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Die Kunst-Halle — 4.1898/​1899

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Nummer 1
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Grünewald: Das künstlerische Urheberrecht
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Thomas, Bertha: London: Ausstellung der Royal Academy, [2]
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https://doi.org/10.11588/diglit.63302#0016

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8

Die Aunst-Halle

vielfältigung seines Gemäldes durch den ersten Verleger ge-
stattet habe, sei auf diesen letzteren das Recht der Nach-
bildung und Verbreitung nach seinem ganzen und vollen
Umfange übergegangen, einer vertragsmäßigen Beschränkung
hätte es in dieser Einsicht nicht bedurft, denn das Nach-
bildungsrecht sei ein untheilbares, mit dessen Uebertragung
an den Verleger habe der Künstler jede weitere verfügungs-
befugniß darüber verloren, auch mangle ihm fernerhin
jegliches persönliche oder vermögensrechtliche Interesse
daran.
Diese Auffassung ist indessen durchaus unrichtig. In
dem vorliegenden Falle handelt es sich lediglich um Er-
mittelung des Willens des Künstlers und ersten Verlegers
bei der diesem gestatteten Nachbildung des Gemäldes.
Dieser Wille ist aber, wenn, wie hier, über den Punkt der
Weiterveräußerung des Nachbildungs-und Vervielfältigungs-
rechts, eine ausdrückliche besondere Vereinbarung nicht
stattgefunden hat, nach der inneren rechtlichen Natur des
Geschäftes und dessen erkennbaren Zielen festzustellen.
In ersterer Pinsicht gilt der in der deutscher: Urhebergesetz-
gebung ausgesprochene Grundsatz, daß dem Urheber
persönlich das ausschließliche Recht zur Veröffentlichung
seines Geisteswerkes, sowie zur vermögensrechtlichen
Nutzung desselben gesichert sein soll (vergl. auch KH ( u. 5
des Kunstgesetzes vom 9. Januar (876). In der: Motiven
zum Entwurf von (870 heißt es zu Z 59 S. H5: „Das
Recht des Urhebers, Herr über das Maß und die weise
der Nachbildung und Veräußerung seines Werkes zu bleiben,
entspricht dem Rechte des Autors an ungedruckten
Manuskripten. Der Urheber eines Werkes der Kunst hat
nicht blos ein vermögensrechtliches, sondern auch ein voll-
kommen begründetes persönliches Interesse, die Nachbildung
seines Werkes durch dritte Personen zu verhindern."
Innerhalb dieses hiermit festgestellten rechtlich maßgebenden
Rahmens muß aber auch in vermögensrechtlicher Beziehung
angenommen werden, daß das vom Künstler dem ersten Ver-
leger eingeräumte Recht ein lediglich auf die diesem
allein gestattete Nachbildung und Vervielfältigung
beschränktes ist, also nicht weiter gehen kann, als es in
dieser Vereinbarung gewährt ist, welche eine ausdehnende
Auslegung nicht zuläßt. Der erste Verleger durfte daher
das ihm eingeräumte Recht ohne Erlaubniß des Künstlers
nicht weiter veräußern, und ebensowenig der zweite Verleger
ohne solche die erworbene Nachbildung vervielfältigen und
verbreiten. Beide haben hierdurch die KK ( und 5 des
Künstlergesetzes vom 9. Januar (876 verletzt. Für diese
widerrechtlichen Handlungen sind Beide, der erste Verleger als
Veranlasser, der zweite Verleger als Veranstalter, dem Künstler
gegenüber entschädigungspstichtig, und soweit auf beiden
Seiten Vorsatz oder Fahrlässigkeit anzunehmen ist, haften sie
sammtverbindlich. Im Uebrigen sind die beiden letzter-
wähnten Umstände von rechtlicher Bedeutung nur insofern
als etwa vom Künstler strafgerichtliche Verfolgung gegen
die Verleger beantragt werden sollte. Strafrechtliche Ver-
antwortlichkeit ist jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn
und soweit auf Seite der Verleger angenommen werden
könnte, daß Beide oder Liner derselben auf Grund ent-
schuldbaren, tatsächlichen oder rechtlichen Irrthums in
gutem Glauben gehandelt hat. Sollte ein verschulden der
beiden Verleger nicht vorliegen, so haften sie doch unter
allen Umständen bis zur Höhe ihrer Bereicherung, und
zwar der erste Verleger in Höhe des vom zweiten Verleger


