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Die Kunst-Halle — 2.1896/​1897

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Nummer 5
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Grünewald: Verbotene Nachbildung des Kunstwerkes durch den Urheber selbst
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Galland, Georg: Eine Lücke in unseren Preisausschreibungen
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https://doi.org/10.11588/diglit.63305#0086

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—Die K u u st - Ls a l l e.

Nr. 5

geschlossen werden. So wäre es zu folgern, wenn
der Künstler mit der Uebertragung des Kunstwerkes
die Vervielfältigungsnüttel (Formen, Platten, Holz-
stöcke u. s. w.) übergiebt, oder wie ?lllfeld (U. N.
S. 288) anführt, jemand eine Zeichnung an die Re-
daktion einer illustrirten Zeitschrift zur Aufnahme über-
seudet, ohne hierbei eine anderweitige Absicht auszu-
sprechen. Indessen beruht in diesem letzterwähnten
Falle das Urheberrecht nur währeud zwei Jahre
vom Ablause des Erscheinungsjahres an gerechnet.
(K s2 a. a. G.)
Steht nun aber der rechtmäßige Uebergang des
Urheberrechts auf den Erwerber fest, dann fragt es
sich weiter, darf der Künstler sein Merk ganz oder
theilweise noch in als Herstellen und zwar auch uur
in der Meise, daß er das erste Mriginia! nicht kopirt,
sondern zu dem zweiten Merke die in seinen ksänden
verbliebenen llstilfsmittel, Skizzen, Kartons u. dgl. be-
nutzt. Diese Frage ist zu verneiueu. Zwar enthält
das Gesetz selbst darüber keine Dorschrift und H ö
Ziff. F spricht nur davon, daß als verbotene Nach-
bildung anzusehen ist, wenn der Urheber oder Ver-
leger dem unter ihnen bestehenden vertrage zuwider
eine neue Vervielsältiguug des Merkes veran-
stalten. Allein der rechtspolitische Gesichtspunkt dieser
Bestimmung und der ihr zu Gruude liegende Rechts-
grund sind unbedingt die nämlichen. Derjenige, der
das vom Urheber zuerst hergestellte Kunstwerk mit
dein verwerthungsrechte erworben hat, soll in
den aus diesem Rechte folgenden Befugnissen ohne
seinen Millen durch keinen Konkurrenten, also auch
nicht durch den Künstler selbst, beeinträchtigt werden,
vielmehr ist anzunehmen, daß der Künstler mit Ueber-
tragung der Befugnisse znr Nachbildung und Ver-
vielfältigung feines Originalwerkes an dessen Be-
werber auf die eigene weitere Nachbildung des Mer-
kes verzichtet hat. Daran ändert der Umstand
nichts, daß solche gar nicht seltene Miederholungen
von Kunstwerken durch die Künstler gleichfalls „Gri
ginale" genannt werden.
Menn also der Künstler, nachdem er sein Merk
nut der Nachbildungsbefugniß an einen anderen über-
lassen hatte, davon ein weiteres Original im eben
erwähnten Sinne des Mortes herstellt, um es nach-
bilden und vervielfältigen zu lassen, so begeht er
damit eine die Rechte des Erwerbers des ersten
Originals verletzende, mithin unbefugte Nach-
bildung des letzteren Merkes selbst in: Sinne und
Geiste des Kunstgesetzes.
Dasselbe ist auch in dem Falle anzunehmen, wenn
der Künstler die Miederholungen seines Merkes vor
dem mit dem Erwerber eines Exemplars derselben
abgeschlossenen vertrage verfertigt hatte und selbst
dann, wenn dein Erwerber das Vorhandensein der
mehreren Originellen zur Zeit des Erwerbes bekaunt
war. Dem: falls hierbei zwischeu den Parteien nichts
anderes vereinbart wurde, ist in Wahrung des bei

den Rechtsgeschäfte,: zu beobachtenden Grundsatzes
von Treu nud Glauben als Vertragswille beider zu
vermuthen, daß sich der Künstler, indem er das Ori-
ginal nut Nachbildungsrecht an den Erwerber des
einen Exemplars übertrug, dieser letzteren Befugniß
bezüglich der übrigen „Originalton" begeben hat.

Eine Lücke in unseren Preis-
ausschreibungen.
ch^m Programm der Wettbewerbe wird ein End-
termin (Tag und Stunde) festgesetzt, bis zu den:
noch Konkurrenzarbeiten angenommen werden.
Um Ausländern gerecht zu werden, hat man be-
kanntlich die Bestimmung getroffen, daß nur das
Datun: des Poststempels von: Orte der Absen-
dung innerhalb des Termins zu liege:: braucht. Zu
welchen Unznträglichkeiten diese, den auswärts wohnen-
den Bewerbern gewährte, scheinbar so billige Rück-
sicht freilich führen kann, möchte ich an einen: be-
stimmten Falle einmal dar legen.
Ein hiesiges Fachblatt (Deutsche Techniker-Zeituug)
will demnächst mit neuer, künstlerisch behandelter Kopf-
leiste erscheinen und diese für die erforderliche ge-
schäftliche Reklame möglichst bald verwenden. Der
Termin des Metibewerbes um Entwürfe dafür wird,
um auch auswärts rege Betheiligung zu ermöglichen,
bis fast auf den äußersten Zeitpunkt hinausgeschoben.
Eine weitere Verzögerung verbietet sich von selbst,
weil noch die Entwürfe beurtheilt, ausgestellt und in
den: Fachorgan besprochen, weil ferner vielleicht er-
wünschte Abänderungen an dem zur Ausführung be-
stimmten Entwurf (nut den: möglicherweise auswärts
lebenden Preisträger) vereinbart werden müssen. Auch
die Anfertigung des Klichös nimmt gewisse Zeit in
Anspruch. Bei der Mehrzahl der kleine,: Konkurrenzen
dürfte wohl ein, durch die Umstände nothwendig ge-
machter, bestimmter verlaus der Dinge von vornherein
in's Auge gefaßt worden sein. Jede unerwartete
Unterbrechung kann leicht alle zeitlichen Verabredungen
stören und sogar den Zweck der ganzen Unternehmung
empfindlich beeinträchtigen — wie vorliegender Fall
beweisen dürfte.
Da wurde nämlich das 8 Tage nach den: Schluß-
termin angesetzte und auch schon zusammengetretene
Preisgericht durch die Nachricht aus Buenos Avres über-
rascht und aufgehalten, daß noch ein rechtzeitig ab-
gesandter Entwurf aus der Gegend des La sAata-
Stromes unterwegs sei . . . Mie wird man sich nun
in einen: solchen Dilemma an: besten verhalten? c^oll
man geduldig abwarten, bis das unterwegs vielleicht
aufgehaltene oder gar leck gewordene Schiff aus Süd-
 
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