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Die Republik — 1848

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https://doi.org/10.11588/diglit.44147#0158

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An das deutsche Volk!

Grundzüge
zu einer
deutschen Bundes-Verfassung.

Mitbürger!
Schon vor 30 Jahren verhieß die Bundcsakte den deut-
schen Völkern politische und religiöse Freiheit. Die Freiheit
der Presse, freier Handel, freie Schiffahrt, allgemeine Freizü-
gigkeit, die Einführung Einer Post, Eines Münz-, Maaß-
und Gewicht-Systems wurden in nahe Aussicht gestell.
Von diesen mit dem Blute unserer Väter theuer erwor-
benen Rechten war in der Wirklichkeit bis jetzt nur wenig ge-
nährt worden. Seit den letzten Ereignissen begnügt sich der
Deutsche nicht mehr mit der selbst aufrichtigen Verwirklichung
jener bisher so hartnäckig verweigerten oder doch so schmählich
verkümmerten Rechte. Sie sind eben bereits wohlerworbene
Rechte und können nicht noch erst gewährt werden.
Das deutsche Volk nimmt von nun an sein unveräußer-
liches Recht der Souveränctät wieder in seine eigenen Hände
und führt den Staatsbau auf den uralten Grundlagen der
Stamm-Verschiedenheit und der Volks-Einheit neu und kräf-
tiger auf.
Das deutsche Volk erklärt für die Grundpfeiler der neuen
gesellschaftlichen Ordnung:
allgemeine Volksbewaffnung, Freiheit der Person, Sicherheit
des Eigenthums, Gleichheit vor dem Gesetz, Schwurgericht,
freies Petitionsrecht, freies Versammlungsrecht, Preßfreiheit,
Handels- und Gewcrbefreiheit, freien Unterricht und voll-
ständige Religionsfreiheit.
Grundzüge der deutschen Bundes-Verfassung.
8. 1. Die bisherigen deutschen Bundesstaaten lösen sich
auf in volksthümliche Provinzialstaaten und bilden als ein
Bundesstaat, ein vereinigtes freies Deutschland.
2. Die einzelnen Provinzialstaaten sind vorläufig: >
Oesterreich, Steiermark, Illyrien (Kärnthen, Kram und j
Küstenland), Tyrol (mit Lichtenstein), Mähren (mit östr.
Schlesien), Böhmen, Franken, Baiern, Würtemberg (oder
Schwaben, mit Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen),
Baden, Pfalz (mit Rhein-Hessen, Birkenfeld und Luxem-
burg), Hessen (Cassel, Darmstadt, Homburg, Nassau, Wal-
deck und Frankfurt), Nhcinlande, Westfalen, Hannover (mit
Braunschweig, Oldenburg, Lippe-Detmold, Schaumburg-Lippe
und Bremen), Schleswig-Holstein (mit Lauenburg, Ham-
burg und Lübeck), Mecklenburg (Schwerin und Strelitz),
Pommern, Brandenburg, Schlesien, Sachsen (mit den An-
haltischen Ländern, den Lausitzen und einem Theil der preuß.
Provinz Sachsen), Thüringen (mit dem größten Theil der
preuß. Provinz Sachsen, Weimar, Altenburg, Meiningen,
Coburg, den Schwarzburgischeu und Neußischen Landen).

Der Provinz Preußen stebt es frei, sich vor der Hand
an den deutschen Bund anzuschließen oder sich sofort für un-
abhängig und neutral zu erklären
§. 3. Die Foim der Bundes-Regierung ist die republi-
kanische mit Vertretung der Provinzialstaaten und der Völker
in zwei Häusern, die zusammen den Bundestag (Congreß)
bilden.
8. 4. Nur in Bezug auf innere und lokale Angelegenhei-
ten und zwar nur insoweit solche nicht ausdrücklich unter die
Bundes-Negierung gehören, sind die Regierungen und Legis-
laturen der Provinzial-Staaten unabhängig thalb-souverain)
und können sie namentlich die Form der Provinzial-Regierung
bestimmen, also die dermalige beibehalten oder abändern.
8. 5. Der Bundestag ist als die Central-Regierung das
Organ der Volks-Souverainetät und vereinigt in sich dir ge-
setzgebende, die richterliche und die exekutive Gewalt für das
gejammte Deutschland.
(Schluß folgt.)

Tagesbericht aus Deutschland.
Karlsruhe, 6. Mai. Es ist bereits Einleitung ge-
troffen, daß die Truppenzahl in Mannheim vermindert, die
Kosten für die Stadt ermäßigt, für die Verpflegung des noch
bleibenden Theiles der Besatzung die gesetzliche Vergütung ge-
leistet werde. Die Aufhebung des Kriegszustandes wird dem
Vernehmen nach erfolgen, sobald hinreichende Bürgschaften
verliegen, daß nicht alsbald der frühere Unfug wieder beginnt.
Zur erwünschten Beschleunigung dieses Zeitpunktes -ienb ein
Schritt, welchen Gemeinderath und Ausschuß gestern durch
Absendung einer Deputation hierher gethan hat, so wie die
begonnene Säuberung der Stadt von unheimlichen fremden
Elementen. — Durch eine Verordnung werden die Beschrän-
kungen der Dcutschkatholiken aufgehoben und ihnen der Name,
der öffentliche Gottesdienst und die Rechte einer Körperschaft
zuerkannt. (D. Z )
Freiburg, 6. Mai. Mittelst höchster Entschließung
vom Gestrigen wird die militärische Besatzung Freiburgs vom
7. d. an in der Art aufhöreu, daß die anwesenden Truppen
nicht mehr als Erecutions-Truppen zu behandeln sind, sondern
daß für die Verpflegung derselben wieder die tarifmäßige Ver-
gütung geleistet wird. (Freib. Ztg.)
Münster, 3. Mai Die Wahlen in Münster sind auf
eine Menge Geistlicher und solche Personen gefallen, welche
Mitglieder des kath. Vereines sind, oder doch von demselben
begünstigt wurden. In einem ländlichen Kirchspiele bei Mün-
ster sind der Pastor der Caplan der Vicar und der — Kü-
ster gewählt. In Warendorf 5 Geistliche, darunter der Klo-
sterprior und der Pater Goßler. Unter den Wahllisten vom
Lande, welche hier bekannt geworden, befinden sich verhältnis-
mäßig sehr wenig Bauern, so daß der bäuerliche Grundbesitz,
welcher überhaupt und hier insbesondere noch sehr viel Wün-
sche hat, auf dem Landtage fast gar nicht vertreten werden
wird. In dem Bauernstände soll deßhalb eine große Erbit-
terung herrschen. (Köln. Z)
 
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