Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 28.1907

DOI Heft:
Nr. 1
DOI Artikel:
Prolongation von Wechseln
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.55853#0021

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
fO 1"^- _— -- 11 I JOURNAL DER GQLDSCHMIEDEKUNST. | ||— ---= ~~~j(Ö)








BIJOUTERIE von ROBERT BOMMAS, SCHWÄB.-GMÜND.

Prolongation von Wechseln.

Über diese Frage hat das Oberlandesgericht zu Dresden
kürzlich ein für die Handelskreise wichtiges Urteil gefällt.
In dem betreffenden Falle hatten die Parteien vereinbart,
dass von der Klägerin auf die Beklagte gezogene und
von dieser angenommene Wechsel verlängert werden
sollten. Im Prozesse handelte es sich darum, ob die
Beklagte ihr zur Prolongation der Wechsel bestimmtes
Akzept rechtzeitig oder zu spät an die Klägerin eingesandt
habe. Das Gericht führt hierüber unter anderem aus:
Nach der Wechselverkehrssitte und dem wirklichen Willen

Nachteile einräumen, die zur Abwickelung der Ver-
längerung nicht erforderlich seien. Zu diesen Nachteilen
gehöre eine zwecklose Bewegung im baren Kassen-
bestande des Gläubigers, die durch die erwähnte und
bestimmungsgemässe Verwendung des neuen Wechsels zur
Einlösung des alten erspart werde; ferner die Gefahr eines
Protestes des alten Wechsels, der leicht im Verkehr des
Gläubigers mit seinem Bankhause ungünstig wirke und die
Verwertung des neuen Wechsels mit demselben Akzept
erschwere; endlich eine den ordnungsmässigen Geschäfts-

der Parteien, die nicht
von der Sitte ab-
weichen wollten, be-
gründete der Vertrag
überdieVerlängeruug
der akzeptierten
Wechsel ein Recht
der Beklagten auf
die Verlängerung nur
dann, wenn sie der
Klägerin rechtzeitig
zur Verlängerung der
alten, bestimmte neue
Wechsel mit ihrem
Akzept einsendete.
Rechtzeitig heisse hier
so zeitig, dass der
Gläubiger in ord-
nungsmässigem Ge-
schäftsgänge den
Wechsel verkaufen
(diskontieren lassen)
oder sonst verwerten
und mit seinem Erlös
oder Wert den alten
Wechsel einlösen
könne, bevor dessen
Protest drohe. Denn
der Gläubiger wolle
und solle dem
Schuldner den Vor-
teil der Verlängerung
nur unter Vermei-
dung aller eigenen


EDELSTEINGRAVIERUNGEN von KARL LUB1G-BERLIN.

gang überschreitende
und störende Eile,
in die der Gläubiger
ohne Not versetzt
werde, um den alten
Wechsel mit Hilfe
des neuen einzulösen
und seinen Protest
abzuwenden. Diese
billigen Rücksichten
auf den Gläubiger
geböten dem Schuld-
ner unter gewöhn-
lichen Umständen
und hätten auch der
Beklagten im vor-
liegenden Falle die
Einsendung des
neuen Wechsels min-
destens einige Tage
vor dem Verfalltage
des alten geboten.
Die Beklagte habe
aber den neuen
Wechsel erst am
Zahlungstage der
alten Wechsel ein-
gesandt, und zwar
sei er in später
Abendstunde einge-
troffen. Sie mutete
damit der Klägerin
zu, dass diese in
höchster Eile alle ihr

9
 
Annotationen