Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Die Republik — 1848

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.44147#0161

DWork-Logo
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Die Republik erscheint
täglich. Preis in Heidel-
berg vierteljährig 45 kr.
Durch die Post bezogen im
ganzen Großh. Baden l ff.
10 kr. Bei Inseraten kostet
die dreispalt. Pctitzeile2kr.

Ni- 38.

Die Republik.
Donnerstag, 11. Mai.

Bestellung wird gemacht in
Heidelberg in der Buch-
druckerei von Renner u.
Wolff und bei Kaufmann
Berner; auswärts bei
allen Postämtern. Briefe
werden frankirt erbeten.

1848.

An das deutsche Volk!

GrundzLige der deutschen Bundes-Verfassung
(Schluß.)
6. Die gesetzgebende Gewalt übt das Haus der Ab-
geordneten (Volksvertreter) aus. Alle Gesetze für den Bun-
desstaat müssen in diesem Hause ihren Ursprung nehmen, doch
kann sowohl die Erekmiv-Gewalt, als auch das Haus der
Gesandten Gesetzvorschläge an das Haus der Agbcordneten
bringen.
8- 7. Die Abgeordneten werden vom ganzen deutschen
Volke gewählt, ohne Rücksicht auf die verschiedenen Provin-
zialstaatcn, von se 50000 Einwohner Ein Abgeordneter.
K. 8. Ganz Deutschland wird demnächst in Wahlkreise
getheilt.
8- 9. Jeder Deutsche, der das 21. Jahr zurückgelegt
hat, ist Wähler und wählbar. Nur Ehrlosigkeit schließt von
diesem Doppelrcchte aus.
§. 10. Die Abgeordneten werden für die Dauer Eines
Bundestages gewählt, welches auf drei Jahre festgesetzt ist.
8. 11. Das Haus der Gesandten (Senatoren) bildet
den höchsten Gerichtshof für ganz Deutschland (Cafsationshof)
und ernennt die Richter der übrigen hohen Gerichtshöfe. Der
Vorsitzende ist der mit dem Bundes-Präsidenten zugleich ge-
wählte Vize-Bundespräsident.
8- 12. Jeder Provinzialstaat sendet drei Gesandte zum
Bundestag, von denen einer von der Provinzial-Rcgierung
und zwei von den Provinzialständen gewählt werden.
8- 13. Jeder Gesandte wird für die Dauer eines Bun-
destags, gewählt, welche (8- 10.) auf drei Jahre festgesetzt ist.
8- 14- Alle Gesetzentwürfe, welche das Haus der Ab-
geordneten angenommen hat, müssen an das Haus der Ge-
sandten gebracht werden, dessen ertheilte Zustimmung den Vor-
schlag zum Gesetz erhebt.
8- 15. Der Bundespräsident hat das von beiden Häu-
sern angenommene Gesetz in der möglichst kürzesten Frist im
Namen des deutschen Volks zu promulgiren.
h. 16. Alle Streitigkeiten zwischen den einzelnen Pro-
vinzialstaaten entscheidet das Hans der Gesandten.
8- 17. Das Haus der Gesandten ernennt und beglau-
bigt die Agenten bei den auswärtigen Mächten, schließt Frie-
dens- und Allianz-Verträge und ermächtigt den Bundespräsi-
denten zu Kriegserklärungen.

8. 18. Das Haus der Abgeordneten schließt die Handels-
verträge, rcgulirt die Zölle, die Münze, das Papiergeld und
das Postwesen, macht Anleihen und bewilligt allein die Mit-
tel zur Deckung des ordentlichen und außerordentlichen Staats-
bedarfs' des Bundesstaats. .
8- 19. Mitglieder beider Häuser können stets wieder ge-
wählt werden.
8- 20. Die exekutive Gewalt ist einem Bundes-Präsi-
denten anvertraut, der von eigens dazu gewählten Wahlmän-
nern gewählt wird. Wählbar ist jeder geborene Deutsche, der
das 21. Jahr zurückgelegt hat.
8. 21. Dem Bundespräsidenten stehen verantwortliche
Minister zur Seite.
8- 22. Diese Minister müssen aus der Majorität des
Hauses der Abgeordneten hcrvorgehen.
8- 25. Der Bundes-Präsident wird auf drei Jahre ge-
wählt.
8. 24. Niemand kann zweimal die Stelle eines Bundes-
präsidenten bekleiden.
8- 25. Die bewaffnete Land- und Seemacht des Bundes-
staates, sowohl im Kriege als im Frieden, steht ausschließlich
unter dem Befehl des Bundes-Präsidenten, doch ernennt das
Haus der Gesandten in Kriegszeiten den Oberfeldherrn und
die Befehlshaber der verschiedenen Armeekorps und Flottcnab-
theilungen. Alle Offizierspatente fertigt der Bundes-Präsident
aus, doch gilt das Recht der Anciennetät bis zum Rang des
Stabsoffiziers. Die Militär-Konskription wird aufgehoben.
Das Heer zu Land und zur See besteht aus geworbenen
Truppen.
8. 26. Alle Erlasse und Verfügungen deS Bundes-Prä-
sidenten müssen von einem verantwortlichen Minister kontra-
signirt sein.
8. 27. Der Bundes-Präsident ist sowohl während der
Dauer seines Amtes als auch nachher dem Bundestage ver-
antwortlich und kann vom Hause der Abgeordneten in den
Anklagestand versetzt werden. Das Urtheil spricht das Haus
der Gesandten.
8- 28. Die Wahlen der Mitglieder beider Häuser finden
zu einer und derselben Zeit statt und zwar stets in der Mitte
der Dauer der Funktion des Bundespräsidenten, so daß jeder
Präsident zwei verschiedenen Bundestagen gegenüber sich befin-
den muß.
8- 29. Das erste Mal werden daher die Mitglieder der
beiden Häuser nur auf die Dauer von achtzehn Monaten ge-
wählt.
 
Annotationen