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Die Kunst-Halle — 4.1898/​1899

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Nummer 9
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Schmidkunz, Hans: Die doppelte Kontur, [3] (Schluss)
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Grünewald: Rechtsschutz deutscher Werke: der Kunst und Photographie in den Vereinigten Staaten Nordamerikas
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https://doi.org/10.11588/diglit.63302#0158

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Die A u n st - L) a l l e

Nr. 9


der eigentliche Ursprung doppelter Konturirung be-
trachtet. So neben der Technik des Stickens die des
Mosaiks, der japanischen Schablone, der Miniatur-
malereien, der orientalischen eingelegten Arbeiten und
Gravirungen, u. dgl. m. Man kann solche historische
Zurückführungen unbedenklich zugeben und sich trotz-
dem vorbehalten, sie nur eben als solche historische
Zurücksührungen zu betrachten und die Rechtfertigung
für das weitere Benützen derartiger technischer An-
regungen in tieferen Gründen zu suchen, die unseres
Trachtens doch wieder nirgends anders liegen als
in jenen optischen und stilistischen Prinzipien.
Von einer abermals anderen kundigen Seite
wird Schreiber dieses noch auf einen weiteren Um-
stand aufmerksam gemacht. Bekanntlich erscheint
eine dunkel ausgefüllte Figur mit dickem Umriß auf
Hellem Grund kleiner, eine ebensolche Helle Figur auf
dunklem Grund größer, als sie wirklich ist, ein
Uebelstand, der namentlich bei Plakaten und Druck-
verzierungen störe. Die Doppelkontur, die hier wohl
zuerst aufgetreten ist, wirke diesem Uebelstand ent-
gegen und sei wahrscheinlich auf diesem weg durch
die Praktiker eingeführt worden.
Endlich wird es auch nötig sein, die stilistischen
Begriffe von temporärer und instanter Zeichnung
überhaupt kunsthistorisch durchzuarbeiten.
Unsere Aufgabe erscheint als erfüllt, wenn sie
den Boden bereitet hat für die nähere Behandlung
dieser Linzelprobleme. Ob dies geschehn ist, wird
allerdings auch abhängen von der Nachprüfung
dessen, was wir vorgebracht haben, einer Nach-
prüfung in Beobachtung, Experiment und — zumal
stilkritischer — Deutung; und dazu seien unsere Leser
freundlichst eingeladen.
(Kechteschu^ deutscher A?erke
der Kunst und Photographie
in Len (Deremigten Ktaaten (Nordamerikas.
er in den Vereinigten Staaten Nordamerikas
seit dem letzten Jahrzehnt herrschende Grund-
satz, sich gegen die Einfuhr ausländischer Lr-
Zeugnisse thunlichst abzuschließen und dadurch
die Produktion im Inlande zu heben und zu fördern,
hat auf dem Gebiete des Rechtsschutzes litterarischer
und artistischer Werke dahin geführt, denselben, so-
weit er durch das amerikanische Urheberrechtsgesetz
vom 3. März (89( dem Auslande gegenüber im
Allgemeinen zugestanden wurde, an die strenge Er-
füllung ziemlich lästiger Bedingungen zu knüpfen.
Zunächst wird für die Zulässigkeit des Schutzes der
ausländischen künstlerischen und photographischen Er-
zeugnisse vorausgesetzt, daß der fremde Staat ent-
weder die volle Gegenseitigkeit gewährt oder ein
internationales Uebereinkommen hierüber mit den
Vereinigten Staaten abschließt. Da eine Verkürzung
der Gegenseitigkeit im ersteren Sinne unserem gegen-
wärtig in Deutschland geltenden Urheberrecht fremd
ist, die Bestimmungen des deutschen Kunst- und
Photographieschutzgesetzes vielmehr nur auf die Werke
inländischer, also deutscher Urheber Anwendung
finden, so hat das deutsche Reich am (5. Januar (892
mit den Vereinigten Staaten ein Uebereinkommen
abgeschlossen, wodurch den Angehörigen beider Länder

