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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 28.1907

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Nr. 19
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Das Aufsuchen von Bestellungen bei Privatpersonen
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https://doi.org/10.11588/diglit.55853#0157

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Journal der Goldschmledekunst

Dr.19

LEIPZIG

4. Mai 1907,

Inhaltsverzeichnis u. Bezugsbedingungen
befinden sich am Schlüsse des redakt. Teiles.

28.
Jahrgang

Erscheint jeden Sonnabend
in zwei sich abwechselnden Ausgaben.

Amtliches Organ des Verbandes Deutscher
der Goldschmiede-Innungen zu BERLIN, BRAUNSCHWEIG,
KOLBERG, LEIPZIG, LIEGNITZ und SCHWEIDNITZ, der
der Goldschmiede-Werkgenossenschaft BERLIN (E. G. m. b.H.),
GÖRLITZ u. STETTIN und der Vereine der Juweliere, Gold-u.
und WESTFALEN, KÖLN, MÜNCHEN, WIESBADEN,
="1 HERID. SCHLAG HACH?

Juweliere, Gold-und Silberschmiede,
CHEMNITZ, GERA-ALTENBURG, GLE1W1TZ, GLOGAU,
Innung pfälz. Gold- u. Silberarbeiter (Sitz: NEUSTADT a. H.),
der Freien Vereinigungen der Gold- und Silberschmiede zu
Silberschmiede von BADEN, WÜRTTEMBERG, RHEINLAND
WÜRZBURG und des Regierungsbezirks FRANKFURT a. 0.
LEIPZIG, Reichssfrassc 18-20




Nachdruck aller Artikel ohne Genehmigung der Redaktion ist verboten.

Das Aufsuchen von Bestellungen bei Privatpersonen.

Seit Jahren bekämpft das „Journal der Goldschmiede-
kunst“ im Verein mit dem Verbände das Hausieren von
Edelmetallwaren bei Privatpersonen, in Kasernen, staat-
lichen Gebäuden usw. Die durch unsere Eingaben darauf
aufmerksam gemachten Behörden, dass dieBestimmungen
der Reichsgewerbeordnung in ihren Verwaltungs-Ressorts
und -Bezirken umgangen werden, haben fast regelmässig
zu Erlassen in unserem Sinne an die unteren Verwal-
tungsbehörden geführt. Diese sind aber schliesslich doch
wieder in Vergessenheit geraten oder haben hier nicht
das richtige Verständnis gefunden. Dann aber hat sich
unsere Forderung fast ausnahmslos auch nur auf das
direkte Feilbieten von Waren erstreckt, während wir
bisher das Aufsuchen von Bestellungen ohne vorgängige
Aufforderung gänzlich äusser Acht gelassen haben. Aber
gerade dieses Aufsuchen von Bestellungen nach Mustern
und Musterblättern bei Privaten ist nichts weiter als
eine Umgehung der Bestimmungen über das Hausieren
mit Gold- und Silberwaren, Uhren usw. (§ 56 Ziffer
3 und 11 der R.-G.-O.) und ist zu einem schwunghaften
Gewerbe geworden, das Vielen als Beruf dient und den
ständigen Gewerbebetrieb in unseren Branchen aller-
wärts empfindlich beeinträchtigt. Es gibt eine grosse
Anzahl von Geschäften in Gold- und Silberwaren,
Uhren usw., darunter auch Semiemaille-Fabriken und
Händler, welche ein Heer von Detailreisenden beschäf-
tigen, die ohne von Fall zu Fall aufgefordert zu sein,
das Privatpublikum besuchen und Aufträge entgegen-
nehmen.
In der letzten Konferenz der vereinigten Interessen-
verbände hat nun der Redakteur des „Journal der Gold-
schmiedekunst“, Oskar Webel, eingehend darauf hin-
gewiesen, dass diese Art des Geschäftsbetriebes im
Grunde genommen ungesetzlich und strafbar ist und
mit aller Energie bekämpft zu werden verdient, wozu
die Reichsgewerbeordnung ausreichende Handhaben
bietet. Folgen wir zunächst einmal deren Bestimmungen.

In § 44 heisst es: „Imgleichen darf das Aufsuchen von
Bestellungen auf Waren ohne vorgängige ausdrückliche
Aufforderung nur bei Kaufleuten in deren Geschäfts-
räumen oder bei solchen Personen geschehen, in deren
Geschäftsbetriebe Waren der angebotenen Art Verwen-
dung finden“. Für Reisende dieser Art genügt eine ein-
fache Gewerbe-Legitimation. Diese Art des Aufsuchens
von Bestellungen hat aber der Gesetzgeber streng von
jener anderen geschieden, welche bei Privatpersonen
geschieht, und er hat dies schon äusserlich durch die
Gruppierung gekennzeichnet. Das Aufsuchen von Be-
stellungen bei Kaufleuten oder Wiederverkäufern reiht
der Gesetzgeber in die Gruppe des stehenden Gewerbe-
betriebes ein, während er das unverlangte Besuchen von
Privatpersonen zum gleichen Zwecke dem Titel III,
„Gewerbebetrieb im Umherziehen“, also dem Hausier-
handel, zuweist.
Da das Aufsuchen von Bestellungen bei Privat-
personen ohne vorgängige Bestellung unter dem Titel III
der Gewerbeordnung rangiert, trifft auf dasselbe schon
von vornherein § 56, Abs. 2 der R.-G.-O. zu, welcher
lautet:
Ausgeschlossen vom Feilbieten im Umherziehen sind:
3. Gold- und Silberwaren, Bruchgold und Bruch-
silber sowie Taschenuhren;
11. Schmucksachen, Bijouterien, Brillen und optische
Instrumente.
Diese Art von Waren ist sonach von der Erteilung
eines Wandergewerbescheines ausgeschlossen, da un-
möglich ein solcher Schein für einen Geschäftsbetrieb
ausgestellt werden kann, der ausdrücklich im Gesetz
untersagt ist. Das Gesetz hat unzweifelhaft den vor-
genannten Waren in dem Titel III der R.-G.-O. eine
Ausnahmestellung eingeräumt und diese Ausnahme-
stellung bleibt daher dem ganzen Gesetz, natürlich auch
dem § 55 gegenüber bestehen, welches das Aufsuchen

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