Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 28.1907

DOI Heft:
Nr. 1
DOI Artikel:
Kleine Mitteilungen des Journal der Goldschmiedekunst
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.55853#0035

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext

Frage- und Antwortkasten.
Die Aufnahme von Anfragen und Antworten erfolgt kostenlos, doch nur
nach der Reihe ihres Einganges und nach dem Massstabe des dafür verfügbaren
Raumes. Ausgeschlossen davon sind Fragen persönlichen Charakters, be-
leidigenden Inhaltes, solcher, die kein allgemeines Interesse haben und von
Nichtabonnenten oder Nichtinserenten. Eine direkte, briefliche Beantwortung
findet nur in Ausnahmefällen und auch nur dann statt, wenn der Anfrage das
Rückporto beigefügt ist. Eine Teilnahme unserer geschätzten Leser an der
Beantwortung gestellter Anfragen ist im Interesse der Allgemeinheit be-
sonders erwünscht.
FRAGEN:
Frage Nr. 1247. Wissen Sie nicht ein Mittel, um Aluminium
schwarz zu oxydieren oder eventuell zu verkupfern?
Frage Nr. 1248. Durch welches einfache Mittel ist Gips lös-
bar? Speziell bei mit Silber montierten Glasstücken.
ANTWORTEN:
f Zur Frage Nr. 1243. Wenn Sie es nicht vorziehen, den ge-
wünschten Farbton durch das Färbe verfahren selbst zu erzielen,
so schleifen und polieren Sie das Etuis schön glatt, aber nicht
glanzpolieren. Dann wird dasselbe mit dem Sandstrahlgebläse
mattiert und nunmehr in eine schöne Mattvergoldung eingehängt.
Auf diese Weise erhalten Sie vollständig die gleiche Mattfarbe wie
durch das Färben, es werden in unseren Fabrikstädten Goldwaren
geringeren Feingehaltes ebenso Sachen anderer Metallkompositionen
so behandelt.

Bezugsquellen-Auskunftsstelle.
Unter dieser Rubrik nehmen wir alle hierher gehörenden Anfragen von
allgemeinem Interesse auf und stellen es den Lieferanten frei, ihre Firma
als Bezugsquelle anzugeben. Die Aufnahme geschieht kostenlos, aber nur auf
jedesmaliges Verlangen. Im Bedarfsfälle wolle man zunächst das in jeder
Nummer enthaltene, nach Branchen geordnete „Inserenten-Verzeiohnis“ be-
achten , da dieses allein schon auf die meisten Anfragen ausreichende Ant-
wort zu geben vermag. Direkte Offerten werden nicht befördert!
ANFRAGEN:
Tiroler Bauern-Schmuck. Wer fabriziert und liefert Tiroler
Bauern-Schmuck ?
Fächer aus Perlmutter. Wer ist der Fabrikant, bezw. wer
ersetzt Teile an einem Fächer aus Perlmutter, welche graviert sind?
Echte Bronze-Gegenstände. Durch welche Fabrik bezieht
man echte Bronze-Gegenstände, Vasen und Figuren?
Säulen und Ständer. Wer liefert Säulen und Ständer in
Eiche und Mahagoni, moderne Muster für Schaufensterdekoration,
preiswürdig?
ANTWORTEN:
Präparierte Holzkohlen, fast unverbrennlich für Schmelz- und
Lötzwecke, liefert Carl Bauer, München, Frauenstrasse 19.
Steinzeug- und Emaille-Wannen nebst Leitungsdrähten für
Vergoldungs- und Versilberungsbäder liefert Carl Bauer, München,
Frauenstrasse 19.
Sägespäne von Ahornholz, gänzlich harzfrei, zum Austrocknen
von Schmucksachen liefert Carl Bauer, München, Frauenstrasse 19.
Billige Drahtringe mit bulgarischen Buchstaben erzeugen als
Spezialität Schanz & Katz Nach/., Pforzheim.
Ordensketten aus jedem Metall liefern meterweise Carl Wilh.
Hertel & Co., Berlin SW. 19, Beuthstrasse 16.
Silberputzwatte liefert Carl Bauer, München, Frauenstrasse 19.

