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Die Republik — 1848

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https://doi.org/10.11588/diglit.44147#0133

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Du Republik erscheint
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berg vierteljährig 45 kr.
Durch die Post bezogen im
ganzen Großh. Baden l st.
IN kr. Bei Znseratcn kostet
die dreispalt. Petitzeile 2kr.
Die Republik.
Bestellung wird gemacht in
Heidelberg in der Buch-
druckerei von Renner u.
Wolff und bei Kaufmann
Berner; auswärts bei
allen Postämtern. Briefe
werden srankirt erbeten.
M- zi.
Donnerstag, 4. Mai.
1848.

Gntwnrf des deutschen Meichs-
grundgesetzes.
(Schluß.)
Artikel LV.
Grundrechte des deutschen Volkes.
-tz. 25. Das Reich gewährleistet dem deutschen Volke fol-
gende Grundrechte, welche zugleich der Verfassung eines jeden
einzelnen deutschen Staates zur Norm dienen sollen: u) eine Volks-
vertretung mit entscheidender Stimme bei der Gesetzgebung und
der Besteuerung und mit Verantwortlichkeit der Minister gegen
die Volksvertreter; b) Oeffentlichkeit der Ständeversammlungen;
e) eine freie Gcmeindcverfassung auf Grundlage selbständiger
Verwaltung in Gemeindcangelegenheiten; 6) Unabhängigkeit der
Gerichte, Unabsetzbarkeit der Richter, außer nach Urtheil und
Recht; Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens
mit Schwurgerichten, in Kriminalsachen und bei allen politischen
Vergehen; Vollziehbarkeit der rechtskräftigen Erkenntnisse deutscher
Gerichte im ganzen Gebiete des Reichs; e) Gleichheit aller Stän-
de in Betreff der Staats- und Gemeindelasten und der Amtsfä-
higkeit; k) allgemeine Bürgerwehr; K) freies Versammlungs-und
Vereinsrecht, mit Vorbehalt eines Gesetzes gegen den Mißbrauch;
Ii) unbeschränktes Petitionsrecht, sowohl der Einzelnen als der
Körperschaften; i) das Recht jedes Betheiligten, Beschwerde über
gesetzwidriges Verfahren einer Behörde, nach vergeblichen Anruf
der vorgesetzten Behörden, an die Landstände und, so fern eine
Verletzung von Reichsgesctzen behauptet wird, an eines der Häu-
ser des Reichstages mit der Bitte um Verwendung zu bringen;
ich Preßfreiheit ohne irgend eine Beschränkung durch Zensur,
Konzessionen und Kautionen; Aburtheilung der Prcßvergehen durch
Schwurgerichte; I) Unverbrüchlichkeit des Briefgeheimnisses; unter
gesetzlicher Normirung der bei Kriminaluntersuchungen und in
Kriegsfällen nothwendigen Beschränkungen; m) Sicherstellung der
Person gegen willkürliche Verhaftung und Haussuchung durch eine
llub6N8-oorpu8 Acte; n) Berechtigung aller Angehörigen des
deutschen Reichs, in jedem einzelnen Staate und an jedem Orte
ihren Aufenthalt zu nehmen, und unter den nämlichen Bedingun-
gen, wie die Angehörigen des betreffenden Staates Grundstücke
zu erwerben und Gewerbe zu betreiben; o) Auswanderungsfreiheit;
p) Freiheit der Wahl des Berufs und der Bildung dazu im
'In- und Auslande; g) Freiheit der Wissenschaft; i) Freiheit
des Glaubens und der privaten und öffentlichen Religionöübung;
Gleichheit aller Religionsparteien in bürgerlichen und politischen
Rechten; 8) Freiheit volkSthümlichcr Entwickelung, insbesondere

auch der nicht deutschen Volksstämme durch Gleichbcrichtigung ih-
rer Sprache in Rücksicht auf Unterricht und innere Verwaltung.
Artikel V.
Gewähr des Reichsgrundgesetzes.
§. 26. Das Neichöoberhaupt leistet beim Antritt seiner
Regierung einen Eid auf das Neichsgrundgesetz vor dem versam-
melten Reichstage, der bei jeden Thronwechsel unverzüglich und
ohne Berufung in der Art Zusammentritt, wie er das letzte Mal
versammelt gewesen ist.
K. 27. Die Reichsminister und die übrigen Beamten des
Reichs, ingleichen das Rcichsheer werden auf das Neichsgrundgesetz
verewigt.
tz. 28. Den in den einzelnen Staaten vorgeschriebenen Ver-
pflichtungen auf die Landesverfassung wird die Verpflichtung auf
das Neichsgrundgesetz beigesügt.
K. 29. Zu Abänderungen des Reichsgrundgesetzes ist die
Uebereinstimmung des Reichstags mit dem Reichsoberhaupte, in
jedem Hause die Anwesenheit von wenigstens Dreiviertel der Mit-
glieder und eine Stimmenmehrheit von Dreiviertel der Anwesen-
den erforderlich.
tz. 30. Alle Bundesbeschlüsse, Landesgesetze, und Verträge
zwischen einzelnen deutschen Staaten sind, insoweit sie mit einer
Bestimmung des NeichSgrundgesetzeS im Widerspruch stehen, hier-
mit außer Kraft gesetzt.

Verchejlung dcr Reichsräthe auf die einzelnen Staaten:
Oesterreich sendet 24; Preußen 24; Bayern 12; Sachsen,
Hannover, Würtemberg und Baden, je 8, zusammen 32; Kur-
hessen, Großherzogthum Hessen, Schleswig-Holstein und Mecklen-
burg-Schwerin, je 6, zusammen 24; Luxemburg, Braunschweig,
Nassau, Sachsen-Weimar, Oldenburg, je 4, zusammen 20; Sach-
sen-Eoburg-Gotha, Sachsen-Meiningen, und Sachsen-Altenburg, je
2, zusammen 6; Mecklcnburg-Strelitz, Anhalt-Dessau, Anhalt-
Bernburg, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen,
Hohenzollern-Sigmaringcn, Hohenzollern-Hechingen, Waldeck, Reich
ältere Linie, Neuß jüngere Linie, Lippe-Schaumburg, Lippe, Hes-
sen-Homburg, Lichtenstein, Lauenburg, Lübeck, Frankfurt, Bremen
Hamburg, je 1, zusammen 19, im Ganzen 161.
 
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