erhaltenen Kaufpreises, und letzterer für den durch die
zweite Nachbildung und Verbreitung erzielten Gewinn.
Bei Würdigung des Schadens sind alle in Betracht zu
ziehende Umstände frei zu würdigen. Sollte die Sache vor
den Zivilrichter kommen, fo kann der Künstler als Beweis-
führer des Schadens vom Gerichte möglicherweise selbst
zur eidlichen Schätzung desselben zugelassen werden. In
dem vom Künstler gegen die beiden Verleger etwa zu be-
antragenden Strafverfahren kann vom Strafrichter außer
der Bestrafung auch eine an ihn anstatt der Entschädigung
zu erlegende Geldbuße bis zu 6000 Mk. und überdies auf
Einziehung der beim 2. Verleger noch vorräthigen Nach-
bildungs-Exemplare, sowie der hierzu benutzten und be-
stimmten Vorrichtungen erkannt werden.


London:
Ausstellung tler sioval Acaüemv.
von Bertha Thomas, London.
(Schluß.)
der bunt gemischten Menge von Land-
schäften ist Mr. peendKing 's „Thal von Black-
inore" des allgemeinen Beifalls entschieden sicher.
Lin großes, sehr geschicktgemaltes, freundlich an-
sprechendes Bild, erfüllt es alle Bedingungen für
einen richtigen Ausstellungserfolg, während die feineren
Vorzüge vieler kleinerer Merke in Folge der ver-
wirrenden Umgebung völlig übersehen werden.
Lhevalier Tayler, der hier wiederum seine
Geschicklichkeit in der Wiedergabe von Lampenlicht-
Effekten zeigt, hat dieses Mal eine weibliche Figur
von einer bei ihm ungewöhnlichen Kraft der Zeichnung
in den Lichtschein gestellt. Das Mädchen im Vorder-
gründe seines Bildes „Schwestern", welches nach
einem glücklicher: Liebespaar, in einem entfernten
Theil des Zimmers befindlich, grollend hinschaut, ist
so gut dargestellt, daß dadurch, trotz mancher Mängel
des Entwurfs, dieses verbrauchte Motiv über dem
Niveau des Trivialen steht. Mr. Drap er's »Kameut
tor Icarus« (Klage um Ikarus) ist von der Ko^al
^caäem^ aus dem LbaMr^ Konäs angekauft worden.
(Andere Erwerbungen sind Mr. peent King's oben
erwähnte Landschaft und ein entzückendes Porträt,
genannt Lthel, von R. Peacock.)
Mr. Drap er hat auf seiner Leinwand einen
überraschend malerischen Effekt erzielt durch des
todten Ikarus starren und wie ein Segel aufgerichteten
Fittich, der in großen, dunklen Umrissen mit dem
goldigen Abendhimmel kontrastirt. was diesem jungen
Künstler neben anderen Eigenschaften zur Empfehlung
gedient haben mag, dürfte seine Gefolgschaft der
vernachlässigten Richtung Lord Leighton's sein. Doch
vermissen wir an seinen Kompositionen die Anmuth
der Linien, welche der ureigenste Zug in allen
Schöpfungen des vormaligen Präsidenten ist.
Iubiläumsbilder sind natürlich in der diesjährigen
Ausstellung unvermeidlich. Zwei namhafte Künstler
haben je eine charakteristische Gruppe aus dem
Festzug erwählt zur Verewigung in Farben; mehr ist
nicht davon zu sagen. Beide haben sich mit zu ober-
flächlichen Wirkungen begnügt, als daß diese allerdings
geschickt erzielten Effekte ihre Motive zu künstlerischen
Denkmälern stempeln könnten. Professor Herkomer
 
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