JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST.
richtenden eine derartige Wandlung eingetreten ist, dass
nach menschlichem Ermessen er zu der von ihm früher
ausgeübten Arbeit nicht mehr fähig ist oder auf längere
Zeit nicht fähig sein wird. Z. B. ein Tänzer verliert ein
Bein, ein Maler wird blind. Die Unfähigkeit zur Fort-
setzung der Arbeit braucht jedoch keine ständige, sie kann
auch nur vorübergehend sein, in diesem Falle muss sie
aber von längerer Dauer sein, z. B. ein Schmied bricht
den Arm.
Kann nun infolge Krankheit nicht gekündigt werden,
so entsteht weiterhin die Frage, ob und welche Vergütung
während der Dauer der Krankheit bezahlt werden muss.
Der § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantwortet die
Frage dahin, dass der zur Dienstleistung Verpflichtete des
Anspruchs auf Vergütung nicht dadurch verlustig geht,
dass er für eine verhältnismässig nicht erhebliche Zeit
durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein
Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
Was als eine verhältnismässig nicht erhebliche Zeit
anzusehen ist, wird sich nach richterlichem Ermessen
richten. Hierbei dürfte die Länge der vereinbarten oder
gesetzlichen Kündigungsfrist mit zu berücksichtigen sein.
Bei einer Kündigungsfrist von 14 Tagen dürfte in dieser
Beziehung der Zeitraum von 8 bis 10 Tagen nicht erheb-
lich genannt werden.
Während dieser verhältnismässig nicht erheblichen Zeit
der Arbeitsunfähigkeit läuft die Vergütung des Dienstver-
pflichteten fort. Die Krankheit soll aber zu keinem Ge-
winne führen, der Kranke soll während seiner Krankheit
nicht besser gestellt sein, als zu der Zeit, zu der er
arbeitet. Daher bestimmt das Gesetz, dass er sich auf
die fortzuzahlende Vergütung den Betrag anrechnen lassen
muss, der ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer
auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken-
oder Unfallversicherung zukommt. Da die Arbeiter fast
ausnahmslos auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Mitglieder
von Kranken- und Unfallkassen sind und während einer
Krankheit aus diesen Kassen Zahlungen erhalten, so haben
sie sich diese Zahlungen auf ihren Gehalt oder Lohn an-
rechnen zu lassen. Der Arbeitgeber hat ihnen daher nur
die zwischen Lohn und Krankenkassenentschädigung be-
stehende Differenz zu zahlen.
Patentnachrichten
des Patentbureau 0. Krueger & Co., Dresden, Schlossstrasse 3.
Eingetragene Gebrauchsmuster.
Unter Nr. 303003 ist in Klasse 44a eingetragen
am 30. 3. 07 eine von Albert Mathes, Liebenau
in Böhmen angemeldete Perlenkette, die dadurch
gekennzeichnet ist, dass die Perlen auf eine Kette
aufgereiht sind, deren geschlossene Glieder länger
sind, als die Länge einer Perle beträgt, und dass
die Glieder, auf denen sich je eine Perle befindet,
an beiden Enden aufgebogen sind, so dass die Perlen
auf ihnen nicht verschoben werden können.
Unter Nr. 303004 ist in Klasse 44a eingetragen
am 30. 3. 07 die von Otto Loch, Oberstein (Nahe)
angemeldete mit Scharnier und Haken aus einem
Stück hergestellte Brosche.
Schutz-Anspruch: Scharnier
und Haken werden bei der Her-
stellung des Gegenstandes gleich-
zeitig mit angestanzt und ge-
presst, so dass ein nachträgliches
Anlöten dieser Teile überflüssig
wird.
gehäuse (a) mit Führungsschlitz (b) und hinten innerhalb dem
Gehäuse angeordneter Feder (c) versehen ist, derart, dass beim
Einschieben des Verschlusskörpers (d) und Drehen desselben nach
Art des Bajonettverschlusses der Stift (e) desselben in den winkel-
artig od. dgl. abgebogenen Teil des Führungsschlitzes zu liegen
kommt und den Verschluss herbeiführt oder umgekehrt öffnet.
Unter Nr. 303398 ist in Klasse 44 a
am 5. 4. 07 eingetragen die von Lud-
wig Esslinger, Pforzheim, angemel-
dete Sicherheitsnadel, deren Perl-
aufsatz mittels Steg im Nadelkörper
befestigt ist.
Schutz-Ansprüche: 1. Sicherheits-
nadel, dessen Perlaufsatz mittels
Steg (b), welch letzterer in der Perle
fest angeordnet ist, mit dem Nadel-
körper durch Umlegen bezw. An-
pressen, Löten od.dgl. der Stegenden
(b1) fest verbunden ist.
2. Eine Ausführungsform
nach Anspruch 1, dadurch gekenn-
zeichnet, dass der Steg (b) als einfaches Band, Stab od. dgl. mit
entsprechender Befestigung im Nadelkörper ausgeführt ist.
Unter Nr. 303420 ist in Klasse 44 a am 5. 4. 07 eingetragen
der von Podi & Wienenberger, Akt.-Ges. für Bijouterie und
Kettenfabrikation, Pforzheim, angemeldete Verschluss für Hais-
und Schmuckketten nach Art des Bajonettverschlusses unter Ein-
fluss einer Feder.
Derselbe ist dadurch gekennzeichnet, dass das Verschluss-
a Unter Nr. 303807 ist in Klasse44a
(i am 4. 07 eingetragen das von
- Schad & Cie., Pforzheim, angemeldete
a~a Gliederarmband miteinfachemFeder-
,_Verschluss, dadurch gekennzeichnet,
dass jedes Glied durch das vorher-
gehende geschoben, gedreht und dann zusammengedrückt wird.
Sodann sind die seither in den Handel gebrachten Armbänder
ohne Lötung und Verstiftung hinten flach, während unser Muster
auf beiden Seiten gleich ist.
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