in jedem derselben der nämliche Rechtsschutz einge-
räumt wurde, wie er den eigenen Staatsangehörigen
in ihren: Lande zusteht. (Gleiche Staatsverträge
haben die v. St. mit Belgien, Lhile, Dänemark,
Frankreich, Großbritannien, Italien, Mexiko, Portugal,
der Schweiz und Spanien eingegangen).
In Sekt, ( und 2 jenes amerikanischen Gesetzes
wurde, soweit es sich um artistische und photographische
Werke handelt, ausgesprochen: Der Urheber, Er-
finder, Zeichner oder Eigenthümer eines Stiches,
Holzschnittes oder irgend, welcher Abbildung, einer
Photographie oder eines Negativs derselben, eines
Gemäldes, einer Zeichnung, eines Thromos, einer
Statue oder Bildhauerarbeit und von Modellen oder
Entwürfen, welche als Werke der bildenden Künste
ausgeführt werden sollen, ebenso seine Rechtsvertreter-
haben das alleinige Recht, dieselben zu verlegen,
zu vervollständigen, zu kopieren, auszuführen, zu vollen-
den und zu verkaufen. — Den: Verfasser, Erfinder
oder Zeichner, wenn er noch am Leben ist, oder im
Todesfälle seiner Wittwe oder seinen Kindern soll
dasselbe ausschließliche Recht für einen weiteren
Zeitraum von (4 Jahren erneuert werden, wenn
die Beschreibung des auf diese Weise ein zweites Mal
geschützten Erzeugnisses eingetragen und allen sonstigen
die erstmaligen Urheberrechte betreffenden Vorschriften
innerhalb sechs Monaten vor Ablauf des ersten
Termins entsprochen wird. Auch sollen solche Personen
innerhalb zweier Monate von besagter Erneuerung
ab eine Abschrift der Eintragung hiervon in einer
oder mehreren, in den Vereinigten Staaten gedruckten
Zeitungen vier Wochen lang veröffentlichen lassen.
Außerdem ist die erste Erlangung des Rechtsschutzes
noch an folgende erschwerende Bedingungen geknüpft.
Der Antragsteller hat () auf dem Bureau des Kongreß-
bibliothekars zu Washington, Distr. Tolumbia, abzu-
liefern oder der Post innerhalb der V. St. unter
der Adresse jenes Bibliothekars portofrei zu über-
geben: an oder vor dem Tage der Veröffentlichung
in den Vereinigten Staaten oder Deutschland eine
Kopie des Stiches, Lsolzschnittes, der Abbildung,
Photographie oder des Thromos, — wenn es sich
um ein Gemälde, eine Zeichnung, Statue, Bildhauer-
arbeit oder ein Modell oder einen Entwurf für ein
Werk der schönen Künste handelt, eine knappe Be-
schreibung des betreffenden Kunstwerks mit einer
Photographie davon in Kabinetformat;
2) spätestens am Tage der Veröffentlichung in
den beiden Ländern zwei vollständige Exemplare
jener Werke der bildenden Kunst oder Photographie.
Bei Photographien, Thromos oder Lithographien
müssen aber diese beiden Exemplare von Platten oder
von Negativen oder Steinzeichnungen angefertigt sein,
die innerhalb des Gebiets der V. St. angefertigt
wurden. Die Taxe für die Einschreibung der zu
schützenden Werke beträgt ( Dollar, der mittelst Post-
anweisung einzusenden ist, ein Auszug aus dem Register
kostet 50 Tents. Endlich müssen auf jedem in solcher
Weise zu Washington eingetragenen Werke, sowie
auf allen Exemplaren und Reproduktionen, die von
dem Werke veröffentlicht werden, ausnahmslos an
leicht sichtlicher Stelle auf dem Kunstwerke selbst oder
den: Stoffe, auf dem es angebracht ist, die englischen
Worte stehen: .chopvrio-llt 189 (Jahreszahl) llv. . .
(genaue Angabe des Namens). Diese Verpflichtung
ist durch eine Entscheidung des Bundesgerichts von
Massachusett vom 2^. Januar (896 eng und strenge
dahin ausgelegt worden, daß die ausländischen
Künstler, welche in den V. St. z. B. für ein Ge-
 
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