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Die Republik — 1848

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https://doi.org/10.11588/diglit.44147#0523

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ein tritt; doch sind die Abgeordneten immer wieder wählbar.
Die Wahl bat direkt und durch geheime Abstimmung statt.
Jeder Franzose ist Wähler und wählbar, die Fälle der Unfä-
higkeit und der Jncompalitätcn ausgenommen, welche durch
das Wahlgesetz bestimmt werden sollen. Das französische Bolk
überträgt die vollziehende Gewalt einem französischen Bürger,
welcher den Titel Präsident erhält. Zu dieser Wahl ist die
absolute Majorität der Stimmen erforderlich; wenn keiner der
Kandidaten diese Majorität erhält, wählt die Nationalversam-
lung den Präsidenten aus den fünf Canditaten, auf welche die
meisten Stimmen gefallen waren. Der Präsident der Repub-
lik wird auf vier Jahre gewählt. Er ernennt zu den Stellen
in der Land- und Seemacht; er darf ein Commando über die
Truppen nicht in Person führen; er hat das Recht der Be-
gnadigung, jedoch nachdem er die Meinung des Staatsraths
eiugeholt. Er darf nur mit Zustimmung der Nationalversamm-
lung Krieg führen; er erhält einen Jahrsgchalt von 600,000
Frs; er darf das Gebiet der Republik nicht verlassen, ohne
Erlaubnis' der Nationalversammlung; er ernennt die Minister
und entfernt sie. Es gibt einen Vizepräsidenten der Republik;
dielen ernennt der Präsident. Es wird ein Staatsrath gebil-
det; er besteht aus wenigstens 40 Mitgliedern; der Vizepräsi-
dent der Republik ist äs jure Präsident des Staatsraths; die
Mitglieder werden aus 6 Jahre von der Nationalversammlung
gewählt; für die Stellen im Staatsrath tritt immer je zur
Hälfte neue Wahl ein, doch sind die Mitglieder immer wie-
der wählbar; der Staatsrath hat die Gesetzentwürfe der Re-
gierung vorzubereiten und die aus der Jnitative der Versamm-
lung hervorgegangenen Anträge zu prüfen. Die Departemen-
tal-, Arrondifsemens- und Comunalräthe werden durch allge-
meine Abstimmung gewählt. Die Justiz wird unentgeltlich
und öffentlich geübt. Alle Verbrechen und Vergehen werden
durch das Geschwornengericht abgeurtheilt, ebenso auch Preß-
vergehen. Die Mitglieder des Cassationshoses werden von
der Nationalversammlung gewählt, die übrigen Magistraten
werden von dem Präsidenten der Republik ernannt Ein ober-
ster Justizhos urtheilt, ohne Cassation und ohne Appellation,
im Falle einer Anklage über den Präsidenten der Republik,
über die Minister, über die Mitglieder der Nationalversamm-
lung und die Individuen, welche eines Attentats gegen die
Sicherheit des Staats angeklagt werden; dieser oberste Ge-
richtshof besteht aus 5 Richtern und 2 Suppleanten, welche
aus den Generalkonseils genommen werden: die Nationalver-
sammlung bestimmt den Ort, wo dieser oberste Gerichtshof
seinen Aufenthalt nehmen soll. Die bewaffnete Macht ist be-
stimmt zur Vertheidigung des Gebiets gegen auswärtige Feinde
und zur Vertheidigung der Republik im Innern. Jeder Fran-
zose hat persönlich seine Wehrpflicht zu erfüllen; im Heere und
in der Nationalgarde; die Stellung von Ersatzmännern ist un-
tersagt; der Rekrntirungsmodus wird durch ein besonderes Ge-
setz festgesetzt. Ein Gesetz bestimmt die Fälle, in welchen der
Belagerungszustand verfügt werden darf und setzt auch dessen
Folgen fest. Die Ehrenlegion wird beibchalten. Die Verfas-
sung wird nur erst nach dreimaliger Lesung angenommen; un-
mittelbar nach dem definitiven Votum der Verfassung schreitet
die Nation zur Präsidentenwahl. Es wird dann sofort zur
Berathung der organischen Gesetze geschritten. Morgen wird
die Nationalversammlung den Tag für den Beginn der Bera-
thung des Verfassungsentwurfs bestimmen.
Grosbrittannien. Wie trübe es in Irland aus-
sieht, kann man daraus entnehmen, daß selbst der ,Globe^ zu-
gibt, die vorhandenen Lebensmittel reichten höchstens bis zum
Januar aus. Trotzdem thut die Negierung nichts, als ,daß
sie Verhaftungen anordnet und Prozesse.cinleitet. Sie will
die Huld jener hartherzigen Gutsbesitzer nicht verscherzen, zu

