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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 28.1907

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Nr. 19
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Das Aufsuchen von Bestellungen bei Privatpersonen
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Joseph, Friedrich: Zurichtung und Herstellung von Kreuzen
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https://doi.org/10.11588/diglit.55853#0158

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JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST.

von Aufträgen bei Privatpersonen ohne vorgängige Be-
stellung von dem Besitze eines Wandergewerbescheines
abhängig macht.
Es kann jedenfalls danach keinerlei Zweifel unter-
liegen, dass jede Art des Detaillierens mit unter den
§ 56, Abs. 2, Ziffer 3 und 11 fallenden Waren, gleich-
viel, ob dies direkt oder durch Reisende nach Mustern,
ob es durch Fabrikanten oder Grossisten oder aus-
gesprochene Detailreisegeschäfte geschieht, unbedingt
verboten ist. Geschieht es aber dennoch und auf Grund
eines infolge der Unkenntnis dieser gesetzlichen Be-
stimmung ausgestellten Wandergewerbescheine, so ge-
schieht dies eben zu unrecht, und es muss unsere Auf-
gabe sein, die betreffenden Behörden aufzuklären und
sie zur Berücksichtigung der angeführten gesetzlichen
Bestimmungen zu veranlassen.
Die 9. Konferenz der vereinigten Interessen-Verbände
hat sich der vorstehend geschilderten Rechtsanschauung
angeschlossen und auf Antrag des genannten Referenten
den Beschluss gefasst, an alle preussischen Regierungs-
präsidenten und sächsischen Kreishauptmannschaften
die Bitte zu richten, ihre unteren Verwaltungsbehörden
und -Organe anzuweisen, für keine Art des Aufsuchens

von Bestellungen auf Gold- und Silberwaren, Uhren usw.
bei Privatpersonen ohne vorgängige Aufforderung in Zu-
kunft mehr einen Wandergewerbeschein auszustellen. Der
Syndikus der Konferenzen, Herr Dr. jur. Biberfeld, ist
mit der Ausarbeitung dieses Rundschreibens betraut
worden, und damit dürfte einer schwer schädigenden
Konkurrenz innerhalb des Edelmetallgewerbes die Axt
an den Stamm gelegt sein.
Wir wollen bei dieser Gelegenheit nicht unterlassen,
festzustellen, dass auch das Aufsuchen von Bestellungen
auf Semiemaille-Schmucksachen ohne ausdrückliche Auf-
forderung bei Privatpersonen ungesetzlich ist, und dass
auch kein Handelsgebrauch hierzu die Berechtigung
verschaffen könnte. Da sich aber selbst in den Kreisen
der Semiemaille-Fabrikanten Stimmen bemerkbar machen,
die das wiederholt von uns gegeisselte Detaillieren von
Fabrikanten dieser Branche als unstatthaft bezeichnen,
und solche obendrein in einem Teile unserer Fachpresse
noch auf die Kundschaft der Wiederkäufer in unserem
Gewerbe spekulieren, haben wir nicht nur das Recht,
sondern auch die Pflicht, einem derartigen ungesetz-
lichen Doppelspiel mit allen gesetzlichen Mitteln ent-
gegenzutreten.

Zurichtung und Herstellung von Kreuzen.

Als sehr begehrenswerter Schmuck, insbesondere zu
Konfirmations- und Patengeschenken, gleichzeitig aber
auch als religiöses Freundschafts- und Anerkennungszeichen,
sind Kreuze bekannt, die in vielfachen Varianten ange-
fertigt werden und sowohl dem Kinde in dem frühesten
Lebensalter als auch dem Alten am Lebensabend das
Symbol des Glaubens vor Augen führen.
Die Herstellung dieser Artikel ist aber auch eine ebenso
vielseitige und interessante, um so mehr, als unsre Bijouterie-
industrie darin auch durch diverse Hilfsmittel Vorteile ge-
funden hat, vermöge deren einerseits Materialverluste auf
geringste Grenzen beschränkt werden, andererseits aber
auch die Materialmenge bei gleich schönem Aussehen sehr
mässig ist.
Im allgemeinen dient ja beim Montieren von Kreuzen
der Grundsatz, dass die drei oberen Kreuzschenkel gleich
gross bezw. lang sind, während der nach unten gehende
Schenkel die doppelte Länge der anderen Schenkel hat,
und wird dies bekanntlich von dem Schneidungspunkte
der Schenkel aus (siehe Fig. 7) gemessen. Je nachdem
nun die Grösse des Kreuzes ist und ebenso je nachdem
die weitere Behandlung desselben, z. B. durch Ausfassen
mit Perlen oder Edelsteinen etc., durch Emaillieren oder
Färben, wird nun auch die Breite der einzelnen Schenkel
bestimmt, und je schlanker die Fasson gewählt wird, desto
eleganter wirkt der Gesamtschmuck auf das Auge des
Beschauers. In der Praxis wird gewöhnlich die Breite
der Kreuzschenkel 2/5 so breit, als die vom AfzYte/punkt
des Kreuzes aus gemessene Länge des einen oberen

Schenkels; wenn also die Länge der Querstange 50 mm,
die Hälfte also 25 mm beträgt, so ist die Breite der Quer-
stange gleich 10 mm, also 1/5 der Gesamtlänge beider
Querschenkel oder 2/ö der Länge eines der oberen drei
gleichen Schenkel. Die Höhe des Kreuzes richtet sich je
nach Kostenpunkt, Gewicht etc., und findet man vielfach
massive Kreuze, die aus einem starken Stück Gold- oder
Silberblech einfach ausgesägt oder in unsern Industriestädten
durch passende Aushauer ausgehauen werden. Hohle Kreuze
können, wie später noch beschrieben wird, auch aus zwei
Hälften gepresst und nachher zusammengelötet werden.
Die Herstellung massiver, aus einem Stück gesägter
Kreuze ist ja einfach und erfordert nach dem Aussägen
nur ein regelrechtes und scharfes Nachfeilen der einzelnen
Flächen, worauf oben eine Öse, flach mit dem Kreuz,
angelötet wird, in die sich die weitere Hänge- oder Durch-
zugöse einhängen lässt.
Weit schwieriger als diese massiven Schmuckstücke
ist die Herstellung hohler Kreuze, die meist später aus-
gekittet werden. Hier wird schon eine gewisse Geschick-
lichkeit bei den einzelnen Arbeitsvorgängen verlangt, da-
mit das Ganze zusammen harmoniert. Hier werden nun
bei gewöhnlichen, flachen Kreuzen ebenfalls Unterseite und
Oberseite durch Aussägen und Ausfeilen präpariert, dann
wird an dem Rande der hinteren Kreuzseite (siehe Fig. 2)
ein aufrechtstehender Biso oder Gater angelötet, dieser
genau eingerichtet und dann wird erst die obere Kreuz-
seite gut mit Bindedraht aufgebunden und festgelötet,
hierauf ist das Kreuz, insbesondere an den Seiten, gut zu

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