
sie nicht, die Republik", schrieen alle gekauften Blätter, aber
keines konnte beweisen, was cs seines eigenen Vorthcils hal-
ber in den Tag hinein schrie, nur Schimpsworte: Wühler,
Anarchisten, Communisten re. :c. konnte man den Republi-
kanern entgegenhalten.
Wir aber, die wir damals in Len Volksversammlungen
auch mit ter großen Mehrzahl waren, sagten damals schon:
Wer zum Bezahlen reif ist, de- ist auch zum Nichtbezah-
len reif, und wir sagen's noch heute: Das deutsche Volk ist
reif, ist vielleicht reifer als alle andern Völker Europa's: zur
Republik, zum heil- und glückbringenden Volksstaat. Es se e
sich nur Jeder die Verfassung der freien Nordamerikaner au,
es lerne nur Jeter das Glück, len Reichthum, die Ordnung
in Nordamerika kennen, und er wird mit uns rufen: Ja, auch
wir sind zum Glücke reif, wir sind reif zum Freistaat!
Was ist schon daö für eine herrliche Einleitung: »Wir
das Volk der Vereinigten Staaten, iu der Absicht,
eine vollkommncre Union (Staatenbund) zu bilden, Recht und
Gerechtigkeit cinzusetzcn, Ruhe im Innern sicher zu stellen, für
gemeinsame Veriheidigung Fürsorge zu treffen, allgemeine Wohl-
fahrt zu befördern, und den Segen der Freiheit uns und
unfern Nachkommen zu sichern, verordnen und errichten hiermit
diese Verfassung für die Vereinigten Staaten von Nord-
amerika."
An der Spitze des Staates steht der verantwortliche
»Präsident der Vereinigten Staaten von Nordamerika», mit
einem jährlichen Gehalte von 63,500 fl., er wird mittelbar
von allen Staaten gewählt. Sein Amt bekleidet er 4 Jahre,
und tritt nach Ablauf dieser Dienstzeit ohne Titel und
Pension in den Privatstand zurück.
Der Präsident hat die Beschlüsse des Kongresses (der
Kammer) auszuführen; er ist jedoch durch die Mitwirkung des
Senats beschränkt. Der Präsident ist der Oberbefehlshaber
der Armee und der Flotte; er hat dre Macht, mit Zustimmung
des Senats Verträge zu schließen, Gesandte und andere öf-
fentliche Minister und Consuln, Richter des obersten Gerichts-
hofes und alle andern Beamten der Vereinigten Staa-
ten zu ernennen. Er muß dem Kongreß von Zeit zu Zeit
Nachricht von dem Stand der Union geben; er muß Sorge
für die getreuliche Handhabung der Gesetze tragen. Der Prä-
sident ist, wie alle Beamten, absetzbar.

Die Gesetze macht der Kongreß der Vereinigten
Staaten. Er besteht aus dem Senat und dem Hau>e der
Repräsentanten (Abgeordneten), die Abgeordneten werden
alle 2 Jahre durch das gesummte Volk gewählt, und die ein-
zige Bedingung, um zum Abgeordneten gewählt werden zu
können, ist, daß der zu Wählende 25 Jahre alt und seit 7
Jahren Bürger der Vereinigten Staaten ist. Die Zahl der
Abgeordneten ist jetzt 240. Der Senat wird von den ein-
zelnen Staaten gewählt, und jeder Staat sendet 2 Senatoren,
die auf 6 Jahie gewählt sind. Alle 2 Jahre tritt ein Dritt-
thcil aus. Ein Senator muß 30 Jahre alt und 9 Jahre
Bürger sein. Der Vorsitzende des Senates ist zugleich Vice-
prasiLent der Vereinigten Staaten.
Senatoren und Abgeordnete sind während der Dauer der
Sitzungen unverantwortlich und unverletzlich. Kein Staatsbe-
amter kann Kongreßmitglied werden, und kein Kongreßmitglied
eine Staatsanstellung annchmen. Der Senat, aus ältcrn
Männern bestehend, hat das Recht zu den Gesetzcsvorschlägen
(Bill's) der Kammer Verbesserungen vorzuschlagen, ebenso
auch zu den Vorschlägen, die sich auf die Abgaben beziehen,
denn auch diese hat die Kammer zu machen.
Der Kongreß (also die Volksabgcordneten) hat nach
§. 17 des 8. Abschnitts die Macht, die bei uns die Fürsten
haben: Er bestimmt die Steuern und Zölle, bestimmt das Geld
Maß und Gewicht, er beschützt die Schriftsteller und Erfin-
dungen durch Ertheilung ausschließlichen Rechtes auf ihre
Produkte für bestimmte Zeit, »um das Forschreiten der Wis-
senschaften und nützlichen Kenntnisse zu fördern." Der Kon-
greß erklärt den Krieg -c., bestimmt die Aushebung der Trup-
pen, beruft die Miliz und trägt Fürsorge für ihre Organisa-
tion, Bewaffnung und Disziplinirung. Jede Bill geht vom
Haus der Abgeordneten zum Senat und von diesem zum Prä-
sidenten, der durch seine Unterschrift ihr Gesetzeskraft erthcilt.
Es darf aber kein Gesetz erlassen werden, das gegen die Un-
baas oorpus-Akte ist, keine Bannbill, keine Verfügung, welche
die Einziehung der Güter und den bürgerlichen Tod zur Folge
hat, keine, welche eine Staatsreligion cinführt, keine, die die
Religionsfreiheit, die Freiheit der Rede und Presse oder das
Versammlungs - und das Beschwerderecht bcsckränkt. Kein
Adelstitcl kann erthcilt werden, auch darf kein Beamter, ohne
Genehmigung des Kongresses, ein Geschenk, Amt oder Titel
von einem Fürsten annehmen.
Die richterliche Gewalt wird von einem obersten
Gerichte Hof und solchen Untergcrichtshöfcn bekleidet, wie sic
der Kongreß von Zeit zu Zeit verordnet. Der oberste Ge-
richtshof ist in allen Fällen der oberste Appellhof, nur in
Streitsachen zwischen einzelnen Staaten nicht.
Nur Schwurgerichte entscheiden über Verbrechen.
Das Recht dcS Volkes, sicher in seiner Person, seinen
Häusern, Papieren und Effekten vor unbilligen Nachforschun-
gen zu sein, kann nicht verletzt werden. Keine Haft- und
Beschlagnahme ohne bcwcisliche, auf Eid oder feierliches Ge-
löbniß gestützte Ursache kann erlassen werden, und bei peinlichen
 
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