deren Vorrechten es gehört, ihren armen Pachtern die Häuser
über dem Kopfe niederzureißen, wenn sie den Platz etwa zu
einem Parke, zu einer Waide oder dergleichen besser gebrau-
chen können. Noch kürzlich wurden in der Grafschaft Meath
wieder eine Menge Pächter auf diese humane Weise vertrieben
und dem Elend prcisgegeben.
Der „Morning Chrouicle" erzählt ganz ernsthaft, die
deutsche Zeniralgewalt habe sich bei der gänzlichen Ebbe im
Reichsschatz an Preußen wegen eines Vorschusses gewendet,
und Preußen ist selbst schon bei der Zwangsanleihe angckom-
men! N. D. Z.)

Das Kriegs- Dienst- und Exerzier-Reglement
der freien Reichsstadt Riblingen.
(Fortsetzung.)
§ 3. Vom General und den Staabsoffizieren.
Da die Offiziere nicht nach ihren Verdiensten, sondern
nach der Meinung des Herrn Kriegsprasii cnten avanciren sol-
len, so wollen Wir dies sinnbildlich durch ihre Uniformen an-
zeigen. Die Herren Generäle erhalten Lorbeerzweige, die
Stabsoffiziere Lorbcerblüthen, gleichsam aus dem großen Lor-
beerbaum des Herrn Kriegs-Präsidenten abgcpflückt, zur Stik-
kerei auf ihren Uniformen. Ihre Pflicht wird sein, ihr Augen-
merk auf die Schönheit der Soldaten in Anzug undUebungen
zu richten, indem dadurch ,'m In- und Ausland unser Ansehen
immer mehr erhöht wird. Da Wir sie auf so hohe Posten
gestellt haben, so werden sie ihren Patriotismus recht leuchten
lassen, und dadurch an den Tag geben, daß sie unbedingt alle
Unsere Einrichtungen loben, welches sie umso füglicher können,
da sie von den wenigsten persönlichen Nachtheil haben. Sie
werden bei feierlichen Gelegenheiten immer zuerst Unsere Ge-
sundheit trinken, und wenn Einer ohne Uniform es sich ein-
fallen lassen sollte, etwas an Unserer Regierung nicht Zu loben,
ihn hinter die Ohren schlagen, welches Wir dann gnädigst
vermerken wollen. Ihren Diensteifer wird man in ihren schön
geschriebenen und pünktlich eingeschicktcn Tabellen, aus der
feinen, propern und egalen Kleidung der Offiziere und Sol-
daten, so wie daraus erkennen, daß sie Unser Ohr nicht mit
Klagen, und Unfern Seckel nicht mit Forderungen belästigen.
Ihnen strht ja der Beutel des Offizicrkorps offen; sie sollen
berechtigt sein, am Gage Empfangs tag den Offizieren abzuzic-
hen,. was sie für größere Schönheit und Propertät des Regi-
ments auszugeben genöihigt sind. Wir sehen z. B. und hören
gern schöne Negimentemusiken, Wir haben es gern, wenn bei
den Regimentern Bibliotheken von Kriegsgeschichten und Land-
karten sind; das alles kann aus dem Beutel der Offiziere be-
stritten werden, die man mit Strenge und als Ehrlose behan-
deln muß, wenn sie sich das etwa nicht gefallen lassen wollten.
Wir dispensiren die Generäle und Staabsoffiziere dagegen
von manchen Zeit und Laune verderbenden Geschäften. In allen
militärischen Verordnungen ist bis jetzt noch die Antike sichen
geblieben: Die Generäle und Stabsoffiziere sollen sich Mühe
geben, ihre Untergebenen kennen zu lernen, um besser auf und
durch sie wirken zu können. Indem Wir weislich unsere Offi-
ziere in zwei Klassen eingctheilt haben, so übcrheben wir obige
Offiziere von dieser Pflicht des Bekanntmachens mit ihren Un-
tergebenen. Eben so dispensiren Wir sie von der Pflicht, die
zugchcnden Offiziere in allen Thcilen ihrer Bestimmung so zu
unterrichten, daß ihnen auch kein Dienstverhältniß und Ver-
hälmiß mit dem Civile unbekannt sei. Herr Waibel meint,
es sei von jeher so gewesen, daß sich die hohen Offiziere nicht
um den Unterricht der Subalternen bekümmert, sondern nur
gefordert hätten, daß sic alles wüßten; das, was sie dann
noch nicht gewußt, hätten sie nach und nach schon durch die
 
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