Rechtsrat.
Unter dieser Rubrik werden von unserem juristischen Mitarbeiter
kostenlos die uns aus den Kreisen unserer Abonnenten und Inserenten zu-
gehenden Rechtsfragen beantwortet. Bedingungen für die Benutzung des
Rechtsrates sind eine durch Abonnement oder Inserat bestehende Geschäfts-
verbindung und dass die Beantwortung der Frage ein allgemeines Interesse
hat. Direkte Antworten werden nur nach Ermessen der Redaktion erteilt.
Nr. 197. I. Muss ein Konkurs-Verwalter die ihm zum Ver-
steigern übergebenen Gold- und Silberwaren taxieren lassen? —
II. Darf er goldene Waren unter dem Goldwert versteigern? —
III. Dürfen die Möbel zu jedem Preise verschleudert werden?
Antwort: Die Konkursordnung bestimmt zunächst im § 123
im allgemeinen, dass der Konkursverwalter die einzelnen zur
Konkursmasse gehörigen Gegenstände unter Angabe ihres Wertes
aufzuzeichnen, erforderlichenfalls auch den Wert durch Sachver-
ständige zu ermitteln hat. Ist der Konkursverwalter selbst Sach-
verständiger, so würde er Sachkundige zur Ermittelung nicht
bedürfen.
Soweit die Konkursordnung keine Bestimmungen trifft, finden
die Vorschriften der Zivilprozessordnung auf die Konkursordnung
Anwendung, somit auch der § 820 der Zivilprozessordnung. In
ihm wird ausdrücklich bestimmt, dass Gold- und Silbersachen
nicht unter ihrem Gold- und Silberwerte versteigert werden
dürfen. Wird bei der Versteigerung der Wert nicht erreicht,
so kann ein Verkauf, der den Gold- und Silberwert erreicht,
aus freier Hand stattfinden. Für Möbel gelten diese Bestimmungen
nicht. Sie können zu jedem, die Kosten der Versteigerung über-
steigenden Betrag veräussert werden.

Gerichtliche Entscheidungen.
-y. Über den Begriff „Schniucksachen“ liess sich die Straf-
kammer zu Bochum in einer ihrer letzten Sitzungen in einer bemerkens-
werten Entscheidung aus Im Orte Hochlarmark unterhält der
Händler Ludwig J. einen Hausierhandel in Galanterie- etc. Waren
und macht ausserdem auch Geschäfte in Broschen, Ohrringen, Nickel-
uhrketten. Er ist im Besitze des für Galanteriewaren erforderlichen
Wandergewerbescheines über 24 Mark, während für Schmucksachen
48 Mark Abgaben zu entrichten sind. Das Schöffengericht zu
Recklinghausen nahm ihn damals in eine Geldstrafe von 96 Mark,
gleich dem doppelten Betrage der Steuer für Schmucksachen. Auf
seine Berufung hin kam die Sache nun vor die Strafkammer, welche
seine Revision verwarf und das vorinstanzliche Urteil bestätigte.
Das Gericht war der Ansicht, dass die von dem Händler verkauften,
nach dessen Auffassung geringwertigen Ketten, Broschen etc. nicht
unter dem Begriff „Galanteriewaren“ rangieren. Es sei nicht aus-
geschlossen, dass beim Verkauf seiner Artikel wegen der Schwierig-
keit der Wertbeurteilung das Publikum leicht übervorteilt werden
könne. Es müsse somit in diesem Falle der Steuersatz für Schmuck-
sachen Platz greifen. (Soweit unser Berichterstatter. Hat sich
denn aber die Strafkammer zu Bochum und das Schöffengericht in
Recklinghausen bei Beurteilung des Falles nicht die Gewerbeordnung
zu Rate gezogen und durch diese belehren lassen, dass das Hausieren
mit Schmucksachen überhaupt verboten ist?)

21
 
Annotationen