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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 28.1907

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Nr. 5
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Gegen das Hausierunwesen
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https://doi.org/10.11588/diglit.55853#0055

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Journal der Goldschmiedekunst

Amtliches Organ des Verbandes Deutscher
der Goldschmiede-Innungen zu BERLIN, BRAUNSCHWEIG,
KOLBERG, LEIPZIG, LIEGNITZ und SCHWEIDNITZ, der
derGoldschmiede-Werkgenossenschaft BERLINJE. G. m. b.H.),
GÖRLITZ u. STETTIN und der Vereine der Juweliere, Gold-u.
und WESTFALEN, KÖLN, MÜNCHEN, WIESBADEN,



26. Januar 1907.

28
Jahrgang

:: :: Erscheint jeden Sonnabend :: ::
in zwei sich abwechselnden Ausgaben.

3uweliere, Gold- und Silberschmiede,
CHEMNITZ, GERA-ALTENBURG, GLEIWITZ, GLOGAU,
Innung pfälz.Gold- u. Silberarbeiter (Sitz: NEUSTADT a.H.),
der Freien Vereinigungen der Gold- und Silberschmiede zu
Silberschmiede von BADEN, WÜRTTEMBERG, RHEINLAND
WÜRZBURG und des Regierungsbezirks FRANKFURT a. 0.
LEIPZIG, Reichssfrasse 18-20


Nachdruck aller Artikel ohne Genehmigung der Redaktion ist verboten.

Gegen das Hausierunwesen.
In der, in der letzten Nummer unseres Blattes, ge-^Gold- und Silberschmiede vertreten, folgendes in aller
schilderten VI. Konferenz der Interessenverbände der Ergebenheit vorzutragen:

Goldwaren- und Uhrenbranche, an der wie immer seit
Bestehen dieser Einrichtung auch die Redaktion des
„Journal der Goldschmiedekunst“, und zwar als die
einzige unseres Gewerbes, tätig teilnahm, wurde eine
von Herrn Dr. Biberfeld verbreitete Eingabe an die
Herren Oberstaatsanwälte und Amtsanwälte beschlossen,
die eine straffere Handhabung der Bestimmungen gegen
das Hausierunwesen bezwecken soll. Die bisherige
Gepflogenheit des Ausschreibens von Prämien für den
Nachweis von Leuten, die gegen den § 56 der R.-G.-O.
verstossen, hat zwar mancherlei Erfolge gehabt, ist aber
dennoch unzulänglich gegenüber dem umfangreichen
Unwesen und als Mittel, namentlich Beamten gegenüber,
selbst nicht ganz einwandfrei. Auch die bisher üblich
gewesenen ausgeworfenen Strafen von wenigen Mark sind
keineswegs angetan, das Unwesen einzuschränken und
die Hausierer abzuschrecken. Eine Geldstrafe von 3,
5 oder auch 10 Mark wird von den Hausierern, wenn
nicht gern bezahlt, so doch als eine verhältnismässig
bescheidene Steuer empfunden, die in keinem Verhältnis
zu dem Nutzen steht, den gemeinhin der ungesetzliche
Hausierhandel abwirft. Ob allerdings dieser Weg der
Beantragung einer Verschärfung der Strafbestimmungen
der ausreichend wirkungsvolle ist, bleibt noch dahin
gestellt und ist wohl anzunehmen, dass erst eine Novelle
der Gewerbeordnung hier den nötigen Wandel schaffen
wird. Von Vorteil für die Eingabe aber ist es gewiss,
dass sie von einer Anzahl Interessen-Verbände zweier
Branchen unterschrieben ist, die weit über 10000 Mit-
glieder vertreten. Die Eingabe lautet:
Ew. Hochwohlgeboren
erlauben sich die unterzeichneten Verbände bezw. Ver-
eine, die zusammen mehr als 10000 Uhrmacher, Juweliere,

Der § 56, Absatz 2, Ziffer 3 der Gewerbeordnung
schliesst vom Ankäufe oder Feilbieten im Umherziehen
Gold- und Silberwaren, Bruchgold und Bruchsilber
sowie Taschenuhren aus, und die Übertretung dieses
Verbotes wird in § 148, Ziffer 7 a mit Geldstrafe bis zu
150 Mark, und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu
4 Wochen bedroht. Obwohl nun die Unterzeichneten,
unterstützt von der Gesamtheit ihrer Berufsgenossen,
es sich unausgesetzt auf das Ernstlichste angelegen sein
lassen, jeden zu ihrer Kenntnis kommenden Fall eines
verbotswidrigen Hausierens mit Waren der hier in Rede
stehenden Art zur Strafverfolgung zu bringen, und ob-
wohl ihnen insbesondere auch gerade in dieser Beziehung
die Organe der Polizeibehörden auf das Tatkräftigste
zur Seite stehen, so lehrt die Erfahrung doch, dass
dieses von ihnen bekämpfte gemeingefährliche Treiben
anstatt nachzulassen, vielmehr stetig um sich greift.
Der Verdienst, den der Hausierhandel mit Gold- und
Silberwaren sowie mit Taschenuhren abwirft, ist bei der
Gewissenlosigkeit, mit welcher die betr. Geschäftsleute
zu Werke gehen, ein so grosser, dass der Anreiz, sich
einen solchen Gewinn zu verschaffen, naturgemäss ein
ebenso ungewöhnlich starker sein muss. Mit Erfolg
könnte ihm nur entgegengewirkt werden, wenn der
Täter eine empfindliche Strafe zu gewärtigen hätte; denn
dann würde er durch die Gefahr, sie erleiden zu müssen,
doch von den Beschreiten des unerlaubten Weges sich
abgeschreckt fühlen. Nun ist aber die Strafandrohung
an sich schon eine verhältnismässig sehr milde, wenn
man erwägt, dass sich das Delikt selbst fast ausnahmslos
unerfahrene und zugleich mittellose Personen der un-
gebildeten Gesellschaftskreise als Opfer aussucht, um
ihnen minderwertige und für sie überflüssige Gegen-
stände zu übertrieben hohen Preisen aufzuschwatzen,

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