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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 28.1907

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Nr. 51
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Hirschfeld, William: Ist der Arbeitgeber für das von seinen Angestellten bei Ausführung einer ausserhalb der Arbeitsstätte vorgenommene Arbeit von diesem begangene Delikt haftbar?
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Patentnachrichten
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https://doi.org/10.11588/diglit.55853#0419

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JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST.


irgend welch innerem Zusammenhänge, noch ist er zwecks
Ausführung des Werkes vorgenommen worden. Der Dieb-
stahl ist vielmehr nur gelegentlich der Ausführung des
Auftrages bewirkt worden. Er läuft neben der zur Aus-
führung des Auftrags entfallenden Tätigkeit einher. Er
ist eine besondere, nicht auf Ausführung des Werkes ge-
richtete Tätigkeit, eine Tätigkeit, die der ihm von seinem
Arbeitgeber erteilten Anweisung, seine Tätigkeit auf Aus-
führung des Werkes zu beschränken, zuwiderläuft. Kurzum,
es ist eine durch eigenen Entschluss des Gehilfen gegen den
Willen des Arbeitgebers entfaltete Tätigkeit, die mit dem Be-
wusstsein, dass sie mit der Ausführung des übertragenen
Werkvertrages in keiner Verbindung steht, ausgeübt wird.

Für solche Handlungen haftet der Auftraggeber nicht.
Der Meister hat somit im vorliegenden Falle für den
Diebstahl seines Gehilfen nicht aufzukommen.
Eine Haftung könnte dem Meister nur zugemutet
werden, wenn er wusste, dass der Gehilfe unredlich war.
Dann natürlich hätte er ihn nicht nach fremden Wohnungen
schicken dürfen, denn er musste in diesem Falle mit der
Möglichkeit rechnen, dass der, dessen Unredlichkeit ihm
bekannt war, jede Gelegenheit zur Betätigung seiner
Unredlichkeit ergreifen würde. Der Meister würde dann
haften, weil er bei der Auswahl des Gehilfen, durch
den er die Arbeiten ausführen liess fahrlässig gehandelt
hätte.

Patentnachrichten

des Patentbureau 0. Krueger* Co., Dresden, Schlossstrasse 3.

Eingetragene Gebrauchsmuster.

Unter Nr. 319341 ist in Klasse 44a am 7. 1. 07 eingetragen eine
Schmuckkette, deren ineinandergehängte Glieder je aus einem
nahtlosen bezw. ohne Lötfuge bestehenden Stück bestehen.
_ Der von Friedrich Weiss, Pforzheim,
|L_..'jj11 it1 erhobene Schutz-Anspruch lautet: Schmuck-
kette für Uhr- oder dgl. Ketten, dadurch ge-
kennzeichnet, dass die ineinandergehängten Glieder je aus einem
nahtlosen bezw. ohne Lötfuge bestehenden Stück bestehen.

Unter Nr. 320970 ist in Klasse 44 a am 28. 9. 07
eingetragen ein Broschen-Sicherheitsverschluss.
Der von Carl Strassmann, Düsseldorf, Stern-
strasse 1 erhobene Schutz- Anspruch lautet:
Broschensicherheitsverschluss für Broschen, Vor-
stecknadeln und dergl., dadurch gekennzeichnet,
dass die die Nadel festhaltende Oese nicht mehr
zur Hälfte offen, sondern federnd geschlossen ist,
zur Vermeidung des Verlierens derselben.


Unter Nr. 322477 ist in Klasse 44a
am 15. 10. 07 eingetragen ein von
Wilhelm Abt, Pforzheim', angemel-
detes selbstschliessendes, teilweise
aus hohlem Geflecht, teilweise aus
massivem Geflecht bestehendes Arm-
band.
Die erhobenen Schutz-Ansprüche
lauten: 1. Aus biegsamen Hohl- und
Massivkörpern zusammengesetztes
Armband, dadurch gekennzeichnet,
dass die Hohl- und Massivkörper
entweder aus Metallgeflecht oder Metallkette bestehen.
2. Armband nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass die zur Verbindung der Hohlkörper 1,2 dienenden,
in ihnen angeordneten Massivkörper 3 aus biegsamem
Metallgeflecht bestehen, zum Zwecke, dem Armband
auf seinem ganzen Umfang eine gleichmässige Bieg-
samkeit zu verleihen.



Unter Nr. 322994 ist in Klasse 44a am 4. 11. 07
eingetragen die von Pudolf Fenner, Frankfurt a. M.,
Sandweg 137 angemeldete Krawattennadel mit Siche-
rung.
Der erhobene Schutz-Anspruch lautet: Die Durch-
lochung der Krawattennadel zum Zwecke der Durch-
führung einer Sicherheitsvorrichtung.


Unter Nr. 320727 ist in Klasse 44a
am 16.9.07 eingetragen ein aus
elastischen Windungen geschwun-
gener Uhrhalter.
Der von Maurice Pueff, suc-
cesseur de Ruef f Freres, La Chaux-
de-Fonds {Schweiz), erhobene
Schutz - Anspruch lautet: Uhr-
halter, dadurch gekennzeichnet,
dass sein für die Aufnahme der

Uhr bestimmter Teil von in sich elastischen Windungen getragen
wird, die ein unmittelbares Anlegen des Uhrhalters an den Unter-
arm und durch dessen Umschlingen ein gesichertes Tragen er-
möglichen.

Unter Nr. 317295 ist in Klasse 44a am 30. 8. 07 eingetragen
ein dehnbares, schlossfreies Gliederarmband mit quer zur Längs-
richtung innerhalb der Glieder angeordneten, gleichzeitig als
Führung dienenden Flachfeder.
Der von Kuttroff & Volz, Pforzheim, erhobene Schutz-An-


spruch lautet: Dehnbares schlossfreies Gliederarmband, dadurch
gekennzeichnet, dass die Flachfedern (ö) quer zur Längsrichtung
innerhalb der Hauptglieder (ö) und Zwischenglieder (e) gelagert
sind, derart, dass die Schenkel bezw. die Federenden zwischen
den Stirnseiten an den Innenwandungen einerseits der Hauptglieder
bezw. Stifte und andererseits der Zwischenglieder liegen.

Unter Nr. 322567 ist in Klasse 44a am 12. 10. 07 eingetragen
das von Oscar Hassler und Fritz Wacker, Pforzheim, angemeldete

Perlgeflecht aus Metall.
Der erhobene Schutz-Anspruch lautet:
Perlgeflecht aus Metall, dadurch gekenn-
zeichnet, dass dasselbe aus lauter 4 kup-
pigen zwischen den Kuppen teilweise
durchbrochenen Plättchen besteht, welche
dicht zusammengehängt sind und durch
die, nach aussen halbkugelförmigen Ge-


staltung der Kuppen den Anblick von aneinandergereihten Perlen

gewährt.

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