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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 28.1907

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Nr. 31
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Die Abänderung des Gesetzes über den Feingehalt von Gold- und Silberwaren betr.
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https://doi.org/10.11588/diglit.55853#0245

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Journal der Goldschmiedekunst

Amtliches Organ des Verbandes Deutscher
der Goldschmiede-Innungen zu BERLIN, BRAUNSCHWEIG,
KOLBERG, LEIPZIG, LIEGNITZ und SCHWEIDNITZ, der
der Goldschmiede-Werkgenossenschaft BERLIN (E. G. m. b.H.),
GÖRLITZ u. STETTIN und der Vereine der Juweliere, Gold-u.
und WESTFALEN, KÖLN, MÜNCHEN, WIESBADEN,


HERID. SCHLAG DACHE.,

Inhaltsverzeichnis u. Bezugsbedingungen
befinden sich am Schlüsse des redakt. Teiles.


3uweliere, Gold- und Silberschmiede,

CHEMNITZ, GERA-ALTENBURG, GLEIWITZ, GLOGAU,
Innung pfälz.Gold- u. Silberarbeiter (Sitz: NEUSTADT a.H.),
der Freien Vereinigungen der Gold- und Silberschmiede zu
Silberschmiede von BADEN, WÜRTTEMBERG, RHEINLAND
WÜRZBURG und des Regierungsbezirks FRANKFURT a. O.

bEIPZIG, Reichssfrasse 18-20

:: :: Erscheint jeden Sonnabend :: ::
in zwei sich abwechselnden Ausgaben.

27. Juli 1907.

28.
Jahrgang.


Nachdruck aller Artikel ohne Genehmigung der Redaktion ist verboten.

Die Abänderung des Gesetzes
über den Feingehalt von Gold- und Silberwaren betr.

Die Handelskammer für den Amtsbezirk Pforzheim
hat nach vorläufiger Anhörung der Ansichten und Wün-
sche verschiedener in Frage kommender Interessenten
und Interessenvertretungen folgende Anschauungen über
die schwebende Frage einer Änderung unseres Fein-
gehaltsgesetzes aufgestellt und empfiehlt sie der allge-
meinen Erwägung:
Das geltende Feingehaltsgesetz betrachtet Uhrgehäuse
als „Geräte“. Als solche dürfen daher goldene und
silberne Uhrgehäuse mit einem Feingehaltsstempel nur
versehen werden, wenn sie einen Feingehalt von 585
(Gold) bezw. 800 (Silber) Tausendteilen und mehr auf-
weisen.
Nun werden seit einiger Zeit in ständig zunehmenden
Mengen Uhrgehäuse von einem geringeren Feingehalt
als 585 bezw. 800 Tausendteilen in den Handel gebracht
und haben, da sie nach dem Feingehaltsgesetz mit einem
Feingehaltsstempel nicht versehen werden dürfen, viel-
fach Schädigungen der Erwerber im Gefolge gehabt,
die hinsichtlich des Wertes dieser Uhrgehäuse auf die
unverbindliche Auskunft der Verkäufer angewiesen sind.
Um solchen Benachteiligungen vorzubeugen, wird daher
seitens der Reichsregierung eine Änderung des Stempel-
gesetzes in dem Sinne geplant, dass Uhrgehäuse auch
in einem Feingehalt von unter 585 bezw. 800 bis 333
Tausendteilen sollen gestempelt werden dürfen.
Angesichts dieser bevorstehenden Änderung wird
seit längerer Zeit die Frage erörtert, ob das Stempel-
gesetz nicht auch in anderen Punkten einer Abänderung
bedürftig erscheint, so sehr es sich auch im Ganzen
während der langen Zeit seines Bestehens bewährt hat.
Diese Frage ist nach seit mehr als Jahresfrist ge-
pflogenen Beratungen sowie nach den gesammelten
Erfahrungen in folgenden Punkten zu bejahen:

1. Die im Gesetz vorgesehene Scheidung von Schmuck-
sachen und Geräten, ohne nähere Präzisierung, was
„Geräte“ und was „Schmucksachen“ sind, hat sich in
der Praxis nicht bewährt. Insbesondere ist der Begriff
„Gerät“ viel zu unbestimmt, so dass verschiedentlich
Verurteilungen erfolgt sind, weil kleine silberne Ge-
brauchsgegenstände von 800 Tausendteilen Feingehalt
und darüber nach Ansicht des Richters entweder zu
Unrecht mit dem Reichsstempel versehen oder weil sie
nicht damit gestempelt waren.
2. Die Stempelung von für das Ausland bestimmter
Ware mit dem vom Bestimmungsland geforderten Stempel
(Karat) ist nach dem Feingehaltsgesetz, das nur eine
Stempelung in Tausendteilen kennt, verboten. Trotzdem
wird übungsgemäss solche Ware mit dem Karatstempel
versehen. Die Herbeiführung einer Übereinstimmung
des Gesetzestextes mit der Praxis erscheint daher
wünschenswert und eine entsprechende Änderung des
Gesetzes notwendig.
3. Nach § 5 des Feingehaltsgesetzes dürfen Schmuck-
waren von Gold und Silber in jedem Feingehalt, also
auch unter 333, mit einem Feingehaltsstempel versehen
werden. Als Gold kann aber eine Legierung von unter
333 Tausendteilen nach der Handelsübung nicht mehr
bezeichnet werden. Gegenständen aus solchen gering-
haltigen Goldlegierungen sollte daher auch gesetzlich
der Charakter von Goldwaren abgesprochen und ihre
Stempelung verboten werden.
4. Die Stempelung von Doublewaren mit einer Fein-
gehaltsangabe ist nach dem Feingehaltsgesetz verboten.
Angesichts der zahlreichen Fabrikate aber, die als Double-
ware in den Handel kommen, ohne es zu sein, sowie
angesichts der hieraus folgenden tatsächlichen oder mög-
lichen Benachteiligungen der Erwerber solcher Waren,

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